- Kommunales Organ
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Kommunale Organe sind zunächst in Einzel- und Kollegialorgane zu differenzieren. Unter die Einzelorgane fallen beim Kommunalverfassungsstreit oder Interorganstreit z. B. der Hauptverwaltungsbeamte, Ratsvorsitzende, Ratsmitglied, deren Beteiligungsfähigkeit allerdings umstritten ist. Kollegialorgane sind z. B. der Gemeinderat, die Fraktion oder ein Ausschuss, dessen Beteiligtenfähigkeit sich unproblematisch aus § 61 Nr.2 VwGO ergibt.
Kategorien:- Planung und Organisation
- Öffentliche Verwaltung
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