Gerichtskosten

Gerichtskosten

Gerichtskosten erheben die meisten Staaten für die Tätigkeit ihrer Gerichte in den meisten Gerichtsverfahren.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtskosten werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG), der Kostenordnung (KostO) und diverser Nebengesetze erhoben.

Gebühren werden für die Tätigkeit des Gerichts als solche erhoben. Sie fallen meist für bestimmte Verfahrensabschnitte an. Die Höhe der Gebühr ist nicht davon abhängig, welche Aufwendungen dem Staat aus dem Verfahren tatsächlich erwachsen. Meist richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Streitwert.

Im Unterschied dazu richten sich die gerichtlichen Auslagen nach den Aufwendungen, die dem Gericht im Einzelfall entstehen. Dazu gehören beispielsweise die Dokumentenpauschale (früher Schreibauslagen), die Kosten für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem JVEG, Beförderungskosten sowie bestimmte Post- und Telekommunikationskosten.

In der Praxis bedeutsam sind hauptsächlich die Sachverständigenauslagen. Sie richten sich nach einem im JVEG festgelegten Stundensatz und sind - vor allem bei kleinen Streitwerten - oft höher als die Gerichtsgebühren. Zeugen und Schöffen werden grundsätzlich nach ihrem Verdienstausfall entschädigt; ferner werden ihre Anreisekosten erstattet.

In vielen Verfahrensarten wird das Tätigwerden des Gerichts von der Leistung eines Vorschusses abhängig gemacht. Um direkt mit der Antragsschrift selbst die Einzahlung von Gerichtskosten zu belegen, kann man Gerichtskostenmarken oder Gerichtskostenfreistempler verwenden.

Gerichtskosten bilden zusammen mit den Anwaltskosten der Parteien (den sogenannten außergerichtlichen Kosten) die Prozesskosten. Wer die Prozesskosten zu tragen hat, entscheidet das Gericht bei Verfahrensende; diese Entscheidung nennt man Kostengrundentscheidung oder ungenau auch Kostenentscheidung.

Höhe

In den meisten Fällen werden für gewisse Verfahrensschritte eine gewisse Anzahl streitwertabhängiger Gerichtsgebühren berechnet. Diese ergeben sich aus § 34 GKG und der dazu passenden Anlage 2 des Gesetzes.

Siehe

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