- Neutraler Aufwand
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Als neutralen Aufwand bezeichnet man in der Kosten- und Leistungsrechnung allgemein den Teil des Aufwands, der keinen Kostencharakter hat (dem keine Kosten gegenüberstehen), also der nicht auf den Betriebszweck gerichtet ist, der in Art und Höhe so außergewöhnlich ist, dass er nicht als Kosten verrechnet wird oder zeitlich einer anderen Periode zufällt.
Dabei unterscheidet man weiter zwischen:
- betriebsfremder Aufwand:
der "reinste" Fall von neutralem Aufwand, da keinerlei Beziehung zur betrieblichen Leistungserstellung besteht; z. B. Spenden an gemeinnützige Vereine, Pacht für ein nicht dem Betrieb dienendes Grundstück
- periodenfremder Aufwand:
ist zwar betriebsbedingt, fällt jedoch in einer anderen Periode an als in der, die entsprechenden Produktionsfaktoren verbraucht werden; z. B. Steuernachzahlungen, Vorauszahlungen
- außerordentlicher Aufwand:
ist (wie oben bereits erläutert) in seiner Art und Höhe so außergewöhnlich, dass er nicht als Kosten verrechnet wird; z. B. nicht versicherte Katastrophenschäden, Diebstahl, Forderungsausfälle, Kursverluste
- bewertungsbedingter Aufwand:
darunter fällt z. B. steuerlich motivierte Sonder-Afa
Beispiele für "neutralen Ertrag" können analog gebildet werden.Neutraler Aufwand in der Erfolgsrechnung
Im Gegensatz zum neutralen Aufwand bezieht sich der Zweckaufwand direkt auf den Betriebszweck. Nach einigen Rechnungslegungsvorschriften, so zum Beispiel IFRS, ist das Ausweisen von neutralem Aufwand in der Erfolgsrechnung unzulässig, um Manipulationen vorzubeugen. [1] In diesen Fällen erfolgt eine erfolgsneutrale Verbuchung über das Eigenkapital.
Einzelnachweise
- ↑ www.ifrs-portal.com:http://www.ifrs-portal.com/Dokumente/unterschiede_hgb_ifrs.pdf Wichtige Unterschiede HGB und IFRS
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