- Kleinstreparaturklausel
-
Die Kleinreparaturklausel ist eine in Deutschland in Miet- oder Nutzungsverträgen optional integrierbare Vereinbarung der Mietparteien.
Hierbei wird festgelegt, dass der Mieter / Nutzer die Kosten für kleinere Reparaturen im Mietobjekt übernimmt. Die Klausel erstreckt sich nur auf Teile der Mietsache (z. B. Wohnung), die dem Zugriff des Mieters unterliegen (wie z. B. Türgriffe, Wasserhähne, Lichtschalter u. Ä.). In der Klausel müssen sowohl für den Einzelfall als auch für die vom Mieter aufzubringende Gesamtsumme im Jahr bestimmte Höchstgrenzen definiert werden, deren Betrag nicht überschritten werden darf.
Welcher Betrag unter den Begriff Kleinreparatur fällt, ist nicht gesetzlich festgelegt. Aufgrund von Gerichtsurteilen können momentan folgende Beträge als angemessen betrachtet werden:
- Im Einzelfall ein Betrag von 75 Euro.
- Im Jahr maximal 8 % der Jahreskaltmiete.
Übersteigen die Reparaturkosten den im Vertrag festgelegten Betrag, müssen sie vollständig vom Vermieter getragen werden.
Weblinks
- Kleinreparaturklausel im Mietrechtslexikon
- Ein Urteil zur Beteiligung des Mieters an Reparaturkosten
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.