von Amts wegen

von Amts wegen

Der Ausdruck von Amts wegen, abgekürzt v. A. w. (oder lateinisch ex officio; in österreichischer Rechtssprache: „Amtswegigkeit“[1]) bedeutet im politischen und juristischen Sprachgebrauch, dass jemand kraft eines ihm übertragenen Amtes bestimmte Funktionen, Befugnisse oder Vollmachten innehat oder wahrnehmen muss bzw. dass eine Behörde oder ein Gericht eine bestimmte Handlung ohne Antrag oder sonstige verfahrenseinleitende Maßnahme von sich aus vornimmt.

Inhaltsverzeichnis

Ex officio bei Personen

Weltweit ist es sehr verbreitet, dass mit einer bestimmten Funktion zusätzlich bestimmte Mandate ohne besondere Berufung verbunden sind. In Deutschland können Gesetz oder Satzung vorsehen, dass bestimmte Amtsträger auch kraft ihres Amtes automatisch bestimmte Funktionen in Gremien oder Organen anderer Behörden oder Organisationen wahrzunehmen haben, ohne dass sie hierfür besonders gewählt oder berufen werden müssen. Dort werden sie als „geborene Mitglieder“ – im Gegensatz zu den gewählten „gekorenen“ Mitgliedern – bezeichnet und genießen den Status eines „ex officio“.

Der jeweilige Präsident des Bundesrates ist in Deutschland nach Art. 57 GG Vertreter des Bundespräsidenten. Der amtierende Bundestagspräsident wiederum beruft die Bundesversammlung ein (§ 1 BundesPräsWahlG), leitet deren Sitzungen (§ 8) und erklärt die Bundesversammlung nach Wahl des Bundespräsidenten für beendet (§ 9 Abs. 5). Selbst im nicht politischen Bereich sind derartige geborene Mandate üblich. Nach den Sparkassengesetzen in Deutschland wählt die Vertretung des kommunalen Trägers den Verwaltungsrat der örtlichen Sparkasse (z. B. § 8 Abs. 1 SpkG NRW). Der Vorsitzende des Verwaltungsrats einer Sparkasse gehört regelmäßig der Vertretung des kommunalen Trägers an oder ist sogar sein Hauptverwaltungsbeamter (§ 11 Abs. 1 SpkG NRW). An den Sitzungen des Verwaltungsrats muss auf jeden Fall ein kommunaler Hauptverwaltungsbeamter teilnehmen (§ 11 Abs. 3 SpkG NRW). Hauptgrund für die gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehene Mitgliedschaft bestimmter Amtsträger ist die Einflussnahme mittels Stimmrecht.

Der Vizepräsident der USA ist ex officio Präsident des Senats (U.S. Constitution, Article I, section 3, clause 4: „The Vice President of the United States shall be President of the Senate, but shall have no Vote unless they be equally divided.“)[2]

Amtsermittlung in der Justiz

Im deutschen Rechtswesen gilt in der Regel der Antragsgrundsatz, wonach Behörden nur tätig werden, wenn jemand einen Antrag stellt. Dieses Prinzip wird jedoch vielfach durchbrochen, wenn Gesetz oder Rechtsprechung ein Eingreifen von Amts wegen verlangen. Dann dürfen sich die Behörden nicht auf das Vorbringen der Beteiligten verlassen, sondern müssen umfassende eigene Nachforschungen anstellen, um einen bestimmten Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Dabei sind sie nicht an das Vorbringen oder die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Für die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegenden Verfahren ist es kennzeichnend, dass eine Behörde die notwendigen Tatsachen aus eigenem Antrieb beschaffen muss. Neben dem Begriff „Amtsermittlungsgrundsatz“ ist auch der Ausdruck „Untersuchungsgrundsatz“ oder „Offizialmaxime“ gebräuchlich. Der Amtsermittlungsgrundsatz ist insbesondere in folgenden Verfahren/Prozessen vorgesehen:

Zivilprozessrecht

Das Zivilprozessrecht wird vom Beibringungsgrundsatz beherrscht, wonach die Parteien zur Beweiserhebung verpflichtet sind. Dennoch ist der Amtsermittlungsgrundsatz dem Zivilprozessrecht nicht ganz unbekannt. Sofern das öffentliche Interesse am Streitgegenstand eine umfassende Sachaufklärung gebietet, etwa in Ehe-, Kindschafts- und Betreuungssachen, tritt an die Stelle des Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatzes der Amtsermittlungsgrundsatz.

Gerichte werden im Zivilprozess nur ausnahmsweise von Amts wegen tätig. Nach § 56 Abs. 1 ZPO hat das Gericht einen Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. Falls der Richter mangels eigener Sachkunde der Unterstützung durch einen Sachverständigen bedarf (§ 144 ZPO), kann das Gericht einen Sachverständigenbeweis auch von Amts wegen erheben. Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien „ex officio“ anordnen (§ 449 ZPO). Ohne Antrag und somit von Amts wegen (§ 448 ZPO) kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen eine Partei unabhängig von der Beweislast vernehmen, wenn die bestrittene Behauptung schon fast bewiesen ist und die Parteivernehmung nur noch letzte Zweifel beseitigen soll.[3]

Registerrecht

Im Registerrecht ist für Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Güterrechtsregister und Grundbuch vorgesehen, dass die Registergerichte neben dem Antragsprinzip auch eigene Amtsermittlungen aufzunehmen haben, um die Richtigkeit der registerlichen Eintragungen zu gewährleisten. In § 26 FamFG wird von den Registergerichten verlangt, dass sie Eintragungsanträge auf ihre formelle und materielle Richtigkeit überprüfen und ggf. im Wege der Amtsermittlung eigene Nachforschungen anstellen müssen. Eigene Nachforschungen sind erforderlich, wenn das Registergericht bei Prüfung einer einzutragenden Anmeldung zum Schluss kommt, dass der Antrag nicht den Tatsachen entspricht. Insbesondere hat das Gericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und kann in diesem Zusammenhang die Anmeldung einer Firmenlöschung z. B. dem Finanzamt zur Stellungnahme zuleiten, ob die Liquidationsabschlussbilanz vorgelegt wurde und die steuerliche Veranlagung abgeschlossen ist. Im Grundbuchrecht ergibt sich amtlicher Bedarf zur Berichtigung des Grundbuchs nach Maßgabe des § 82a GBO, Amtslöschungen sind nach § 84 GBO vorzunehmen. Erlischt die am Grundstück lastende Dienstbarkeit an einer Wohnungseigentums-Einheit durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, so erlischt sie am ganzen Grundstück und ist auf den anderen Einheiten als inhaltlich unzulässig im Sinne des § 53 Abs.1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen.[4]

Strafrecht

Das Antragsprinzip gilt im Strafrecht ausnahmsweise nur bei Bagatellfällen, die eine Strafanzeige des Geschädigten oder Verletzten voraussetzen (Antragsdelikte). Wird hierbei keine Strafanzeige gestellt, kommt es auch nicht zu behördlichen Ermittlungen, sodass die Straftat von der Justiz nicht verfolgt wird. Der Strafantrag ist beim Antragsdelikt also Voraussetzung für eine Strafverfolgung. Dies gilt jedoch nicht für die meisten anderen Delikte. Offizialdelikte sind alle übrigen Straftaten, die von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten behördlich verfolgt werden müssen. In der Strafjustiz ist das jeweils zuständige Ermittlungsorgan bei den Offizialdelikten von Amts wegen und ohne dass ein Strafantrag des Verletzten oder Geschädigten vorliegen müsste, zur Ermittlung und Strafverfolgung verpflichtet (§ 152 Abs. 2 StPO). Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz ist die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, um die Wahrheit zu erforschen. Da der Staat durch das Strafurteil mit Strafe repressiv handelt, ist er dafür verantwortlich, den Sachverhalt selbst objektiv zu erforschen; er kann es nicht allein den „Parteien“ - der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung - überlassen, Be- und Entlastendes zusammenzutragen (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Offizialmaxime verlangt, dass Straftaten von Amts wegen verfolgt werden müssen. Die Strafverfolgung ist damit eine staatliche Aufgabe. Bei der Ermittlung muss die Staatsanwaltschaft von Amts wegen die Entscheidungsgewalt über den Gang und Abschluss des Ermittlungsverfahrens behalten. Daher wird sie als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ bezeichnet. Eine „Rücknahme der Anzeige“ selbst bei Antragsdelikten beendet das Verfahren nicht, kann allerdings zu dessen Einstellung führen. Ersetzt die Staatsanwaltschaft in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (z. B. §§ 232, § 248a, § 303c StGB) den fehlenden Strafantrag durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses, dann ist das gerichtlich nicht nachprüfbar, weil der Beschuldigte hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Im Strafverfahren muss mit den gesetzlich zulässigen Beweismitteln ohne Bindung an die Beweisanträge der Parteien von Amts wegen sorgfältig die Wahrheit erforscht werden. In der Praxis ist in der Regel zuerst die Polizei mit einer Straftat beschäftigt. Beim so genannten ersten Zugriff (§ 163 StPO) besteht nämlich die größte Chance, eine Tat aufzuklären. Der Umfang der Ermittlungen richtet sich auch nach der Bedeutung der Sache (Nr. 4-6 RiStBV). Im Hauptverfahren tritt der Richter nach der strafprozessrechtlichen Konzeption dem Angeklagten wie ein zweiter Staatsanwalt gegenüber, weil er ohne Bindung an das vorangegangene Ermittlungsverfahren die gesamte Beweisaufnahme von Amts wegen erneut nach allen Seiten eingenständig überprüft, ohne sich auf die Ermittlungsergebnisse von Polizei und Staatsanwaltschaft und die Beweisanträge der Verteidigung zu verlassen. Der Strafrichter hört die Zeugen noch einmal selbst, besichtigt Tatort und prüft Originalurkunden selbst oder beauftragt Sachverständige. Damit kein Unschuldiger verurteilt wird, ist der Tatrichter zur bestmöglichen Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet.[5] Die in vielen Fällen zugelassene Berufungsverhandlung führt zu einer erneuten vollständigen Wiederholung und Aufarbeitung der gesamten Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht.

Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz sind Strafgerichte und Anklagebehörden im kontinentaleuropäischen Strafrecht[6] dazu verpflichtet, alle der Wahrheitsfindung dienenden bekannten Tatsachen „ex officio“ in das Verfahren einzuführen und gegebenenfalls auch eigene Nachforschungen anzustellen. Ähnliche Regelungen bestehen in den Ländern des romanischen Rechtskreises, wo das Ermittlungsgericht von Amts wegen tätig wird.

Verwaltungsrecht

Auch in vielen Gebieten des Verwaltungsrechtes gilt grundsätzlich diese Inquisitionsmaxime (auch Amtsgrundsatz genannt). Im Verwaltungsverfahren sind die Behörden verpflichtet, unabhängig vom Antrag eines Beteiligten tätig zu werden und sind dabei befugt, Sachverhalte von Amts wegen zu ermitteln (Untersuchungsgrundsatz; § 24 VwVfG). Der Untersuchungsgrundsatz ist von maßgeblicher Bedeutung für das gesamte Verwaltungsverfahren,[7] wonach alle die für den Einzelfall erheblichen Tatsachen in eigener behördlicher Verantwortung zu erheben sind. Deshalb beruht jeder Verwaltungsakt nicht zuletzt auch auf dem Tätigwerden der ausstellenden Behörde. Selbst wenn die Tätigkeit einer Behörde von einem Antrag abhängt, richtet sich das weitere Verfahren nach dem Amtsgrundsatz, der von den Behörden die eigenständige Ermittlung aller Umstände verlangt, die für die Entscheidung über den Antrag bedeutsam sind. Nehmen Behörden diese Untersuchungspflicht nicht oder nicht vollständig wahr, so stellt dieses Unterlassen notwendiger Ermittlungen eine Amtspflichtsverletzung dar.[8] Behörden müssen also stets „Herr des Verfahrens“ bleiben.

Das gilt auch im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wo die Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen nicht an das Vorbringen oder die Beweisanträge der Beteiligten gebunden ist (§ 86 VwGO). Schriftsätze werden hier den Beteiligten von Amts wegen übermittelt (§ 86 Abs. 4 VwGO).

Steuerrecht

Zentrale Norm für die Amtsermittlung in Steuersachen ist § 88 AO, der klarstellt, dass die Finanzbehörde an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden ist. Das entspricht dem Grundsatz der Amtsermittlung, die unabhängig vom Parteivorbringen stattfindet (§ 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Dabei sind auch die für die Beteiligten günstigen Umstände - wie im Strafprozess - zu berücksichtigen. Die Finanzbehörde bedient sich dabei der in § 92 AO abschließend aufgezählten Beweismittel. Typischer Fall der steuerlichen Amtsermittlung ist die Steuerfahndung, die dem Grundsatz der Sachaufklärung von Amts wegen unterliegt und den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären hat (§ 76 Abs. 1 FGO). Auch das Finanzgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen, hat dabei die Beteiligten heranzuziehen und den gesamten Prozessstoff vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (§ 96 Abs. 1 FGO).

Sonstige Amtsermittlungsgründe

Ist die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen; § 14 KraftStG).

Manche Geldleistungen werden nicht auf Antrag erbracht, sondern sind kraft Gesetzes von Amts wegen zu erbringen. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt (§ 19 SGB IV).

Auch die InsO enthält in § 5 Abs. 1 InsO einen Amtsermittlungsgrundsatz, wonach das Vermögen des Schuldners durch das Insolvenzgericht von Amts wegen zu ermitteln ist. Das Insolvenzgericht übernimmt hierbei die Aufgabe, im Interesse der Gläubiger eine möglichst große Insolvenzmasse – unabhängig vom eingesetzten Insolvenzverwalter - zu ermitteln.

Offizial- und Parteimaxime

Die Offizial- und Parteimaxime (oder Offizial- und Parteiprinzip) sind zwei gegensätzliche prozessuale Grundsätze. Bei der Offizialmaxime haben die Einleitung und die Durchführung eines Verfahrens, wie auch die notwendigen Ermittlungen, von Amts wegen zu erfolgen. Die Offizialmaxime beherrscht den Strafprozess, das Verwaltungsstreitverfahren und größtenteils auch die freiwillige Gerichtsbarkeit. Dagegen gilt im Zivilprozess allgemein die Parteimaxime, bei der es den Parteien obliegt, ein Verfahren einzuleiten, die ihnen geeignet erscheinenden Tatsachen vorzubringen und die Beweismittel zu benennen. Wo jedoch ausnahmsweise im Zivilprozess die öffentlichen Interessen im Vordergrund stehen (etwa bei Ehe-, Kindschafts- und Betreuungssachen), wird die Parteimaxime durch die Offizialmaxime verdrängt.[9] Entsprechend tritt die Offizialmaxime im Strafprozess ausnahmsweise dort zurück, wo das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung nicht dominiert (bei den Antragsdelikten).

Gründe für Amtsermittlungen

Die „geborene“ Mitgliedschaft in Organen und Gremien soll Einflussnahme und Mitbestimmungsrecht von Amtsträgern sicherstellen, die ansonsten nicht gewährleistet wären. Verlangt der Gesetzgeber das behördliche Tätigwerden von Amts wegen, so ist dies in der besonderen Bedeutung der Sache begründet oder die Behörden sollen sich nicht darauf verlassen müssen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. Auch überall dort, wo das öffentliche Interesse im Vordergrund steht, muss von Amts wegen ermittelt werden. Die Amtsermittlungen sollen zudem im Registerrecht sicherstellen, dass die zur Registereintragung eingereichten Anträge auch formell und materiell richtig sind, damit die Register die wahre Rechtslage reflektieren. Das gilt auch für Löschungen, die in Ausnahmefällen von Amts wegen als so genannte Amtslöschung durchzuführen sind. Amtsermittlungen müssen sorgfältig durchgeführt werden, da ansonsten Amtspflichtsverletzung droht (§ 839 Abs. 1 BGB).

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Willibald Posch, Bürgerliches Recht VII, Internationales Privatrecht Band 7, Wien 2008, S. 38
  2. Der Begriff Vizepräsident tauchte erstmals am 4. September 1787 bei den Verfassungsverhandlungen auf; sein Stimmrecht wird jedoch erst wirksam bei Stimmengleichheit.
  3. BGH NJW 1994, 320
  4. OLG Frankfurt, Rpfleger 1979, 149
  5. BVerfG NJW 2003, 2444
  6. anders als im angelsächsischen Rechtskreis, in dem auch das Strafverfahren im Wesentlichen als Parteiprozess gilt und die Parteien grundsätzlich alle Beweise selbst beschaffen müssen
  7. Ralph-Michael Polomski, Der automatisierte Verwaltungsakt, 1993, S. 112
  8. Ralph-Michael Polomski, a.a.O., S. 113
  9. Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, 2001, S. 121
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