- Kalkulatorisches Wagnis
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Die kalkulatorischen Wagnisse sind eine von insgesamt fünf kalkulatorischen Kostenarten im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung.
Jede unternehmerische Tätigkeit ist mit Risiken verbunden, die zu Verlusten führen können. Die Höhe und der Zeitpunkt des Eintretens dieser Verluste sind ungewiss. Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen Unternehmerrisiko und den speziellen Einzelwagnissen.
Inhaltsverzeichnis
Das allgemeine unternehmerische Risiko
Zum allgemeinen Unternehmerrisiko gehören zum Beispiel Wagnisse, die aus der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung entstehen, zum Beispiel Konjunkturrückgänge, plötzliche Nachfrageverschiebungen, Geldentwertung, technischer Fortschritt u. a. Diese allgemeinen unternehmerischen Risiken zählen nicht zu den kalkulatorischen Kosten und finden in der Kosten- und Leistungsrechnung keine Berücksichtigung. Sie sind durch den Gewinnzuschlag auf die Selbstkosten abgegolten.
Spezielle Einzelwagnisse
Zu den speziellen Wagnissen gehören zum Beispiel Feuergefahr, Diebstähle, Unfälle, Forderungsverluste und ähnliches. Daneben entstehen aus der Eigenart des Wirtschaftszweiges besondere Risiken, zum Beispiel Schiffsverluste, Bergschäden, Abgas- und Abwasserschäden, Garantieverpflichtungen, Kosten für misslungene Forschungs- und Konstruktionsarbeiten usw.
Die speziellen Wagnisse lassen sich aufgrund von Erfahrungswerten oder versicherungstechnischen Überlegungen ihrer Größenordnung nach ungefähr bestimmen. Soweit sie durch den Abschluss von Versicherungen gedeckt sind, stellen sie Ausgaben, Aufwand und Kosten dar. Soweit sie nicht gedeckt sind, werden kalkulatorische Wagniszuschläge gewissermaßen als Selbstversicherung in die Gemeinkosten eingerechnet.
Da die Schadensfälle zufällig und unregelmäßig auftreten, würde ihre Verrechnung in die Gemeinkosten der Periode, in der sie angefallen sind, zu Zufallsschwankungen in der Kalkulation führen. Deshalb werden die durch tatsächlich eingetretenen Schadensfälle bedingten Aufwendungen in der Erfolgsrechnung der Periode, in der sie angefallen sind, als neutraler Aufwand erfasst, In der Kostenrechnung hingegen wird der eingetretene Werteverzehr durch gleichmäßige kalkulatorische Wagniszuschläge berücksichtigt.
Beispiel:
In der Vergangenheit ergaben sich pro Periode Wertminderungen bei den Rohstoffen (Diebstahl) von durchschnittlich 500 €. In der Betrachtungsperiode beliefen sich die tatsächlichen Wertminderungen jedoch nur auf 200 €.
In der Finanzbuchhaltung wird die tatsächliche Wertminderung von 200 € gewinnmindernd als Aufwand erfasst, wogegen nur der Durchschnittswert von 500 € in die Kostenrechnung und damit auch in die Kalkulation als kalkulatorisches Wagnisse einfließen, sie stellen somit Anderskosten dar, auch wenn es in einer Periode ausnahmsweise zu keinen Wertminderungen bei den Rohstoffen gekommen ist, handelt es sich hierbei niemals um Zusatzkosten.
Weblinks
Literatur
- Lothar Haberstock: Kostenrechnung I, Einführung mit Fragen, Aufgaben und Lösungen. 4., Auflage. Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler KG, Wiesbaden 1980, ISBN 3-470-70408-2.
- Klaus Olfert: Kostenrechnung. 8., überarbeitete und erweiterte Auflage Auflage. Kiehl, Ludwigshafen (Rhein) 1991, ISBN 3-470-70408-2.
- Wolfgang Kilger: Einführung in die Kostenrechnung. 3., durchgesehene Auflage. Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1987, ISBN 3-409-21069-5.
Siehe auch
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