Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Staaten die die Völkermordkonvention unterzeichnet (gelb), ratifiziert (hellgrün) und ganz beigetreten sind (dunkelgrün)

Die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (auch Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; offiziell Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, CPPCG) wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Resolution 260 A (III) am 9. Dezember 1948 beschlossen. Sie trat am 12. Januar 1951 in Kraft.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärte ihren Beitritt am 9. August 1954. Per Gesetz wurde beschlossen, einen entsprechenden Passus als § 220a in das Strafgesetzbuch einzufügen (dieser Paragraph fiel mit dem Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 29. Juni 2002 weg). Die Deutsche Demokratische Republik folgte am 27. März 1973 (mit Vorbehalten, wie alle Ostblockstaaten).

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Ihr Text wurde maßgeblich von Raphael Lemkin formuliert, der den Begriff des Genozids einige Jahre zuvor geprägt hatte.

Völkermord wurde in dieser Konvention zum ersten mal rechtlich als Straftatbestand definiert. Als wegen Völkermord zu Bestrafender gilt,

„[w]er in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich

  1. Mitglieder der Gruppe tötet,
  2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden […] zufügt,
  3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
  4. Maßregeln verhängt, die Geburtenraten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
  5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt“.

Umsetzung

Die Konvention wurde im Rahmen des am 2. September 1998 im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda ergangenen Akayesu-Urteils praktisch umgesetzt. Der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda befand Jean Paul Akayesu in neun von fünfzehn Anklagepunkten für schuldig und verurteilte ihn wegen Genozids zu lebenslanger Haft. Zwei Tage später wurde Jean Kambanda als erstes Staatsoberhaupt wegen Genozids verurteilt – ebenfalls zu lebenslanger Haft.

Literatur

  • John Quigley: The Genocide Convention: an international law analysis, Aldershot: Ashgate, 2006

Weblinks



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