Konstitutive Wirkung

Konstitutive Wirkung

Konstitutiv (lat.: festsetzend, bestimmend) oder konstitutive Wirkung bedeutet in der juristischen Fachsprache die rechtsbegründende, rechtsaufhebende oder rechtsgestaltende Wirkung einer Handlung.

Rechtsbegründend sind beispielsweise die Eintragung eines nicht wirtschaftlichen Vereins in das Vereinsregister, der dadurch erst Rechtsfähigkeit erlangt oder die Eintragung des Kann-Kaufmanns im Handelsregister, der dadurch erst Kaufmannseigenschaft erlangt und somit nach dem Handelsgesetzbuch behandelt wird. Rechtsaufhebend sind hier die Löschungen aus den jeweiligen Verzeichnissen.

Ein konstitutives Schuldanerkenntnis ist ein Vertrag, der ein neues Schuldverhältnis schafft, das unabhängig von einer bisherigen Verpflichtung erfüllungshalber neben die bisherige Verpflichtung tritt.

Das Gegenteil von konstitutiv ist deklaratorisch. Hier wird das Bestehen eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses nur festgestellt, bezeugt oder klargestellt.

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