Interzession (Völkerrecht)

Interzession (Völkerrecht)

Der Begriff Interzession bezeichnet im Bereich des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen üblicherweise Aktivitäten eines Staates zur Einwirkung auf die inneren oder äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates, die nicht mit Zwang oder der Androhung von Zwang verbunden sind. Solche Maßnahmen umfassen beispielsweise die Erteilung von Ratschlägen oder Ermahnungen auf der Regierungsebene und haben entweder die Verfolgung der Eigeninteressen des Staates zum Ziel, von dem diese Maßnahmen ausgehen, oder dienen der Durchsetzung der Position der internationalen Gemeinschaft beziehungsweise eines Staatenbündnisses.

Die konkrete Verwendung des Begriffes im völkerrechtlichen und diplomatischen Sprachgebrauch ist allerdings uneinheitlich. In der Regel wird er zur Abgrenzung entsprechender Aktivitäten von Maßnahmen der Intervention genutzt. In diesem Sinne ist die Interzession im Gegensatz zur Intervention nicht mit Zwang verbunden und stellt damit keinen Eingriff in die Hoheitsrechte des betroffenen Staates zur Ausübung seiner entsprechenden innen- beziehungsweise außenpolitischen Entscheidungs- und Handlungsbefugnisse dar. Gelegentlich beschränkt sich die Verwendung des Begriffs aber auch auf Maßnahmen, die eine Einflussnahme auf die innenpolitischen Angelegenheiten eines Landes zum Ziel haben.

Darüber hinaus dient der Begriff zum Teil auch als Oberbegriff für zwischenstaatliche Vermittlung und sonstige Formen guter Dienste sowie vereinzelt auch zur Beschreibung des Rechts eines Staates auf den Schutz seiner nationalen Minderheiten in anderen Ländern.

Literatur

  • Interzession. In: Karl Strupp (Hrsg.), Hans Jürgen Schlochauer (Hrsg.): Wörterbuch des Völkerrechts. Zweite Auflage. Verlag Walter de Gruyter, Berlin 1961, ISBN 3-11-001031-3; Band 2, S. 147/148

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