- Kostenrecht
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Das Kostenrecht befasst sich mit den Kosten (Gebühren und Auslagen) die entstehen, wenn man einen Rechtsanwalt oder einen Notar in Anspruch nimmt. Ebenso befasst es sich mit den Gerichtskosten in diesem Rechtsbereich neben dem Gerichtskostengesetz (GKG). Gesetzliche Grundlage im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Kostenordnung (KostO) vom 26. Juli 1957 in der zuletzt am 15. Dezember 2004 geänderten Fassung (BGBl.. I 1957, 861, 960).
Die Gebühren ergeben sich nach entsprechendem Gegenstandswert/Streitwert (Gericht) oder Geschäftswert (Notar) aus der in Anlage zu § 32 KostO degressiv erstellten Tabelle (BGBl. I 2001, 764). Ebenso in der KostO geregelt sind die Höhe der zu erhebenden Auslagen wie Dokumentenpauschale gem. §§ 152 I, 132 KostO, sonstige Auslagen gem. §§ 152 II, 137 I KostO) und die zu erhebende Umsatzsteuer gem. § 151 a KostO.
Gebühren und Auslagen muss z. B. der Notar für seine Inanspruchnahme erheben, dazu ist er als freiberuflicher Vertreter in Ausübung eines öffentlichen Amtes und in vorsorgender Rechtspflege nach der Bundesnotarordnung (BNotO) gesetzlich verpflichtet.
Die Erhebung von Gebühren innerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit für nicht eindeutig definierte Gebührentatbestände regelt sich nach § 147 KostO und ist sehr kompliziert und zum Teil umstritten, orientiert sich also teilweise auch ausschließlich nach ständiger Rechtsprechung.
In Österreich regeln neben den verschiedenen Bestimmungen in den Verfahrensgesetzen zur Frage wer wem Kosten zu ersetzen hat (z. B. §§ 40 ff ZPO) das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) samt Normalkostentarif (NKT) und die autonomen Honorarrichtlinien (AHR) die Höhe der Kosten, welche durch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes entstehen.
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