- Kapitalschnitt
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Als Kapitalschnitt werden der Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft und der Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH bezeichnet, bei denen eine nominelle Kapitalherabsetzung mit einer effektiven Kapitalerhöhung verbunden wird. In der Praxis wird eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen (effektive Kapitalerhöhung) oft erst dadurch attraktiv, weil ohne vorgeschaltete Korrektur der Grundkapitalziffer (nominelle Kapitalherabsetzung) das frische Kapital zur Deckung früherer Verluste gebunden wäre.[1]
Beispiel
Die X-AG hat ein Grundkapital von 100.000 €, ein Aktivvermögen von 150.000 €, Gewinnrücklagen von 25.000 € und Verbindlichkeiten von 100.000 €. Die Bilanz sieht also folgendermaßen aus:
Aktiva Passiva 150.000 € Grundkapital (§ 266 III A.I. HGB) = 100.000 € Gewinnrücklagen (§ 266 III A.III. HGB) = 25.000 € Jahresfehlbetrag (§ 266 III A.V. HGB) = -75.000 € Verbindlichkeiten (§ 266 III C. HGB) = 100.000 € Würde das Grundkapital nun um 50.000 € erhöht, wäre dieses frische Vermögen voll zur Begleichung des Jahresfehlbetrags erforderlich; die neuen Gesellschafter würden also mit den alten Verbindlichkeiten belastet. Durch den Kapitalschnitt werden dagegen zunächst das Grundkapital herabgesetzt und die Gewinnrücklagen aufgelöst, um den zum Ausgleich des Fehlbetrags erforderlichen Betrag in den Posten A.V. umbuchen zu können. Danach stellt sich die Bilanz so dar:
Aktiva Passiva 150.000 € Grundkapital (§ 266 III A.I. HGB) = 50.000 € Gewinnrücklagen (§ 266 III A.III. HGB) = 0 € Jahresfehlbetrag (§ 266 III A.V. HGB) = 0 € Verbindlichkeiten (§ 266 III C. HGB) = 100.000 € Der Fehlbetrag ist bereinigt, das Grundkapital herabgesetzt. Erfolgt nun eine Kapitalerhöhung um 50.000 €, wird das Grundkapital auf die frühere Höhe zurückgeführt. Diese Kapitalerhöhung ist für neue Gesellschafter jetzt attraktiv, weil die Bilanz nicht mehr mit Verlusten belastet ist. Zudem bindet ein Grundkapital von 100.000 € weniger Vermögen als eines von 150.000 €, das ohne vorherige Herabsetzung entstanden wäre.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Oechsler in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2001, § 229 Rn. 5.
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