Intrahandelsstatistik

Intrahandelsstatistik

Intrastat kurz für Innergemeinschaftliche Handelsstatistik oder ICTS beruht auf der EG-Verordnung Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, welche am 1. Januar 2005 die vormalige EWG-Verordnung Nr. 3330/91 ersetzte. Diese und die EG-Verordnungen Nr. 1901/2000 und Nr. 1917/2000 regeln unionsweite Mindeststandards der handelsstatistischen Erfassung.[1]

Intrastat-Meldungen dienen zur Erfassung des tatsächlichen Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Unternehmen müssen Versendungen und Eingänge zentral melden, in Deutschland an das Statistische Bundesamt. Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge den Wert von 300.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Privatpersonen sind von der Meldepflicht ausgenommen, es sei denn, sie versenden an ausländische Privatpersonen. Die Abgabe dieser Meldungen ist für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindlich.

Inhaltsverzeichnis

Zweck der Intrastat-Meldungen

Intrastat-Meldungen werden zusammengefasst in der sog. Intrahandelsstatistik. Aus ihr können aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitgestellt werden. Dies geschah vor dem vollendeten Europäischen Binnenmarkt aus den Daten der Zollabwicklung. Mit dem Wegfall einer solchen Abwicklung bei Versendung von Gemeinschaftsware vom einen in den anderen Mitgliedstaat wurde die Einführung der Intrastat-Meldungen notwendig. Angaben über den Warenverkehr sind dienlich zur Beantwortung von Fragen rund um Handelspolitik, Entwicklungspolitik, u.a.

Meldepflichtiger

Im Versendungsfall ist generell derjenige zur Meldeabgabe verpflichtet, der eine innergemeinschaftliche Lieferung gem. Umsatzsteuergesetz (UStG) ausführt. Umgekehrt ist grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Wer meldepflichtig ist, erfährt das Bundesamt über das zuständige Finanzamt durch die Umsatzsteuervoranmeldungen des Unternehmens. Anhand der Zahlen lassen sich beide Meldungen miteinander abstimmen.

Meldepflichtige Warenbewegungen

Nicht nur der klassische Warenhandel wird erfasst, sondern der gesamte Warenverkehr. So unterliegen grundsätzlich alle aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat beförderten Waren der Intrastat-Statistik. Hierunter fallen auch Transaktionen ohne Eigentumsübertragung, z.B. Miete und Leasing. Bis 2006 waren in Deutschland ferner Reparaturen meldepflichtig. Ab Januar 2007 sind Reparaturen und Wartungsarbeiten von der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik befreit.

Form der Anmeldung

Intrastat-Meldungen werden beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden bis zum 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats abgegeben. Dies kann per EDV, schriftlich oder Vordruck erfolgen. Die Meldungen werden vom Statistischen Bundesamt stichprobenweise auf Genauigkeit überprüft. Hierbei werden die Ausfuhrberichte anderer Länder herangezogen.

Ab einem Liefervolumen, durch Bezüge oder Versendungen entstanden, von 300.000 Euro (ab 1. Januar 2009 400.000 EUR) muss Intrastat geführt werden.

Weblinks

Quellen

  1. http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXII/I/I_00651/fnameorig_028338.html

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