Amtsermittlung

Amtsermittlung

Im politischen und juristischen Sprachgebrauch bedeutet der Ausdruck von Amts wegen (oder lat. ex officio), dass jemand kraft eines ihm übertragenen Amtes bestimmte Funktionen, Befugnisse oder Vollmachten innehat oder wahrnehmen muss bzw. dass eine Behörde oder ein Gericht eine bestimmte Handlung ohne Antrag oder sonstige verfahrenseinleitende Maßnahme von sich aus vornimmt.

Beispielsweise sind die Vorsitzenden der Parlamentsfraktion meist ex officio, also automatisch, Mitglieder ihres Parteipräsidiums. Der Vizepräsident der USA ist ex officio Präsident des Senats. In Deutschland ist der Präsident des Bundesrates kraft seines Amtes Stellvertreter des Bundespräsidenten, der Bundestagspräsident ist automatisch alle fünf Jahre Präsident der Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten.

Ein Beispiel für ein behördliches Handeln ist etwa der Fall, wenn eine Gesellschaft bei Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht wird.

In der Strafjustiz ist das jeweils zuständige Ermittlungsorgan (also bspw. in Deutschland die Staatsanwaltschaft, in den Ländern des romanischen Rechtskreises das Ermittlungsgericht usw.) bei den so genannten Offizialdelikten ex officio, also von Amts wegen und ohne dass ein Strafantrag des Verletzten oder Geschädigten vorliegen müsste, zur Ermittlung und Strafverfolgung verpflichtet, vgl. Legalitätsprinzip.

Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz sind Strafgerichte und Anklagebehörden im kontinentaleuropäischen Strafrecht (anders als im angelsächsischen Rechtskreis, in dem auch das Strafverfahren im Wesentlichen als Parteiprozess gilt und die Parteien grundsätzlich alle Beweise selbst beschaffen müssen) dazu verpflichtet, alle der Wahrheitsfindung dienenden bekannten Tatsachen ex officio in das Verfahren einzubringen und gegebenenfalls auch eigene Nachforschungen anzustellen. Auch in vielen Gebieten des Verwaltungsrechtes (vgl. für Deutschland § 24 VwVfG) gilt grundsätzlich diese Inquisitionsmaxime, ebenso auch im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. für Deutschland § 86 VwGO).

Auch im Zivilprozessrecht spielt der Amts- oder Offizialgrundsatz eine gewisse Rolle. So ist zum Beispiel das Familiengericht in Deutschland ex officio (also unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Parteien) zur Durchführung des Versorgungsausgleiches verpflichtet. Ebenso werden die Gerichte im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Regel von Amts wegen tätig (vgl. für Deutschland § 12 FGG).

Vollzugsbeamte unterliegen in der Regel der Strafverfolgungspflicht (in Deutschland nach dem Legalitätsprinzip des § 163 StPO), das bedeutet, sie sind aufgrund ihres Amtes gezwungen, die Strafverfolgung zu veranlassen, wenn sie von eventuellen Straftaten Kenntnis erlangen. Eine derartige Anzeigepflicht besteht in Deutschland für den „normalen Bürger“ übrigens (entgegen einer weit verbreiteten Anschauung) grundsätzlich nicht, sondern diese beschränkt sich auf bestimmte, besonders schwere Straftatbestände.

Im behördlichen Schriftverkehr werden amtliche (offizielle) Schreiben in manchen Ländern (bspw. den Niederlanden) mit dem Vermerk ex officio gekennzeichnet (abgekürzt e.o.), was hier bedeutet, dass sie von Amts wegen an einen Empfänger außerhalb der Behörde verschickt werden.

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