Amtsermittlungsgrundsatz

Amtsermittlungsgrundsatz

Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime) begründet die Verpflichtung der Gerichte und Behörden, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde liegt, von Amts wegen zu untersuchen (Prinzip der materiellen Wahrheit).

Der Amtsermittlungsgrundsatz ist eine Prozessmaxime im Strafprozess. Nach deutschem Recht muss das Strafgericht gemäß § 244 Abs. 2 Strafprozessordnung die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, um die Wahrheit zu erforschen. Da der Staat durch das Strafurteil mit Strafe repressiv handelt, ist er dafür verantwortlich, den Sachverhalt selbst objektiv zu erforschen, er kann es nicht allein den „Parteien“ – der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung – überlassen, Be- und Entlastendes zusammenzutragen.

Aber nicht nur im Strafverfahren, sondern auch in der Verwaltungs-, der Finanz-, der Sozial-, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist das Gericht nicht an die Beibringung von Tatsachen durch die Beteiligten gebunden. Entsprechendes gilt für das allgemeine Verwaltungsverfahren und das Verfahren bei den Finanz- und Sozialbehörden.

Das Gegenteil des Amtsermittlungsgrundsatzes ist der Beibringungsgrundsatz, der im Zivilprozessrecht gilt. Dort obliegt es den Parteien, alle relevanten Tatsachen vorzubringen, auf deren Grundlage das Gericht eine Entscheidung fällt. Der Beibringungsgrundsatz ist ein Ausfluss der Dispositionsmaxime, die im Zivilrecht gilt und besagt, dass die Parteien Herr des Verfahrens sind und nicht der Staat.

Siehe auch: Ex officio

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