- Kommunaler Ordnungsdienst
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Kommunaler Ordnungsdienst (KOD) ist der Sammelbegriff für den uniformierten Vollzugsdienst der Ordnungsbehörde, der organisatorisch meist beim Ordnungsamt der Kommune angesiedelt ist.
Kommunale Ordnungsdienste sind seit Ende der 1990er Jahre vor allem in den größeren Städten des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtet worden, was als Reaktion der Städte und Gemeinden auf vermeintlich zunehmende Sicherheitsprobleme im urbanen Umfeld (offene Drogenszene, Verwahrlosungstendenzen, Straßenkriminalität, mangelnde Stadtsauberkeit) und die gleichzeitig schwindende Präsenz der staatlichen Polizei gewertet werden kann.
Die Ausgestaltung der kommunalen Ordnungsdienste ist sehr unterschiedlich. Die Befugnisse sind – zumindest in Nordrhein-Westfalen – sehr weitreichend, werden aber in den einzelnen Städten und Gemeinden unterschiedlich wahrgenommen. Teilweise besteht auch eine enge Zusammenarbeit mit der staatlichen Polizei (Doppelstreife, gemeinsame Wache).
Kritisiert werden oft die fehlenden Standards in Ausbildung, Ausrüstung, Bewaffnung, Aufgabenwahrnehmung und Uniformierung.
Die Einrichtung von kommunalen Ordnungsdiensten kann als Teil der momentan zu beobachtenden Neugestaltung der deutschen Polizeien gewertet werden. Damit werden die Vereinheitlichungsbestrebungen der 1970er Jahre im Polizeirecht umgekehrt, die zu weitgehend einheitlichen Polizeigesetzen und Polizeiuniformen sowie zur Entkommunalisierung der Polizei geführt haben. Letztendlich kann am Ende dieser Entwicklung die Wiederherstellung der kommunalen Polizeien in Deutschland stehen.
Der KOD der Städte und Kreise übernimmt die Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die bislang die Polizei der Länder subsidiär (untergeordnet) wahrgenommen haben. Dies ist der überwiegende Teil der Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. Ruhestörungen, Belästigungen der Allgemeinheit, der in die Zuständigkeiten der Städte und Kreise fällt. Sie sind befugt ihre rechtmäßigen Maßnahmen mit Zwang, d. h. auch unter Umständen mit Gewalt gegen Personen durchzusetzen. Zur Anwendung kommt hier das Ordnungsbehördengesetz in Verbindung mit dem Polizeigesetz, zumindest gilt dies für das Land Nordrhein-Westfalen.
Siehe auch
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- Polizei- und Ordnungsrecht (Deutschland)
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