- Gemeinschaftsware
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Alle Güter und Waren werden laut Zollkodex in zwei Gruppen von zollrechtlichen Status eingeordnet, den der Gemeinschaftsware[1] und der Nichtgemeinschaftsware.[2]
Inhaltsverzeichnis
Gemeinschaftsware
Über Waren und Güter im Status der Gemeinschaftsware darf der entsprechende Wirtschaftsbeteiligte unabhängig von den Zollbehörden grundsätzlich frei verfügen.
Um als Gemeinschaftsware klassifiziert zu werden muss ein Gut eine von zwei Bedingungen erfüllen.
a) Es muss vollständig im Gebiet der Zollunion gewonnen oder hergestellt worden sein und darf dabei keine Nichtgemeinschaftswaren als Bestandanteile der Be- oder Verarbeitung gehabt haben.
b) Ware die als Nichtgemeinschaftsware klassifiziert ist kann durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Zollverfahren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Damit erhält sie den Status der Gemeinschaftsware.
Beispiele für Gemeinschaftsware
Ein komplett in Deutschland hergestelltes Fahrrad oder ein in Spanien geborener Hund gilt als Gemeinschaftsware.
Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen verlieren beim Grenzübertritt ihren Status als Gemeinschaftsware und werden somit im weiteren als Nichtgemeinschaftsware betrachtet.
Der Status der Gemeinschaftsware ist in Artikel 4, Nr. 7 des Zollkodex geregelt.
Nichtgemeinschaftsware
Nichtgemeinschaftsware unterliegt der zollamtlichen Überwachung und darf vom Wirtschaftsbeteiligten nicht oder nur in dem von der Zollverwaltung zugelassenem Umfang verfügen. Nichtgemeinschaftswaren sind alle Waren, die nicht den Kriterien der Gemeinschaftsware entsprechen.
Beispiele für Nichtgemeinschaftswaren
Waren die nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden oder im Zollgebiet der Gemeinschaft unter Verwendung von Nichtgemeinschaftswaren gewonnen wurden. Waren aus Drittländern, die in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, das keine Erhebung von Abgaben beinhaltet, überführt worden sind. Das wären zum Beispiel die aktive Veredelung, das Zolllagerverfahren oder die vorübergehende Verwendung.
Der Status der Nichtgemeinschaftsware ist in Artikel 4, Nr. 8 des Zollkodex geregelt.
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