Junktimklausel

Junktimklausel

Ein Junktim (von lat. iunctum „verbunden“) ist ein juristischer Begriff für die Koppelung von Regeln oder Bedingungen, die an sich separat und voneinander unabhängig sind. Junktimierung ist eine juristische Technik bei Verhandlungen über Verträge oder Gesetzesentwürfe. Vereinfacht kann man sagen, dass man sich auf den Standpunkt stellt ’Ohne das eine geht das ganze andere nicht.’

Inhaltsverzeichnis

Rechtspraxis

Wer ein Junktim gebraucht, bringt zum Ausdruck, dass der Andere nur entweder beides gemeinsam akzeptieren oder gemeinsam ablehnen kann und dass nicht einzeln darüber verhandelt wird. Ein Junktim wird in der Praxis eingesetzt, wenn die Annahme eines Vertragsbestandteils oder einer bestimmten Gesetzesvorlage gefährdet ist und dadurch durchgesetzt werden soll, damit dem Kontrahenten der Vorteil des anderen Vertrags(bestandteils) oder Gesetzes nur bei Annahme des verbundenen Vorschlags möglich sein soll.

Für die politische Praxis in Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht bereits klargestellt, dass es keine „Junktimierungspflicht“ bei Gesetzentwürfen gibt. Etwa wenn der Bund eine Materie so regelt, dass die Länder im Gesetzesvollzug von ihnen unerwünschte Maßnahmen ergreifen müssen (Organisation, Finanzierung etc.) Dies gilt selbst dann, wenn bei Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren mehrere Regelungen junktimiert, also paketiert werden, und dann in einer sehr späten Phase wie nach einem erfolglosen Vermittlungsverfahren von einander entkoppelt werden, sei es auch nur zu dem Zweck, dass eine Zustimmung des Bundesrates nicht mehr erforderlich ist.[1]

Sprachgebrauch

Als Junktim-Klausel wird zum Beispiel Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes bezeichnet, weil nach dieser Norm eine Enteignung durch Gesetz nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Entschädigung nach Art und Ausmaß bestimmt wird.

Gegenstück zur Junktim-Klausel ist die Salvatorische Klausel, nach der auch ohne einen Bestandteil das restliche Regelwerk weiter gelten soll.

Einzelnachweise

  1. Vgl. Entscheidung des BVerfG über LPartG (Urteil vom 17.7.2002, Absätze 65ff)

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Eigentumsordnung — Eigentum ist die Verfügungsgewalt über Gegenstände auf rechtlicher Grundlage. Dabei kann es sich wie beim geistigen Eigentum auch um immaterielle vermögenswerte Dinge handeln. Vom Besitz unterscheidet sich das Eigentum dadurch, dass es einen… …   Deutsch Wikipedia

  • Eigentumsverhältnis — Eigentum ist die Verfügungsgewalt über Gegenstände auf rechtlicher Grundlage. Dabei kann es sich wie beim geistigen Eigentum auch um immaterielle vermögenswerte Dinge handeln. Vom Besitz unterscheidet sich das Eigentum dadurch, dass es einen… …   Deutsch Wikipedia

  • Eigentümer — Eigentum ist die Verfügungsgewalt über Gegenstände auf rechtlicher Grundlage. Dabei kann es sich wie beim geistigen Eigentum auch um immaterielle vermögenswerte Dinge handeln. Vom Besitz unterscheidet sich das Eigentum dadurch, dass es einen… …   Deutsch Wikipedia

  • Privateigentum — Eigentum ist die Verfügungsgewalt über Gegenstände auf rechtlicher Grundlage. Dabei kann es sich wie beim geistigen Eigentum auch um immaterielle vermögenswerte Dinge handeln. Vom Besitz unterscheidet sich das Eigentum dadurch, dass es einen… …   Deutsch Wikipedia

  • Sacheigentum — Eigentum ist die Verfügungsgewalt über Gegenstände auf rechtlicher Grundlage. Dabei kann es sich wie beim geistigen Eigentum auch um immaterielle vermögenswerte Dinge handeln. Vom Besitz unterscheidet sich das Eigentum dadurch, dass es einen… …   Deutsch Wikipedia

  • Staatseigentum — Eigentum ist die Verfügungsgewalt über Gegenstände auf rechtlicher Grundlage. Dabei kann es sich wie beim geistigen Eigentum auch um immaterielle vermögenswerte Dinge handeln. Vom Besitz unterscheidet sich das Eigentum dadurch, dass es einen… …   Deutsch Wikipedia

  • Junktim — Ein Junktim (von lat. iunctum, „verbunden“) ist ein juristischer Begriff für die Koppelung von Regeln oder Bedingungen, die an sich separat und voneinander unabhängig sind. Junktimierung ist eine juristische Technik bei Verhandlungen über… …   Deutsch Wikipedia

  • Eigentum (Deutschland) — In der deutschen Rechtswissenschaft bezeichnet Eigentum das Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache. Für das Privatrecht sind in § 903 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) seine Eigenschaften bestimmt: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit… …   Deutsch Wikipedia

  • Enteignender Eingriff — Der enteignende Eingriff ist ein gesetzlich nicht geregeltes Instrument des deutschen Staatshaftungsrechts. Grundlage ist der Aufopferungsgedanke der §§ 74, 75 Einleitung des Preußischen Allgemeinen Landrechts (PrALR). Der enteignende Eingriff… …   Deutsch Wikipedia

  • Enteignungsgleicher Eingriff — Der Enteignungsgleiche Eingriff ist ein Institut des deutschen Staatshaftungsrechts. Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätzliches 2 Anwendungsbereich 3 Anspruchsvoraussetzungen …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”