- Konfliktverteidigung
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Als Konfliktverteidigung wird das strategische und methodische Vorgehen eines Strafverteidigers bezeichnet, das darauf abzielt, durch Ausschöpfung der Möglichkeiten der Strafprozessordnung Gerichtsverfahren an den Rand der Handhabbarkeit zu führen.
Eine Konfliktverteidigung mit der Ausschöpfung der taktischen Möglichkeiten des Verteidigers, z. B. Beweis- und Befangenheitsanträge, aber auch z. B Nichtbeachtung von Worterteilungen durch das Gericht oder Dazwischenschreien bei Äußerungen anderer Verfahrensbeteiligter wird in relativ wenigen Verfahren angewandt, auch wenn subjektiv durch die durch Konfliktverteidigungen hervorgerufene überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer der Eindruck des Überhandnehmens dieser Strategie bestehen mag. Problematisch ist dabei die Abgrenzung zwischen noch zulässiger Ausübung der Verteidigung und unzulässigem Missbrauch der Möglichkeiten des Strafprozesses.
Ein entsprechendes Verhalten im Zivilprozess wird als Konfliktvertretung bezeichnet.
Weblinks
- Matthias Jahn: Kann „Konfliktverteidigung“ Strafvereitelung (§ 258 StGB) sein?
- Matthias Jahn: Sitzungspolizei contra „Konfliktverteidigung“?
- Niedersächsischer Richterbund: Konfliktverteidigung: eine Gefahr für den Rechtsstaat? Anmerkungen zur Podiumsdiskussion auf der Landesvertreterversammlung am 5. November 2005 in Bad Zwischenahn
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