- Intrastat
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Intrastat (kurz für Innergemeinschaftliche Handelsstatistik, auch ICTS) beruht auf der EG-Verordnung Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, welche am 1. Januar 2005 die vormalige EWG-Verordnung Nr. 3330/91 ersetzte. Diese und die EG-Verordnungen Nr. 1901/2000 und Nr. 1917/2000 regeln unionsweite Mindeststandards der handelsstatistischen Erfassung.[1]
Intrastat-Meldungen dienen zur Erfassung des tatsächlichen Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Unternehmen müssen Versendungen und Eingänge zentral melden, in Deutschland an das Statistische Bundesamt. Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge den Wert von 400.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Die Abgabe dieser Meldungen ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.
Inhaltsverzeichnis
Zweck der Intrastat-Meldungen
Intrastat-Meldungen werden zusammengefasst in der sog. Intrahandelsstatistik. Aus ihr können aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitgestellt werden. Dies geschah vor dem vollendeten Europäischen Binnenmarkt aus den Daten der Zollabwicklung. Mit dem Wegfall einer solchen Abwicklung bei Versendung von Gemeinschaftsware vom einen in den anderen Mitgliedstaat wurde die Einführung der Intrastat-Meldungen notwendig. Angaben über den Warenverkehr sind dienlich zur Beantwortung von Fragen rund um Handelspolitik, Entwicklungspolitik u.a.
Meldepflichtiger
Im Versendungsfall ist generell derjenige zur Meldeabgabe verpflichtet, der eine innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) ausführt. Umgekehrt ist grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Wer meldepflichtig ist, erfährt das Bundesamt über das zuständige Finanzamt durch die Umsatzsteuervoranmeldungen des Unternehmens. Anhand der Zahlen lassen sich beide Meldungen miteinander abstimmen.
Meldepflichtige Warenbewegungen
Nicht nur der klassische Warenhandel wird erfasst, sondern der gesamte Warenverkehr. So unterliegen grundsätzlich alle aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat beförderten Waren der Intrastat-Statistik. Hierunter fallen auch Transaktionen ohne Eigentumsübertragung, z. B. Miete und Leasing. Bis 2006 waren in Deutschland ferner Reparaturen meldepflichtig. Ab Januar 2007 sind Reparaturen und Wartungsarbeiten von der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik befreit.
Form der Anmeldung
Intrastat-Meldungen werden beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden bis zum 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats abgegeben. Dies kann per EDV, schriftlich oder Vordruck erfolgen. Die Meldungen werden vom Statistischen Bundesamt stichprobenweise auf Genauigkeit überprüft. Hierbei werden die Ausfuhrberichte anderer Länder herangezogen.
Ab einem Liefervolumen, durch Bezüge oder Versendungen entstanden, von 400.000 EUR muss Intrastat geführt werden.
Freistellung
Von der Meldepflicht befreit für die jeweilige Verkehrsrichtung sind in Deutschland Unternehmen, deren im Intrahandel getätigten jährlichen Versendungen oder Eingänge in andere Mitgliedstaaten 400.000 Euro im laufenden Jahr oder im Vorjahr nicht überschritten haben[2]. Wird die vorgenannte Wertgrenze im laufenden Jahr überschritten, sind ab dem folgenden Monat statistische Meldungen mit dem Vordruck N abzugeben. Befreit sind außerdem Privatpersonen sowie Auskunftspflichtige, die von der Abgabe einer periodischen Steueranmeldung befreit sind.
In Österreich liegt die entsprechende Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten bei 500.000 Euro pro Jahr[3].
In Italien ist seit 2011 jede Geschäftsabwiklung mit dem Ausland Intrastat-Meldepflichtig (auch Kleinstbeträge). Jedes Unternehmen welches Einkäufe und/oder Verkäufe im Ausland tätigen will, muss zudem 30 Tage vor Ausführung eine Erklärung an die Agentur der Einnahmen abgeben.
Quellen
- ↑ http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXII/I/I_00651/fnameorig_028338.html
- ↑ § 30 Abs. 4 AHStatDV
- ↑ § 2 HStatVO 2009
Weblinks
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