- Junktimklausel
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Ein Junktim (von lat. iunctum „verbunden“) ist ein juristischer Begriff für die Koppelung von Regeln oder Bedingungen, die an sich separat und voneinander unabhängig sind. Junktimierung ist eine juristische Technik bei Verhandlungen über Verträge oder Gesetzesentwürfe. Vereinfacht kann man sagen, dass man sich auf den Standpunkt stellt ’Ohne das eine geht das ganze andere nicht.’
Inhaltsverzeichnis
Rechtspraxis
Wer ein Junktim gebraucht, bringt zum Ausdruck, dass der Andere nur entweder beides gemeinsam akzeptieren oder gemeinsam ablehnen kann und dass nicht einzeln darüber verhandelt wird. Ein Junktim wird in der Praxis eingesetzt, wenn die Annahme eines Vertragsbestandteils oder einer bestimmten Gesetzesvorlage gefährdet ist und dadurch durchgesetzt werden soll, damit dem Kontrahenten der Vorteil des anderen Vertrags(bestandteils) oder Gesetzes nur bei Annahme des verbundenen Vorschlags möglich sein soll.
Für die politische Praxis in Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht bereits klargestellt, dass es keine „Junktimierungspflicht“ bei Gesetzentwürfen gibt. Etwa wenn der Bund eine Materie so regelt, dass die Länder im Gesetzesvollzug von ihnen unerwünschte Maßnahmen ergreifen müssen (Organisation, Finanzierung etc.) Dies gilt selbst dann, wenn bei Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren mehrere Regelungen junktimiert, also paketiert werden, und dann in einer sehr späten Phase wie nach einem erfolglosen Vermittlungsverfahren von einander entkoppelt werden, sei es auch nur zu dem Zweck, dass eine Zustimmung des Bundesrates nicht mehr erforderlich ist.[1]
Sprachgebrauch
Als Junktim-Klausel wird zum Beispiel Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes bezeichnet, weil nach dieser Norm eine Enteignung durch Gesetz nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Entschädigung nach Art und Ausmaß bestimmt wird.
Gegenstück zur Junktim-Klausel ist die Salvatorische Klausel, nach der auch ohne einen Bestandteil das restliche Regelwerk weiter gelten soll.
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Entscheidung des BVerfG über LPartG (Urteil vom 17.7.2002, Absätze 65ff)
Weblinks
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