Klärschlamm-Entschädigungsfonds

Klärschlamm-Entschädigungsfonds

Für den Klärschlammerzeuger besteht ein Haftungsrisiko für die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen, welches durch Klärschlammfonds abgedeckt wird. Es existieren ein privatwirtschaftlich organisierter und ein gesetzlich organisierter Klärschlammfonds.

Inhaltsverzeichnis

Freiwilliger Klärschlammfonds

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) – Klärschlammfonds ist ein (privater) Klärschlammfonds. Er hat die Aufgabe, für die beteiligten Klärschlamm-Abgeber Entschädigungen für Schäden von Landwirten nach Maßgabe des Klärschlammaufbringungsvertrages zu leisten (siehe auch KlärEV). Der Fonds wird durch Umlagen erwirtschaftet. Die BADK verwaltet seit 1990 den „freiwilligen Klärschlammfonds der Kommunen", in dem finanzielle Mittel zusammengezogen werden, um bei den Landwirten Vertrauen in die landwirtschaftliche Verwertung von kommunalen Klärschlämmen zu wecken. Der sogenannte „freiwillige Klärschlammfonds der Kommunen" verfügte nach eigenen Angaben im Jahr 2003 über ein Regulierungsvolumen von ca. 35 Mio. €.[1]

gesetzlicher Klärschlamm-Entschädigungsfonds

Am 1. Januar 1999 trat der gesetzliche Klärschlamm-Entschädigungsfonds nach der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV) in Kraft. In diesem (gesetzlichen) Klärschlammfonds werden Umlagen zur Finanzierung erhoben.[2] Die Bildung und Ausgestaltung des gesetzlichen Klärschlamm-Entschädigungsfonds ist in § 1 der KlärEV geregelt. Hiernach werden die Entschädigungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Düngemittelgesetzes aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes mit dem Namen "Klärschlamm-Entschädigungsfonds" erbracht. Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Pflichten getrennt zu halten. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden. Verwaltet wird der Klärschlamm-Entschädigungsfonds durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). Mit Beschluss vom 18. Mai 2004 (AZ: 2 BvR 2374/99) erklärte das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit des gesetzlichen Klärschlammfonds.[3]

Schadensfälle

Der beiden bestehenden Klärschlammfonds überlappen sich in ihren Haftungsbereichen. Sie bedeuten eine Mehrfachbelastung der Klärschlamm-Abgeber. Dem Vermögen des Fonds der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) steht nur ein einziger Kulanzfall von weniger als 20.000 € entgegen. Auch aus dem Verantwortungsbereich des gesetzlichen Klärschlammfonds ist kein Schadensfall bekannt.[4]

Quellen

  1. http://www.badk.de
  2. http://www.stadtdetmold.de/uploads/media/Beteiligungsbericht_08.pdf
  3. Euwid News, Donnerstag, 12.August 2004, BVG billigt Klärschlammfonds
  4. Euwid News, Freitag, 13.August 2004, BDE weiter gegen Zwangsfonds beim Klärschlamm


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