Kommunales Sondervermögen

Kommunales Sondervermögen

Als kommunales Sondervermögen bezeichnet man in Deutschland einen rechtlich unselbständigen Teil der Gemeinde, der durch Satzung oder aufgrund einer Satzung entstanden ist und zur Erfüllung einzelner Aufgaben der Gemeinde bestimmt ist.

Sondervermögen sind zum Beispiel:

  • das Gemeindegliedervermögen,
  • das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen (§ 107 Abs. 2),
  • wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,
  • rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.[1]
  • das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen,
  • das Vermögen der Eigenbetriebe,
  • das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege in der Freiwilligen Feuerwehren (die Kameradschaftskassen) nach § 18a des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg.[2][3] Auch die Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren in Sachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sind nach zwar nicht unumstrittener, aber wegen der besseren Gründe wohl zutreffender Auffassung kommunale Sondervermögen (dazu näher unter Feuerwehrverein).

Sondervermögen - mit Ausnahme der Kameradschaftskassen - unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinden gesondert nachzuweisen. Für Sondervermögen werden typischerweise besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt.

Quellen

  1. §102 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO)
  2. Gemeindeordnung Baden-Württemberg, § 96, http://www.landesrecht-bw.de, Fassung vom 24. Juli 2000
  3. Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, §18, http://www.landesrecht-bw.de, Fassung vom 2. März 2010

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