Kirchenpfleger

Kirchenpfleger

Kirchenpfleger ist ein in christlichen Kirchen, in der Römisch-Katholischen Kirche und Evangelisch-Lutherischen Kirche, verwendeter Begriff für eine Person, die Mitglied der Kirchenverwaltung ist und den Kirchenverwaltungsvorstand (Pfarrer oder Pfarradministrator) bei der Verwaltung des Vermögens einer Pfarrei bzw. Kirchenstiftung unterstützt.

Aufgaben

Von der Kirchenverwaltung beschlossene Maßnahmen werden vom Vorstand oder vom Kirchenpfleger vollzogen. Dem Kirchenpfleger obliegt insbesondere das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, das in der Regel nach den Grundsätzen der Kameralistik organisiert ist. Dazu gehört insbesondere die Erstellung eines Haushaltsplans und des Jahresabschlusses. Ebenso gehören in Rücksprache mit dem Vorstand Personalangelegenheiten sowie die Bewahrung und Verwaltung der kirchlichen Kunstschätze und Immobilien zu seinen Pflichten.

Aufwand

Dieses Amt ist meist ein Ehrenamt und wird ohne finanzielle Gegenleistung erbracht. Die Kirchenverwaltung kann, muss aber nicht, über eine Unkostenpauschale in Höhe von 300 Euro im Jahr entscheiden.

Regelung in der Württembergisch-evangelischen Landeskirche

In der Württ. Evang. Landeskirche besteht folgende Regelung: Der Kirchenpfleger / die Kirchenpflegerin wird vom Kirchengemeinderat zunächst auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Für Wiederwahlen gilt dann jeweils eine Wahlperiode von 8 Jahren. Der Kirchenpfleger ist kraft Amtes Mitglied im Kirchengemeinderat mit vollem Stimmrecht - andererseits jedoch gemäß Kirchengemeindeordnung dem Kirchengemeinderat unterstellt und an dessen Beschlüsse gebunden. Die Hauptaufgaben des Kirchenpflegers sind das Kassen-, Haushalts- und Rechnungswesen einer Kirchengemeinde (Haushaltsplan, Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben, Buchungen) sowie wichtige Aufgaben im Bau- und Personalbereich. Es handelt sich um ein Anstellungsverhältnis bei der jeweiligen Kirchengemeinde in der Regel als nebenberuflicher Mitarbeiter, bei größeren Kirchengemeinden als hauptberuflicher Mitarbeiter. Die Vergütung erfolgt nach der Kirchlichen Anstellungsordnung. Die Fülle der Aufgaben und die begrenzten Vergütungsmöglichkeiten führen vielfach dazu, dass Teilbereiche ehrenamtlich übernommen werden. In Einzelfällen und bei hauptberuflichen Stellen sind auch Beamtenstellen vorhanden. Die nebenberuflichen Kirchenpfleger werden durch Fachkräfte der kirchlichen Verwaltungsstellen im jeweiligen Kirchenbezirk unterstützt.


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