Kostenordnung

Kostenordnung
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Kosten
in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Kurztitel: Kostenordnung
Abkürzung: KostO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Kostenrecht
Fundstellennachweis: 361-1
Ursprüngliche Fassung vom: 25. November 1935
(RGBl. I S. 1371)
Inkrafttreten am: 1. April 1936
Letzte Neufassung vom: 26. Juli 1957
(BGBl. I S. 960)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Oktober 1957
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 11. Juli 2011
(BGBl. I S. 1338, 1339 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Juli 2011
(Art. 3 G vom 11. Juli 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bekannter unter dem Kurztitel Kostenordnung (abgekürzt KostO). Nach der KostO werden Kosten (Gebühren und Auslagen) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben und zwar einerseits die Gerichtskosten, die im ersten Teil des Gesetzes geregelt werden (§§ 1-139 KostO), andererseits die Kosten der Notare nach den Bestimmungen im zweiten Teil des Gesetzes (§§ 140-157 KostO).

Die Kostenordnung wurde erstmals am 25. November 1935 als Verordnung erlassen. Sie galt dann als Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 960) und wurde seither mehrfach geändert, unter anderem durch Art 4 Abs. 29 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 836). Die letztgenannte Änderung trat am 1. Juli 2004 in Kraft.

Die Höhe der Gebühren richtet sich meist nach dem Geschäftswert. § 32 KostO regelt, wie sich die Höhe einer Gebühr für einen bestimmten Geschäftswert errechnet. Für Geschäftswerte bis 1.000.000 Euro ist der KostO als Anlage eine Gebührentabelle beigefügt.

Welche Gebühren (eine Gebühr, mehrere Gebühren oder Bruchteile einer Gebühr) und welche Auslagen erhoben werden, ergibt sich aus den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes.

Die §§ 2 - 6 KostO regeln, wer Kostenschuldner ist oder für die Kosten haftet.

§ 8 KostO enthält Bestimmungen über die Leistung von Vorschuss.

§ 14 KostO regelt, bei welchem Gericht der Kostenansatz durchgeführt, das heißt die Kostenrechnung erstellt wird, und die dagegen möglichen Rechtsmittel.

Die §§ 18 - 31 a KostO enthalten nähere Bestimmungen über den Geschäftswert. § 31 KostO regelt die Festsetzung des Geschäftswerts und die dagegen vorgesehenen Rechtsmittel.

Die §§ 36 - 135 enthalten Regelungen über Gebühren in verschiedenen Angelegenheiten, die §§ 136 - 139 betreffen Auslagen.

Für die Kosten der Notare gelten die Vorschriften des ersten Teils der KostO über die Gerichtskosten teilweise entsprechend, teilweise enthalten die §§ 140 ff. KostO Sondervorschriften.

Literatur

Weblinks

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