- Kraftfahrzeug-Steuervergünstigungen
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Unter Kraftfahrzeug-Steuervergünstigung versteht man die im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) § 3 geregelte Befreiung bzw. Reduzierung der Kraftfahrzeugsteuer. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt allgemein das Halten von in- und ausländischen Fahrzeugen.
Fahrzeuge mit Rotem Dauer-Kennzeichen oder Oldtimer-Kennzeichen sind nicht von der KraftSt zu befreien, da diese Kennzeichen zugeteilt werden. Die Zuteilung ist ein besonderer Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG. Diese Verwaltungsauffassung wurde auch bereits vom FG Köln durch sein rechtskräftiges Urteil vom 16. Februar 2000 AZ.: 6 K 6982 / 98 bestätigt.
Doch diese Ausgangssituation konnte das FG Düsseldorf nicht davon abhalten, den Fall von Oldtimer-Kennzeichen mit Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2000 AZ: 8 K 5497/00 Verk anders zu beurteilen. Denn mit diesem Gerichtsbescheid hat das FG Düsseldorf entschieden, dass § 3 a Abs. 2 KraftStG die Anwendung der Ermäßigungsregelung auf Fahrzeuge, denen ein Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt wurde, nicht ausschließe. Jedoch hat das beklagte FA Essen-Ost wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache Revision eingelegt (AZ. BFH: VII R 93/00). Daraufhin hat der BFH mit seinem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2001 das Urteil des FG Düsseldorf aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat damit die von der Verwaltung vertretene Auffassung bestätigt, dass die Steuervergünstigung des § 3a Abs. 2 KraftStG auf die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuer unterliegende Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens keine Anwendung findet.
Hingegen ist die Sachlage bei Fahrzeugen mit Saison-Kennzeichen ganz anders. Denn diese erfüllen alle Voraussetzungen des normalen Haltens, nur mit der Besonderheit, dass diese Fahrzeuge ausschließlich während des begrenzten Zulassungszeitraums im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt werden dürfen.
Ab wann ist das Halten nach § 3 KraftStG befreit?
Die Steuerbefreiungen nach § 3 KraftStG treten mit der Verwirklichung des Befreiungstatbestandes kraft Gesetzes ein und bedürfen keines materiell-rechtlichen Antrages. Wenn man genau hinschaut, findet sich auch keine sprachliche Formulierung in § 3 KraftStG, nach der ein Antrag gefordert wird. Also, ganz anders als z. B. in § 3 a oder § 10 KraftStG. Ausschlaggebend ist also nur, ob die auf die begünstigte Benutzung gerichtete Zweckbestimmung nach dem Willen des Halters bereits bei der Zulassung besteht. Wenn ja, so tritt die Steuerfreiheit nach § 3 KraftStG bereits mit der Zulassung ein. Alles entscheidend ist nur, dass der die Steuerbefreiung begründende Sachverhalt dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht wird. Deshalb muss der Kfz-Halter die Steuerbefreiungen nach § 3 KraftStG gemäß der KraftStDV schriftlich geltend machen.
Wie erfolgt diese Geltendmachung im Normalfall?
Diese erfolgt i.a.R. bereits direkt mit der Zulassung bei den Verkehrsämtern. Die Anträge auf Zulassung eines Fahrzeugs sind nämlich gleichzeitig als Steuererklärung im Sinne von § 3 KraftStDV gekennzeichnet. Diese Steuererklärungspflicht ist, bis auf bestimmte Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 KraftStDV (§ 3 Nr.1, 2, und 12 KraftStG), für alle Fahrzeuge vorgeschrieben. Wenn man so will, ist diese Form der Geltendmachung genau der Antrag, der für § 3a und § 10 KraftStG im Gesetzestext mit aufgenommen wurde. Fälle die so gekennzeichnet sind, werden im Datenträgeraustausch (vor Erzeugung eines Festsetzungsbescheides) an die Finanzämter ausgesteuert. Und genau in diesen Fällen hat das Finanzamt dann eine besondere Ermittlungspflicht wahrzunehmen. Die Sachbearbeiter der Kraftfahrzeugsteuerstellen schreiben die Fahrzeughalter an. Ist es aber zu einer Festsetzung gekommen, z. B. weil der Fahrzeughalter auf die Anschreibung nicht reagierte oder die Aussteuerung im Datenträgeraustausch nicht geklappt hat, was dann? So lange der Festsetzungsbescheid noch keine Bestandskraft erlangt hat, kann der Fahrzeughalter die Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG grundsätzlich auch für einen Zeitraum vor Antragstellung begehren, wenn in diesem Zeitraum die Voraussetzungen der einzelnen Vorschrift erfüllt waren. Die rückwirkende Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist nur dann ausgeschlossen, wenn für den zurückliegenden Zeitraum ein bestandskräftiger Bescheid vorliegt und eine Änderung nach § 12 KraftStG oder den §§ 172 ff AO nicht in Betracht kommt. Fahrzeughalter können natürlich jederzeit eine Befreiung nach § 3 KraftStG beim Finanzamt geltend machen, unabhängig von der Zulassung. Denn möglicherweise wurden die Voraussetzungen der einzelnen Vorschrift ja nur zuvor nicht erfüllt. Eine solche Änderung wirkt sich dann aber wie selbstverständlich erst ab dem Tag der Antragstellung aus.
Grüne Kennzeichen
Fahrzeuge, die von der KraftSt befreit sind, bedürfen der äußerlichen Kennzeichnung und erhalten deshalb ein „Grünes Kennzeichen“ zugeteilt. Wenn die Ausgabe nicht direkt mit der Zulassung erfolgt, schreibt das Finanzamt die Zulassungsbehörde an und bittet um Zuteilung nach § 60 Abs. 1 StVZO. Das gilt aber nicht für:
- Fahrzeuge von Behörden;
- Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen;
- Kraftomnibusse und PKW (mit 8 od. 9 Sitzplätzen) im Linienverkehr;
- Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor;
- Fahrzeuge von Behinderten und auch nicht für schadstoffarme PKW;
- Fahrzeuge, die nach § 3 Nr. 12 KraftStG befreit sind, denn diese erhalten ein besonderes Ausfuhrkennzeichen.
Die bloße Zuteilung eines „Grünen Kennzeichens“ durch die Verkehrsbehörden (direkt mit der Zulassung) ersetzt hierbei aber nicht die Prüfung des Sachverhalts durch das Finanzamt. Bei der Beurteilung von Fällen des § 3 KraftStG sei auch noch eins ganz deutlich herausgestellt, steuerbegünstigtes ausschließliches Verwenden, gilt nicht nur für die Benutzung, sondern schließt in jedem Falle die Passivphase mit ein (Fahrzeug im Ruhestand). Ist hingegen vorgesehen, nach dem Willen des Halters, dass das Fahrzeug, unmittelbar nach der Zulassung zunächst, wenn auch nur kurzfristig, nicht zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden soll, tritt mit der Zulassung normale Steuerpflicht ein.
Sprachliche Formulierungen des § 3 KraftStG:
„solange“ und „ausschließlich“
Mit der sprachlichen Formulierung „solange“ soll ausgedrückt werden, solange die zweckbegünstigte Verwendung dauert, besteht auch grundsätzlich die Steuerfreiheit. Mit der sprachlichen Verknüpfung von „solange und ausschließlich“ soll klargestellt werden, dass das Fahrzeug „solange“ es begünstigt verwendet wird auch „ausschließlich“ dem begünstigten Zweck dienen muss. Hiervon betroffen sind § 3 Nr. 2 bis 5a und Nr. 7 bis 9 KraftStG.
Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 1 KraftStG (zulassungsfreie Fahrzeuge)
Von der Steuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nach § 18 StVZO ausgenommen sind. Diese Gesetzesregelung besteht so seit dem 1. Januar 1961. Das Intermezzo vom 25. April 1997 − Einschränkung dieser Befreiungsvorschrift − ist durch das Änderungsgesetz vom 6. August 1998 ausnahmslos zurückgenommen worden.
Das Verkehrsrecht wirkt dominant. In aller Regel sind davon selbst fahrende Arbeitsmaschinen, bzw. Anhänger als Arbeitsmaschine betroffen. Eine Auflistung bereits eindeutig geregelter Fälle findet sich im KraftSt-Kommentar nach Strodthoff: § 3 KraftStG RZ 13 und RZ 14 Anerkennungsverzeichnis des Bundesminister für Verkehr.
Besonderheiten und Sonderfälle bei Fahrzeugen mit Betriebserlaubnis und Kennzeichenpflicht.
In einigen Fällen beantragen Fahrzeughalter für das Halten von Fahrzeugen, unter Vorlage einer vom zuständigen Regierungspräsidenten ausgestellten Ausnahmegenehmigung gem. § 70 Abs. 1 StVZO, die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 1 KraftStG, da diese Fahrzeuge nachweislich gem. § 18 Abs. 1 StVZO als vom Zulassungsverfahren ausgenommen gelten. Hierbei handelt es sich vielfach um SonderKfz-Werkstattwagen von Tiefbau- bzw. Bauunternehmen, welche neben den steuerfreien selbst fahrenden Arbeitsmaschinen als so genannte Begleitfahrzeuge gehalten werden. Diese dem normalen Zulassungsverfahren unterliegenden Fahrzeuge sind nicht nach § 3 Nr. 1 KraftStG steuerfrei, soweit die Ausnahmegenehmigung Auflagen zur Erfüllung von Vorschriften beinhalten, welche für die Erteilung einer Zulassung charakteristisch sind. Insoweit vertreten das Bundesverkehrsministerium und die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Auffassung, dass für das Halten derjenigen Fahrzeuge, die nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von der Zulassungspflicht des § 18 Abs. 1 StVZO ausgenommen sind, für den Betrieb auf öffentlichen Straßen jedoch einer allgemeinen Betriebserlaubnispflicht und eines amtlichen Kennzeichens bedürfen, Kraftfahrzeugsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG besteht. Folglich sind Anträge auf Steuerbefreiung aus den vorgenannten Gründen abzulehnen.
Gabelstapler
Bisher unterlagen Gabelstapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich der Zulassungspflicht nach § 18 Abs. 1 StVZO (Güterbeförderung). Gemäß der „36. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl 2003 Teil I Seite 2085) gehören „Stapler“ ab dem 1. November 2003 (Inkrafttreten dieser Verordnung) zu den Fahrzeugen die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 b StVZO). „Stapler“ mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes Kennzeichen führen. Insoweit ist das Halten von „Staplern“, die nunmehr gem. § 18 Absatz 2 StVZO von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, ab dem 1. November 2003 gem. § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Besteuerung so genannter Kanalreinigungsfahrzeuge
Nach dem Erlass des Finanz-Ministerium vom 12. Februar 1997 – S 6105 – V A 1 kommt die Anerkennung eines so genannten Kanalreinigungsfahrzeugs als selbst fahrende Arbeitsmaschine und damit eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 KraftStG nur für Kanalreinigungsfahrzeuge in Betracht, die nicht über Vorrichtungen zum Abtransport des aufgenommenen Schlammes z. B. durch vorhandenen Kessel verfügen. Dabei wird als geeignetes, objektives Kriterium, ob Kanalreinigungsfahrzeuge den Schlamm abtransportieren können, die höchstzulässige Nutzlast dieser Fahrzeuge angesehen. Bei einer möglichen Nutzlast von bis zu 500 kg (z. B. zum Mitführen der erforderlichen Werkzeuge und etwaiger zusätzlicher Aggregate) ist davon auszugehen, dass entsprechende Kanalreinigungsfahrzeuge nur zur Leistung von Arbeit geeignet und bestimmt sind. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 KraftStG auch für Kanalreinigungsfahrzeuge (Spülwagen) gewährt, bei denen zwar keine Vorrichtungen zur Aufnahme und zum Abtransport von Schlamm vorhanden sind, die aber über besondere Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit (z. B. Wassertank und Hochdruckpumpe zum Spülen des Kanals) verfügen und deshalb die Nutzlastgrenze von 500 kg überschreiten. Wegen der Abgrenzungskriterien von Kanalreinigungsfahrzeugen zur möglichen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 oder aber nach § 3 Nr. 4 KraftStG siehe Anlage Schaubild „Abgrenzungskriterien bei Kanalreinigungsfahrzeugen“.
Besonderheiten bei Leichtkrafträder
Am 22. Februar 1996 informierte das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes NW über die 22. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften: Mit Inkrafttreten der Verordnung wird das Leichtkraftrad in § 18 Abs. 2 Nr. 4 a StVZO neu definiert. Leichtkrafträder sind nunmehr Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm aber nicht mehr als 125 ccm (bis dato 80 ccm) und eine Nennleistung von nicht mehr als 11 kw. Diese Fahrzeuge werden den Finanzämtern von den Zulassungsstellen nicht mehr mitgeteilt. Sie gelten als vom Zulassungsverfahren ausgenommen und das Halten ist somit nach § 3 Nr. 1 KraftStG steuerfrei. Für bereits noch im Bestand enthaltene Leichtkrafträder, welche hiernach die Voraussetzungen erfüllen, wird die Befreiung auf Antrag gewährt, wenn der Nachweis durch das StVA erbracht wird.
a) Fallbeispiel
Falls Halter, für das Halten von Anhänger mit dem Fahrzeugartenschlüssel 51 02 00 (Anhänger offener Kasten) oder 51 03 00 (Anhänger geschlossener Kasten) Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 KraftStG begehren, weil es sich um Spezialanhänger zur Beförderung von Tieren zu Sportzwecken oder aber zur Beförderung von Sportgeräten handelt, müssen diese Anhänger auf die entsprechende Fahrzeugartverschlüsselung 83 02 00 (Anhänger für Tiere zu Sportzwecken) oder 83 01 00 (Anhänger zum Transport für Sportgeräte) umgeschlüsselt werden (TÜV, StVA). Erst ab dem Datum der technischen Änderung beim StVA (Ausstellung des neuen Fahrzeugscheins) kann dem Antrag auf Befreiung nach § 3 Nr. 1 KraftStG entsprochen werden, da der Anhänger erst jetzt als vom Zulassungsverfahren ausgenommen gilt.
b) Fallbeispiel
Ein Abschleppwagen (Kran mit Abschleppvorrichtung) mit der Fahrzeugartenverschlüsselung 16 01 00 ist als selbstfahrende Arbeitsmaschine anerkannt und somit ist auch das Halten gem. § 3 Nr. 1 KraftStG steuerbefreit. Hingegen ist ein Sonderfahrzeug zur Fahrzeugbeförderung mit der Fahrzeugartenverschlüsselung 16 28 00 nicht zu befreien, da hier das abzuschleppende Fahrzeug im Ganzen aufgeladen und transportiert wird.
Befreiungen nach § 3 Nr. 2 KraftStG (Bundeswehr, Polizei …)
Von der Steuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich im Dienst
- der Bundeswehr
- der Bundespolizei
- der Polizei oder
- des Zollgrenzdienstes
verwendet werden.
Hierbei ist die Art der Fahrzeuge völlig egal. Die zusätzliche Bestimmung (Voraussetzung), dass diese Fahrzeuge äußerlich für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind, ist durch Art. 22 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 (BStBl I 2000, 13ff) mit Wirkung vom 1. Januar 2000 entfallen.
Befreiungen nach § 3 Nr. 3 KraftStG (Wegebau)
Von der Steuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie für eine der nachfolgenden Institutionen zugelassen sind:
- den Bund
- das Land
- die Gemeinde
- einen Gemeinde- oder Zweckverband
und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden, bzw. unmittelbar dem Wegebau dienen. Ebenso müssen die Fahrzeuge als für diese Zwecke bestimmt erkennbar gemacht sein.
Was ist unter Wegebau zu verstehen?
Der (Neu)Bau von Wegen und Straßen im engsten Sinne, sowie auch die laufende Unterhaltung der Straßen. Deshalb gehören zu den Wegebaumaßnahmen auch alle als Sicherheitsvorkehrung erforderlichen Arbeiten. Wenn vom Wegebau die Rede ist, heißt das nicht, dass hier nur der öffentliche Wegebau gemeint ist. Es kann auch ein Privatweg im Auftrag des Eigentümers damit gemeint sein. Wegebaufahrzeuge müssen dabei nicht mit besonderen Einrichtungen versehen sein. Wasserstraßen oder Schienenwege sind jedoch keine Straßen in diesem Sinne.
Fahrzeuge des Wegebaus
Ein ganz normaler LKW, welcher der Beförderung von Steinen dient, die zum Wegebau verwendet werden, kann danach befreit sein. Selbst ein LKW, der zur Beförderung des abgeernteten Obstes der Straßenbäume benutzt wird oder zur gelegentlichen Mitbeförderung von Arbeitskolonnen eingesetzt wird, kann somit befreit sein. Auch ein Tiefladeanhänger, mit dem ausschließlich Planierraupen, Straßenwalzen u. Ä. befördert werden, dient dem Wegebau. Ferner gehören u. U. auch die Fahrzeuge der Autobahn-Fernmeldemeistereien zu den Fahrzeugen des Wegebaus, weil sich die Autobahn-Fernmeldemeistereien im Rahmen der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen um den Ausbau und die Unterhaltung der Verkehrssicherungsanlagen kümmern.
Mögliche Sicherungsvorkehrungen
gibt es viele, im Wegebau:
- das Einrichten von Leitplanken,
- das Anbringen von Fahrbahnmarkierungen,
- der Neuanstrich und Ausbesserungsarbeiten an Verkehrszeichen und Leitplanken,
- das Ausästen von Straßenbäumen etc.
Befreiungen nach § 3 Nr. 4 KraftStG (Straßenreinigung)
Von der Steuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden und sogleich äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind. Die Voraussetzungen gelten für Fahrzeuge von Gewerbetreibenden, wie für Fahrzeuge der öffentlichen Hand.
Was gehört zu den Straßen, die zu reinigen sind?
Begünstigt ist dabei die Reinigung aller Teile die zur Straße gehören. In Betracht kommt die Reinigung öffentlicher und nicht öffentlicher Straßen. Deshalb hat der BFH im Beschluss vom 28. Oktober 1997 – VII R 4-/97 (BStBl 1998 II S. 35) auch die Auffassung vertreten, dass die Reinigung der unter den Straßen befindlichen Entwässerungseinrichtungen als Teil der Straßenreinigung im Sinne des § 3 Nr. 4 anzusehen sei.
Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Das sind Fahrzeuge, die bei Arbeiten jedweder Art zur Sauberhaltung von Straßen eingesetzt werden. Somit kommt auch für Kanalreinigungsfahrzeuge, die äußerlich entsprechend gekennzeichnet sind, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 in Betracht, wenn die Fahrzeuge ausschließlich zur Reinigung der unter den Straßen befindlichen Kanäle und Sinkkästen eingesetzt werden. Die Reinigung anderer Entsorgungsanlagen (Hausanschlüsse) ist hierbei als steuerschädlich anzusehen.
Sonderfahrzeuge der Kanalunterhaltung
Schlammabsaugewagen und Kanalhochdruckspülwagen sind nach § 3 Nr. 4 befreit, solange sie ausschließlich für Kanäle unter den Straßen eingesetzt werden und äußerlich entsprechend gekennzeichnet sind. Bei solchen Fahrzeugen handelt es sich übrigens nach Auffassung der Finanzverwaltung, so weit mit diesen auch der abgesaugte Schlamm transportiert wird, nicht um selbst fahrende Arbeitsmaschinen. Als objektives technisches Abgrenzungskriterium ist hierbei die höchstzulässige Nutzlast der Fahrzeuge heranzuziehen. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 kommt demnach nur für das Halten von Kanalreinigungsfahrzeugen in Betracht, wenn deren mögliche Nutzlast 500 kg nicht übersteigt. Beträgt die Nutzlast mehr als 500 kg, ist die Befreiung als selbst fahrende Arbeitsmaschine zu versagen. Diese Abgrenzung in der Nutzlast ist hingegen unbeachtlich, wenn bei den Fahrzeugen keine Vorrichtungen zur Aufnahme und zum Abtransport von Schlamm vorhanden sind. Dann ist auch die Überschreitung der Nutzlast, durch mitgeführte Wassertanks für eine Hochdruckpumpe zum Spülen des Kanals, als solches steuerunschädlich.
Weitere Fahrzeuge zur Straßenreinigung sind zum Beispiel Fahrzeuge, die zum Bestreuen der öffentlichen Wege mit Sand, im Winterdienst zur Schneeräumung oder zum Besprengen von Fahrbahnen und Gehwegen eingesetzt werden. Aber auch Kehrmaschinen mit Wassertank von Tiefbauunternehmen gehören dazu. Ferner sind Pannenhilfsfahrzeuge (Werkstattwagen) nach § 3 Nr. 3 bzw. Nr. 4 KraftStG begünstigt, welche von den Straßenbauverwaltungen ausschließlich zur Betreuung von Streu- und Unterhaltungsfahrzeugen eingesetzt werden (Erlass des FinMin des Saarlandes vom 8. Oktober 1975, DVR 1976 S. 14).
Besonderheit i.V.m. § 3 Nr. 7 KraftStG
Auch Fahrzeuge, die im Übrigen ausschließlich zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden, können für eine bestimmte Zeit ausschließlich zur Straßenreinigung (z. B. zum Winterdienst (Schneeräumung)) auch ohne die sonst erforderliche äußerliche Kennzeichnung steuerunschädlich eingesetzt werden.
Wesentlichster Unterschied zu der Gesetzeslage vor dem 1. Januar 1991
Ab dem 1. Januar 1991 sind alle von der öffentlichen Hand oder von privaten Unternehmen gehaltenen Fahrzeuge zur Abfallentsorgung oder -verwertung auch dann in vollem Umfang steuerpflichtig, wenn sie ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.
Befreiungen nach § 3 Nr. 5 KraftStG (Feuerwehr u. a. …)
Von der Steuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich
- im Feuerwehrdienst
- im Katastrophenschutz
- für Zwecke des zivilen Luftschutzes
- bei Unglücksfällen
- im Rettungsdienst oder
- zur Krankenbeförderung
verwendet werden und äußerlich für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind.
Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband (Gebietskörperschaft z. B. auf eine gemeinnützige Organisation) zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind.
Ausschließliche Verwendung der Fahrzeuge im Feuerwehrdienst
Diese Fälle machen in der Beurteilung i.a.R. keine Schwierigkeiten, außer es handelt sich um Betriebsfeuerwehren. Denn in solchen Fällen ist der Nachweis zu prüfen, ob diese funktionsfähig und die Einrichtung sinnvoll ist. Die Merkmale über die Verwendung im Feuerwehrdienst sind in den Feuerschutzgesetzen der Länder geregelt, da die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, so auch des Brandschutzes, nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Ländersache ist. (In Nordrhein-Westfalen z.B. "Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG)".)
Ausschließliche Verwendung der Fahrzeuge im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen Befreiungen nach § 3 Nr. 5 KraftStG
Eine Katastrophe ist ein in den Katastrophenschutzgesetzen der Länder (soweit vorhanden) geregelter Rechtsbegriff, da das Recht der Gefahrenabwehr nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Ländersache ist. Im Allgemeinen ist darunter ein Ereignis (Naturereignis, Unglücksfall, Explosion u. Ä.) zu verstehen, das eine erhebliche Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hervorruft und nur durch Einsatz der für den Katastrophenschutz bereitgehaltenen Einheiten und Einrichtungen beseitigt werden kann. Der Begriff des Zivilen Luftschutzes ist synonym mit dem Begriff des Zivilschutzes. Es handelt sich dabei nach dem Grundgesetz ausschließlich um den Schutz der Zivilbevölkerung der Bundesrepublik vor den Besonderen Gefahren, die ihr im Verteidigungsfall drohen. Steuerbefreite Fahrzeuge sind u. a. Fahrzeuge, die im Gesundheitsdienst (Desinfektion, Seuchen- und Epidemienbekämpfung, Kampfmittelräumdienst) eingesetzt werden, aber auch Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks (THW). Letzteres ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern und daher eine Einrichtung des Zivilschutzes.
Ausschließliche Verwendung der Fahrzeuge im Rettungsdienst
Die Verwendung eines Fahrzeugs im Rettungsdienst ist gekennzeichnet durch die Notwendigkeit eines dringenden Soforteinsatzes, durch den einem akuten Notstand (unmittelbare Gefahr für Leib und Leben) begegnet werden soll. Fahrzeuge des Rettungsdienstes müssen für diese Zwecke bestimmt erkennbar sein und entsprechend eingesetzt werden. Die Finanzverwaltung begünstigt auch Hundetransportanhänger für Rettungshunde, wenn sie z. B. äußerlich als Rettungshundestaffel des Deutschen Roten Kreuzes gekennzeichnet sind, ebenso Fahrzeuge der Johanniter, Malteser und Samariterbund.
Nicht befreit sind folglich Fahrzeuge der ambulanten kassenärztlichen Not- und Bereitschaftsdienste, die nur die ärztliche Versorgung außerhalb der Sprechzeiten sicherstellen. Gelegentliche Einsätze dieser Fahrzeuge bei unmittelbarer Lebensgefahr begründen kein steuerfreies Halten, weil es an der ausschließlichen Verwendung im Rettungsdienst fehlt. Nicht befreit sind auch Sonderfahrzeuge des Blutspendedienstes, Straßenwachtfahrzeuge der Automobilclubs und Abschleppwagen.
Ausschließliche Verwendung der Fahrzeuge zur Krankenbeförderung
Unter Krankenbeförderung ist nur die Beförderung kranker Menschen zu verstehen. Serienmäßige PKW mit leicht desinfizierbaren Bezügen (so genannte Behelfskrankenwagen) sind befreit, wenn sie ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden und der Hinweis auf den begünstigten Verwendungszweck äußerlich erkennbar am Fahrzeug angebracht ist. Zur Krankenbeförderung werden auch solche Fahrzeuge verwendet, mit denen geistig oder körperlich behinderte Personen zu entsprechenden Einrichtungen oder zur Teilnahme an allgemeinen Ereignissen des täglichen Lebens befördert werden. Dazu gehören auch die Fahrzeuge der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Behindertenorganisationen.
Nicht begünstigt sind Fahrzeuge, die zum Transport von Gerätschaften, zum „Essen auf Rädern“ und zur Beförderung von kranken Tieren eingesetzt werden.
Befreiungen nach § 3 Nr. 5 a KraftStG (humanitäre Hilfstransporte)
Von der Steuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für humanitäre Hilfsgütertransporte ins Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2001 (VII R 59/99) bestätigte der BFH, dass § 3 Nr. 5 a KraftStG nicht nur solche Transportleistungen begünstigt, die zur Linderung einer akuten humanitären Notlage durchgeführt werden, sondern -abweichend von der Verwaltungsauffassung– alle humanitären Hilfsgütertransporte ungeachtet ihres Anlasses begünstigt. Ferner führte er in diesem Bescheid aus, dass die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ausschließlich für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage bestimmt sind, wie Medikamente, medizinische Geräte, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Notunterkünften u. Ä. gedacht sei. Bei diesen Hilfsgütern muss es sich mithin um Waren handeln, die der Deckung des existenznotwendigen Bedarfs dienen. Andere „sonstige Waren“ gehören demnach nicht dazu.
Eine ausführliche Beschreibung finden Sie im FinMin NW-Erlass vom 27. März 1996 S 6105 – 30 – VA 1.
Befreiungen nach § 3 Nr. 6 KraftStG (Linienverkehr)
Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftomnibussen und gleichgestellten PKW, die im Linienverkehr verwendet werden.
Was ist Linienverkehr im Sinne des KraftStG?
Abgesehen von Sonderformen des Linienverkehrs, versteht man darunter eine regelmäßige Verkehrsverbindung, wie wir es auch vom öffentlichen Nahverkehr her kennen (Beförderungsangebot an jedermann). Da das KraftStG keine eigene Definition beinhaltet, ist man gut beraten, wenn man sich diesbezüglich an das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hält. Hierzu finden man in § 42 PBefG die allgemeinen Formen und in § 43 PBefG die Sonderformen des Linienverkehrs: der Berufsverkehr, der Schülerverkehr, Marktfahrten und Theaterfahrten (kulturelle Veranstaltungen fast jeder Art).
Was gehört auf keinen Fall zum Linienverkehr?
Nicht begünstigter Verkehr im Sinne von § 3 Nr. 6 KraftStG ist der Gelegenheitsverkehr, zu dem auf jeden Fall folgende Beförderungsarten gehören:
- der Verkehr mit Taxis
- Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
- der Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen
Ohne hier und jetzt noch näher auf die Einzelheiten der Begriffsbestimmung Linienverkehr einzugehen, kann nur angeraten werden, hierzu einen entsprechenden Aufsatz von Möllinger in der DVR (heute UVR) 1986 in den Nummern 5 bis 8 zu lesen.
Fahrzeuge des Linienverkehrs sind …
- Kraftomnibusse, Fahrzeuge die mehr als 9 Sitzplätze haben.
- Gleichgestellte PKW, Fahrzeuge mit mindestens 8 oder 9 Sitzplätzen (inkl. Fahrersitz).
Die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführten Anhänger sind in der Befreiungsform mit eingeschlossen.
Zusammenfassung der zwingenden Voraussetzungen dieser Befreiungsform
- Die Fahrzeuge müssen im Linienverkehr verwendet werden.
- Die Fahrleistung im Linienverkehr muss dabei mehr als 50 v.H. der Gesamtstrecke betragen.
- Die Verwendung der Fahrzeuge muss buchmäßig nachgewiesen werden.
Der Nachweis
Das wirkliche Problem des § 3 Nr. 6 KraftStG ist der Nachweis! Weder im Gesetz, noch in der Durchführungsverordnung, ist etwas Näheres über den Nachweis gesagt. Hingegen ist aber gerade der Buchnachweis materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Fehlt es am Buchnachweis, kann die Steuerbefreiung selbst dann nicht gewährt werden, wenn alle anderen sachlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind (BFH–Urteil v. 12. August 1954, BStBl II 1954, S. 294). Die KraftSt ist nachträglich festzusetzen. Also besteht für den Fahrzeughalter, der diese Steuerbefreiung in Anspruch nimmt, die Verpflichtung entsprechende Anschreibungen zu führen (Fahrtenbuch). Werden dem Finanzamt andere Unterlagen als das Fahrtenbuch vorgelegt, so müssen auch diese den allgemeinen Grundsätzen der Eindeutigkeit und leichten Nachprüfbarkeit entsprechen. Dabei müssen die Eintragungen zeitnah und vollständig sein. Lückenhafte oder unvollständige Unterlagen schließen den Buchnachweis aus.
Welchen Inhalt muss der buchmäßige Nachweis aufweisen?
Der allgemeine buchmäßige Nachweis muss dabei folgende Aussagen beinhalten:
- Den Gesamt-Kilometerstand des Fahrzeugs (Motorgesamtleistung)
- Den Kilometerstand am Beginn und am Ende des Nachweisungszeitraumes
- Eine Aufteilung dieser km-Zahl auf den Linienverkehr und den Gelegenheitsverkehr
Leerfahrten sind hierbei jeweils dem Verkehr zurechenbar, durch den sie veranlasst waren.
Sonderformen des Linienverkehrs
Für Sonderformen des Linienverkehrs ist ggf., zumindest aber bei Beförderungen von Berufstätigen zu oder von wechselnden Arbeitsstellen, der erweiterte buchmäßige Nachweis zu führen.
Der erweiterte buchmäßige Nachweis muss dabei alles berücksichtigen, was auch der allgemeine buchmäßige Nachweis beinhaltet. Zudem ist es aber erforderlich
- Angaben über den Beginn, das Ende und den Zweck jeder Fahrt festzuhalten
- Angaben über den Fahrweg und die Zahl der beförderten Personen bei jeder Fahrt aufzuzeichnen
Hierzu sei angemerkt, auch ein Fahrtenbuch ist als erweiterter Nachweis anzusehen, wenn es alle erforderlichen Angaben enthält. Selbst wenn am Anfang der Befreiung die Frage nach dem Linienverkehr noch zu bejahen war, so ist der Fall vielleicht ganz anders zu beurteilen, wenn der erweiterte buchmäßige Nachweis zumindest über einen Nachweisungszeitraum geführt wurde und zur Prüfung vorliegt.
Nachträgliche Wahl des Nachweisungszeitraums
Es bleibt dem Fahrzeughalter überlassen, sich jeweils nach Ablauf eines Jahres nachträglich für einen den Entrichtungszeiträumen entsprechenden Nachweisungszeitraum zu entscheiden. Nach § 7 Abs. 2 KraftStDV kommt als Zeitraum, für den jeweils Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 KraftStG beansprucht werden kann, jeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre. Hierzu findet man im KraftSt-Kommentar nach Strodthoff § 3 KraftStG Rz 65 ein durchaus passendes Berechnungsbeispiel.
Befreiungen nach § 3 Nr. 7 KraftStG (Landwirtschaft)
Von der Steuer befreit ist das Halten von folgenden Fahrzeugen
- Zugmaschinen
- Sonderfahrzeugen
- Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen
- einachsigen Kraftfahrzeuganhängern und zweiachsigen Anhängern
mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter (so genannte Tandemachsen) so weit auch die sonstigen sachlichen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllt sind.
Eine Sattelzugmaschine und ein Sattelanhänger fallen nicht unter diese Befreiungsvorschrift.
Anders als bei den Rechtsnormen des § 3 Nr. 1 – 5, ist wie bei der Rechtsvorschrift des § 3 Nr. 6 und 8 KraftStG, das Halten von Fahrzeugen nicht generell befreit. Hingegen sind die Fahrzeuge, für deren Halten eine Steuerbefreiung möglich ist, erschöpfend aufgelistet.
Begriffsbeschreibung der begünstigten Fahrzeugarten
Begriff der Zugmaschine im Straßenverkehrsrecht In den verkehrsrechtlichen Vorschriften befindet sich keine Begriffsbestimmung hinsichtlich der Fahrzeugart Zugmaschine. Dennoch wird dieser Begriff in der StVO und in der StVZO mehrfach erwähnt. Nach den Erlassen und Verlautbarungen des Bundesverkehrsministeriums sind Zugmaschinen ausschließlich oder doch überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaute Kraftfahrzeuge, bei denen lediglich eine Hilfsladefläche zulässig ist. Sowohl die Größe der Ladefläche als auch die zu befördernde Nutzlast unterliegt erheblichen Beschränkungen die, zum Teil nach dem Gesamtgewicht und zum Teil nach der Spurweite bestimmt werden.
Begriff der Zugmaschine im Steuerrecht
Zugmaschine i.S. von § 3 Nr. 7 KraftStG ist ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart ausschließlich oder doch zumindest überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern geeignet und bestimmt ist. Fahrzeuge, die ggf. unter Berücksichtigung der an ihnen vorgenommenen Veränderungen ein Ziehen von Anhängern ermöglichen, sind allerdings auch dann keine Zugmaschinen, wenn sie gleichzeitig durch eine Erweiterung des Laderaumes auch zur Güterbeförderung und auch nach dem Ausbau von Sitzen weiterhin zur Personenbeförderung geeignet sind. Dabei reicht schon die Möglichkeit zur Güter- und oder Personenbeförderung aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich zum Ziehen von Anhängern geeignet und bestimmt ist. Die vorgenannten Kriterien schließen es bereits aus, dass ein serienmäßiger geländegängiger Jeep oder ein Pkw-Kombi mit vier Sitzplätzen und einem nachgerüsteten Anhängeblock als Zugmaschine im kraftfahrzeugsteuerlichen Sinne angesehen werden kann. Hierbei ist schon allein die Zahl der Sitzplätze als entscheidendes Kriterium heranzuziehen. Vor dem 1. Juni 1979 war es zulassungs- und verkehrsrechtlich möglich, ein solches Fahrzeug auf die Fahrzeugart Zugmaschine umzuschreiben, um somit auch von der Fahrzeugart her eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 7 KraftStG zu ermöglichen. Ab diesem Datum ist diese verkehrsrechtlich technische Änderung nicht mehr zulässig. Da somit die verkehrs- und die steuerrechtliche Abgrenzung des Begriffs „Zugmaschine“ fast identisch ist, ist der verkehrsrechtlichen Zuordnung in der Regel zu folgen. Insoweit kann nach Übermittlung der Fahrzeugart 871000 bzw. 872000 (Zugmaschine) durch das StVA einem Antrag auf Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 7 KraftStG ohne weitere Prüfung in der Regel entsprochen werden, so weit auch die anderen sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Finanzämter sind aber nach ständiger Rechtsprechung an die zulassungsrechtliche Einstufung nicht gebunden. Sie können deshalb eigenständig prüfen, ob die verkehrsrechtliche Zuordnung durch die Zulassungsbehörden zutreffend ist. Sollte die verkehrsrechtliche Einstufung im Einzelfall nicht mit den vorhandenen Erlassen des Bundesministers für Verkehr vereinbar sein, tritt das Finanzamt wegen einer Änderung der Einstufung an die zuständige Verkehrsbehörde heran. Wird keine Übereinstimmung erzielt, ist der Oberfinanzdirektion zu berichten.
Fallbeispiel
Neuerdings werden sogar Anträge mit dem Schlüssel 87 10 00 zur Fahrzeug- u. Aufbauart für einen so genannten Kleintraktor gestellt (z. B. Quad). Solch ein Fahrzeug ist ein PKW und keine Zugmaschine, so der 7. Senat des BFH v. 3. April 2001. Das Halten dieser Fahrzeuge kann entgegen einer bisherigen Rechtsauffassung (FG München v. 29. September 1999, Az: 4 K 3787/99) mangels Fahrzeugart nicht gem. § 3 Nr. 7 KraftStG steuerbefreit werden. Diese Fahrzeuge sind ggf. emissionsorientiert nach dem Hubraum zu versteuern.
Sonderfahrzeuge
Die Anerkennung eines Fahrzeugs als Sonderfahrzeug setzt voraus, dass das Fahrzeug auf Grund seiner Bauart und den besonderen, mit ihm fest verbundenen Einrichtungen nur für die begünstigten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt ist. Auch Anhänger können Sonderfahrzeuge sein. Die steuerrechtliche Beurteilung hängt nicht von der Bezeichnung des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren ab (d. h. der Eintrag im Kfz-Brief „Sonderfahrzeug“ reicht nicht aus). Nach dem BFH-Urteil vom 17. Januar 1973 – BStBl II 1973, 463 – müssen Sonderfahrzeuge nach Bauart und fester Einrichtung einerseits für eine primäre Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft hergerichtet (Zweckbestimmung) und andererseits sinnvoll / praktisch nur für eine solche Verwendung geeignet sein. Umgekehrt begründet die ausschließliche Verwendung von Spezialfahrzeugen, die nach ihrer Zweckbestimmung auch außerhalb der Land- oder Forstwirtschaft verwendet werden können, aber nur in dieser verwendet werden, nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG. So ist z. B. nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, das Halten eines besonders zugerichteten Fahrzeugs zur Beförderung von Holzrückemaschinen („Timberjacks“) an ihren Einsatzort und zurück durch einen Lohnunternehmer, weil Fahrzeuge dieser Art auch geeignet sind, zur Durchführung von Lohnarbeiten für andere als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, z. B. zur Durchführung von Lohnarbeiten für den Gewerbebetrieb eines Holzgroßhändlers (BFH vom 17. Oktober 1984 II R 156/81, BStBl 1985 II S. 313). Bestimmte Sonderfahrzeuge sind jedoch ohne die vorgenannten Einschränkungen begünstigt. Es handelt sich dabei um die Fahrzeuge zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm. Gem. Erlass des FinMin v. 6. Juli 1993 – S 108–53 – V A 1 kann z. B. eine Sattelzugmaschine, welche zum Ziehen von bereits als Sonderfahrzeug anerkannte Milchtanksattelanhänger eingesetzt wird, unter bestimmten technischen Veränderungen als Sonderfahrzeug i.S. des § 3 Nr. 7 KraftStG anerkannt werden. Hierbei reicht es in der Regel aus, die in den Fahrzeugpapieren beschriebene Fahrzeug- u. Aufbauart „Fahrzeug zur Beförderung von Milch“ um entsprechende technische Veränderungen vorauszusetzen, um einen Hinweis auf Ziff. 33 im Fahrzeugbrief zu ergänzen: „Nach Bauart und auf Grund besonderer Einrichtungen ausschließlich zum Ziehen eines Milchtanksattelanhängers mit der Fahrzeug- Ident.-Nr. ………… geeignet und bestimmt“. Die positive Entscheidung über die Anerkennung von Fahrzeugtypen ist ausschließlich dem Ministerium der Finanzen vorbehalten. Als Grundlage für die Entscheidung haben die Antragsteller Fahrzeugprospekte oder Fotos zur Verfügung zu stellen. Außerdem müssen die Bauart des Fahrzeugs, die vorhandenen besonderen Einrichtungen, sowie die Art ihrer Verbindung mit dem Fahrzeug genau beschrieben, sowie der Umfang aller möglichen Fahrzeugverwendungen untersucht werden. Wird für ein Fahrzeug Steuerbefreiung als Sonderfahrzeug beantragt, das in den einschlägigen Zusammenstellungen nicht aufgeführt ist (eine aktuelle Auflistung, welche Fahrzeuge und welche nicht als land- u. forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge anerkannt sind, finden sie in der Strodthoff-Kommentierung Rz. 79–82 zu § 3 KraftStG) und lässt sich zweifelsfrei feststellen, dass das Fahrzeug nicht die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt, hat das Finanzamt den Antrag in eigener Zuständigkeit abzulehnen.
Kraftfahrzeuganhänger
Bei den Anhängern ist zu unterscheiden zwischen den (normalen) Anhängern, einachsigen Anhängern, zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1 Meter und den Sattelanhängern. Normale Anhänger -mit Ausnahme der Sattelanhänger- sind steuerbefreit, so lange sie zu einem nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a bis e KraftStG aufgeführten begünstigten Zweck verwendet und von Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen gezogen werden. Anhänger hinter anderen Zugfahrzeugen, z. B. Lkw oder Pkw sind nicht steuerbefreit, auch wenn sie zu begünstigten Zwecken verwendet werden. Einachsige Anhänger, zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1 Meter sind bei ausschließlicher Verwendung für die in § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a bis e KraftStG bezeichneten Zwecke stets, d. h. ohne Rücksicht auf die Art des ziehenden Fahrzeugs, steuerfrei. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 gilt beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch für Tiefladeanhänger. So haben die obersten Finanzbehörden der Länder angeordnet, dass die KraftSt nicht für Tiefladeanhänger zu erheben ist, die von landwirtschaftlichen Lohnbetrieben ausschließlich zum schnelleren Transport von Sonderfahrzeugen (Arbeitsmaschinen) eingesetzt werden, welche wiederum ausschließlich der Durchführung von Lohnarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe dienen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Zugmaschine ebenfalls steuerbefreit ist. Sattelanhänger sind jedoch grundsätzlich. nicht steuerfrei, es sei denn, es handelt sich dabei um Sonderfahrzeuge.
Sachliche Voraussetzungen hinsichtlich der Verwendung
… so lange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben …
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe …
c) zur Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden, …
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden …
verwendet werden. Die Steuerbefreiung ist in den Fällen des § 3 Nr. 7 a – c KraftStG an zwei Voraussetzungen geknüpft:
1. Es muss ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegen
2. Das Fahrzeug muss ausschließlich für Zwecke dieses Betriebes verwendet werden.
Wie definiert das KraftStG einen Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb?
Eine Definition des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs fehlt im Kraftfahrzeugsteuergesetz. Aber Achtung, in einem Urteil des BFH vom 19. September 1984 BStBl Teil II S. 108 wird deutlich zum Ausdruck gebracht:
Ein landwirtschaftlicher Betrieb i. Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn in diesem die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeitskraft zum Einsatz kommen.
Des Weiteren finden bewertungsrechtliche Vorschriften Anwendung. Diese haben jedoch keine bindende Wirkung (BFH vom 22. September 1992 – BStBl II 1993, 200 -). Das Bewertungsgesetz definiert einen solchen Betrieb wie folgt:
§ 33 BewG definiert den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Hiernach ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Sammelname für alle Betriebszweige = Wohn- und Wirtschaftsteil).
§ 34 BewG gliedert auf, was alles unter Land- und Forstwirtschaft fällt = Betriebe mit landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher, weinbaulicher, gärtnerischer und sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (Fischzucht, Imkerei, Wanderschäferei, Weihnachtsbaumkultur – § 62 BewG -)
§ 42 BewG definiert dann die Nebenbetriebe. Ein Nebenbetrieb dient dem Hauptbetrieb und stellt keinen gewerblichen Betrieb dar. Nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetz sind auch sog. Liebhabereibetriebe ohne Gewinnerzielungsabsicht Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Ist die Mindestgröße eines Betriebes entscheidend?
Der Begriff des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt weder eine Mindestgröße noch vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden und Betriebsmitteln voraus. Auch ein einzeln benutztes land- und forstwirtschaftliches Grundstück, das nicht gem. § 69 BewG zum Grundvermögen zu rechnen ist, ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i.S. des BewG (so genannte Stückländereien § 34 Abs. 7 BewG). Bei einem größeren Hausgarten ist jedoch eine land- und forstwirtschaftliche Zuordnung zu verneinen.
So weit aus der Einheitswert-Nr. bewertetes Grundvermögen erkennbar ist, handelt es sich nicht um land- u. forstwirtschaftliches Vermögen und den Anträgen ist in der Regel nicht zu entsprechen. Einzelfälle zur Abgrenzung sind jedoch möglich. So weit jedoch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erkennbar ist, handelt es sich um einen land- u. forst-wirtschaftlichen Betrieb, da entweder
mindestens 1 ha-Fläche zzgl.1 Großvieheinheit oder 1 Zugkraft oder mindestens 2 ha Fläche ohne Großvieheinheit zzgl. 1 Zugkraft bewertet ist.
Verwendung im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG
Die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit ist auch bei Verwendung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht an die Person des Halters, sondern an die ausschließliche Verwendung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebunden. Halter kann eine natürliche Person, ein Personenzusammenschluss (GbR) oder auch eine Kapitalgesellschaft sein. Auch das Halten einer Zugmaschine durch einen Gewerbetreibenden, der diese ausschließlich an Landwirte zur Verwendung in deren Betrieb vermietet oder für diese Zwecke bereithält, genießt Steuerfreiheit. Einzelfälle zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, siehe Auflistung Strodthoff-Kommentierung Rz 91–93, 112. In der Regel wird aber der Landwirt selbst der Halter sein. Wegen des Nebeneinanders unterschiedlicher Tatbestände der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG siehe Kommentar Egly/Mößlang S. 216.
Achtung! BFH Urteil v. 1. März 2001 AZ: VII R 79/99 Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchstabe a oder b KraftStG ist nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug von dem Inhaber des Betriebes gehalten wird, in dem es für die Land- oder Forstwirtschaft oder für die Durchführung von Lohnarbeiten für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.
a) So ist z. B. auch das Halten eines Schleppers durch einen Reit- und Fahrverein zum Mähen von Wiesen bzw. Koppeln, die als Auslauf für Reitpferde dienen, nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn das anfallende Heu nicht die Futtergrundlage für die Pferde darstellt. Auch ist das Halten eines zur Wildhege eingesetzten Fahrzeugs durch einen Jagdpächter nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Brennholzbeförderung von Nichtlandwirten für private Zwecke ist steuerschädlich. Die Vorführung von Zugmaschinen durch Landmaschinenhändler ist keine Verwendung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Vorführung dient der Werbung in einem gewerblichen Betrieb und damit gewerblichen Zwecken.
b) Begünstigt ist hingegen das Ausleihen (vermieten) von Zugmaschinen von Landmaschinenhändlern bzw. Reparaturwerkstätten an Land- und Forstwirte oder an land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen (keine Selbstwerber), so weit diese (für die Dauer der Reparatur der defekten Zugmaschine) ausschließlich in oder für der/die Land- und Forstwirtschaft verwendet werden.
Durchführung von Lohnarbeiten für L. F. Betriebe
In den letzten Jahren haben sich verstärkt Lohnunternehmen gegründet, welche ausschließlich Tätigkeiten i.S. von Lohnarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe durchführen. Begründet wird die wachsende Anzahl dieser Unternehmen mit den Einsparungen, welche vor allem kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe für eine nicht notwendige Investition in modernstes, teures land- und forstwirtschaftliches Arbeitsgerät (Mähdrescher etc.) erzielen.
Begünstigt ist die Verwendung der Fahrzeuge bei typischen landwirtschaftlichen Arbeiten, wie z. B. Dreschen, Mähen, Pflügen, einschließlich der dazu als Nebenleistungen erforderlichen Beförderungen innerhalb des land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes.
Unter diese Vorschrift fallen alle Arten von Lohnarbeiten. Voraussetzung ist, dass die Lohnarbeiten für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe geleistet werden und dass die Fahrzeuge ausschließlich dem steuerbegünstigten Zweck i.S. d. § 3 Nr. 7 KraftStG dienen. Gemeint sind hier nicht nur Fahrzeuge reiner Lohnunternehmen, sondern § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b gilt auch für Fahrzeuge von Genossenschaften und anderen Gewerbetreibenden, allerdings nicht, wenn die Fahrzeuge auch im Rahmen ihrer Handelstätigkeit (also nicht nur für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb) verwendet werden.
Die typische Lohnarbeit des Holzrückers (Forstunternehmer) ist nicht mehr nach § 3 Nr. 7 KraftStG steuerbefreit, so weit dieser in Selbstwerbung tätig ist (= wenn ein Forstunternehmer mit den Waldbesitzern Verträge abgeschlossen hat, indem er innerhalb einer bestimmten Frist Leistungen (Durchforstung, Einschlag und Abfuhr) erbringen muss, wobei das Holz bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Waldbesitzers bleibt) und dieser mit den Waldbesitzern wegen der für ihn weiteren günstigen umsatzsteuerlichen Auswirkung so genannte Lieferverträge über „Holz auf dem Stock“ abschließt. Ist dies der Fall, führt der gewerbliche Forstunternehmer mit dieser Vertragsgestaltung die Fäll-, Rücke- und Transportarbeiten für den eigenen Betrieb durch und nicht mehr als Lohnarbeit für den forstwirtschaftlichen Betrieb des Waldbesitzers.
Achtung bei Selbstwerber Entgegen der Auffassung, dass bei normalen Befreiungsanträgen nach § 3 Nr. 7 KraftStG nur ländliche Finanzämter befasst sind, können Selbstwerber mit einem kleinen Büro oder vom Telefon aus jeder Großstadt Anträge stellen und dortige Finanzämter beschäftigen (lediglich das Arbeitsgerät und die Arbeitskraft ist vor Ort). Lohnarbeiten für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb werden durchgeführt, wenn sie vertragsgemäß unmittelbar einem oder mehreren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zugute kommen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Auftraggeber ein Landwirt ist oder nicht.
Beförderungen für L. F. Betriebe
Die Vorschrift geht von dem Gedanken aus, dass grundsätzlich nur die Transporte der Land- und Forstwirte, einschließlich der Fahrten typischer Lohnfuhrunternehmen, aber auch Einzelfuhren sonstiger gewerblicher Unternehmen gegen Entlohnung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (nicht für Selbstwerber) zu begünstigen sind.
Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Fahrzeuge ausschließlich verwendet werden
a) zu Beförderungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und
b) dass diese Beförderungen in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Die Beförderung ist für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur dann ausgeführt, wenn sie der Halter im Auftrag und für Rechnung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf Grund eines Beförderungsvertrages vornimmt. § 3 Nr. 7 Satz 3 letzter Satzteil befreit auch ausdrücklich die Beförderung von Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb (= Betrieb als ganzer, nicht nur die Einschlagstelle im Wald, sondern von einem im Übrigen als landwirtschaftlich zu bezeichnenden Betrieb) durch den Landwirt, selbst als so genannte Anschlussbeförderung (auch Schnittholz). Da die Verwendung und die Beförderung von Holz durch den Landwirt „in“ und „für“ land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohnehin steuerfrei ist, ist mit dieser Befreiung die Beförderung im Auftrag und Berechnung eines Dritten (Nichtlandwirt z. B. Holzhändler, Sägewerk – Achtung, Sägewerk kann in seltenen Fällen auch ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb sein -) gemeint.
Zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d KraftStG begünstigt die Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm. Die Regelung gilt ohne örtliche Einschränkung, also unabhängig davon, wo die Fahrt beginnt oder endet. Unschädlich für die Steuerbefreiung ist, wenn auf dem Rückweg von einer Molkerei auch andere Milcherzeugnisse, wie Butter oder Milchpulver befördert werden. Eine Mitbeförderung anderer Milcherzeugnisse ist hingegen steuerschädlich. So hat der FinMin in dem Erlass vom 5. Juni 2000 – S 6108–53 – V A – 1 mitgeteilt, dass z. B. auch bei der nur gelegentlichen Mitbeförderung anderer Güter (insbesondere Ersatzteile und Zubehörmaterial für landwirtschaftliche Milchviehbetriebe [Reinigungsmittel, Filter usw.]) eine zweckfremde Nutzung vorliegt, welche gem. § 5 Abs. 2 KraftStG zur Steuerpflicht führt.
Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch Land- und Forstwirte
Land- oder Forstwirte sind die Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. So weit dieser Personenkreis oder aber auch die von ihnen beschäftigten Personen mit den Fahrzeugen i.S. des § 3 Nr. 7 KraftStG neben den anderen begünstigten Zwecke im Auftrag von Kommunen öffentliche Grünflächen pflegen oder Straßen (Winterdienst) reinigen, ist das Halten dieser Fahrzeuge ebenfalls befreit. Bei öffentlichen Grünflächen kann es sich dabei um Rasenflächen, Parks etc. handeln. Zur Pflege dieser Flächen gehören alle Arbeiten, die zu ihrem Erhalt und zur Verschönerung erforderlich sind. (z. B. Gras mähen, Bäume fällen und als Ersatz pflanzen). Nicht aber Arbeiten zur Erweiterung (Ausbau) oder die Neu- Anlage derartiger Flächen. Die Durchführung der Arbeiten ist nur im Auftrag einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes steuerunschädlich, nicht aber die Durchführung von Aufträgen anderer Behörden oder Privatpersonen. Begünstigt sind auch die von den Kommunen selbst gehaltenen und im Rahmen ihrer eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Baumschulen, Gärtnereien) verwendeten Fahrzeuge, so weit diese zur Pflege derer Grünanlagen eingesetzt werden.
Befreiungen nach § 3 Nr. 8 a) und b) KraftStG (Schaustellerfahrzeuge)
Von der Steuer befreit ist das Halten von
a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden.
b) Wohnwagen mit einem zGG von mehr als 3.500 kg und Packwagen mit einem zGG von mehr als 2.500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart,
solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
Ist die Befreiung an die Person des Schaustellers gebunden?
Nein, die Befreiung ist ab dem 1. Januar 1986 nicht mehr an die Person des Schaustellers gebunden, sondern an die Verwendung für einen Schaustellerbetrieb. Deshalb muss weder die Zugmaschine, noch der Wohn- oder Packwagen direkt für einen Schaustellerbetrieb zugelassen sein. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Zugmaschine ausschließlich für einen Schaustellerbetrieb verwendet werden und der Wohn- und Packwagen ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
Fahrzeugarten
Diese sind hier, wie oben angegeben, vom Gesetzgeber abschließend aufgezählt. Bezüglich der Fahrzeugart Zugmaschine, sei auf die erläuternden Ausführungen zu dieser Fahrzeugart in § 3 Nr. 7 KraftStG verwiesen. Jedoch ist klarzustellen, wenn im Gesetz (§3 Nr. 8 a KraftStG) von Zugmaschinen die Rede ist, so ist hiermit ebenfalls die Sattelzugmaschine gemeint.
In Bezug auf Wohn- und Packwagen muss man allerdings deutlich zu differenzieren wissen, denn nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften werden diese nur dann als solche angesehen, wenn sie als Anhänger mitgeführt werden. Mithin ist eine Befreiung nach § 3 Nr. 8 b) KraftStG für selbst fahrende Wohn- und Packwagen nicht möglich. Genauso ist die im Gesetz festgeschriebene Grenze des zulässigen Gesamtgewichts (zGG) ganz entscheidend. Falls diese nicht überschritten wird, sind die Fahrzeuge voll steuerpflichtig. Was dabei unter einem Wohnwagen zu verstehen ist, dürfte allgemein bekannt sein. Jedoch der Begriff Packwagen nicht unbedingt. Unter dem Begriff Packwagen versteht man Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Betriebseinrichtungen von Schaustellergeschäften oder deren Teile geeignet und bestimmt sind (z. B. Verkaufswagen, Schießwagen, Verlosungswagen, Gerätewagen usw.), wobei der zusätzliche Einbau von Einrichtungen zum Wohnen oder zum Aufenthalt von Personen die Eignung und Bestimmung als Packwagen nicht ausschließt.
Damit die Beurteilung im Alltagsgeschäft nicht ganz so schwer fällt, können die Fahrzeuge relativ leicht an der Verschlüsselung der Fahrzeug- und Aufbauart und an der Eintragung in den Fahrzeugpapieren erkannt werden.
- Anh. Schaustellerfz. f. Wohnzwecke über 3,5 t Schlüsselnummer: 76 46 13
- Anh. Schaustellerfz. Packwagen über 2,5 t Schlüsselnummer: 76 46 23
Abweichend zu dem o.a.: Nach neuester Rechtsprechung BFH 7. Senat Urteil vom 16. November 2004 VII R 16/04 sind auch Selbstfahrende Wohnwagen nach § 3 Nr. 8 b von der KraftSt zu befreien. Auf selbstfahrende Packwagen halten die Finanzämter die o.a. Entscheidung des BFH bisher für nicht anwendbar.
Befreiungen nach § 3 Nr. 9 KraftStG (Kombiverkehr)
Von der Steuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung oder Abholung von Behältern, mit einem Rauminhalt von mindestens fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf
- mit der Eisenbahn,
- mit einem Binnenschiff
- oder im Seeverkehr
befördert worden sind oder werden. Weitere materiell-rechtliche Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Fahrzeuge über eine entsprechende äußerliche Kennzeichnung verfügen. Diese Bestimmung verlangt die Anbringung eines K-Schildes für den kombinierten Verkehr. Hierbei handelt es sich um ein 150 × 150 mm großes Schild, das auf grünem Untergrund ein weißes K zeigt und weiß gerändert ist. Dieses sollte an der Rückseite des Fahrzeugs, fest verbunden mit Kotflügel oder Stoßstange, angebracht sein. Die bloße Kennzeichnung mit einem „Grünem Kennzeichen“ reicht nicht aus (Urteil des FG Nürnberg vom 29. Juli 1975, EFG 1976 S. 40).
Ab dem 1. April 1994 sind nur noch Fahrzeuge begünstigt, welche ausschließlich für die o.a. Transporte zwischen Be- oder Entladestelle und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof (= für den Kombi-Verkehr eingerichteter Container-Bahnhof, Umschlagbahnhof) eingesetzt werden.
Eine Übersicht über die möglichen Container-Bahnhöfe findet man im KraftSt-Kommentar von Strodthoff § 3 Rz. 130 a. Nächstgelegener Bahnhof i.d.S. wird auch ein entfernterer Bahnhof sein, wenn der „eigentliche“ nächste Bahnhof wegen technischer Mängel nicht zur Verfügung steht und dies von der Eisenbahn bescheinigt ist.
Grundsätzlich bedarf es für die Inanspruchnahme dieser Befreiungsform keiner Spezialfahrzeuge. Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen auch Fahrgestelle (Chassis) für Wechselaufbauten und Großcontainer sowie Sattelanhänger.
Neben der neuen Form des kombinierten Verkehr See / Straße konkretisierte man in diesem Zusammenhang auch gleich die Voraussetzungen für die Begünstigung des kombinierten Verkehrs Binnenhafen / Straße, die aber bis dahin bereits ähnlich lauteten. Von da an gilt: Im kombinierten Verkehr Binnenhafen / Straße oder See / Straße ist der Transport nur dann begünstigt, wenn damit ausschließlich die bereits o.a. Gütern transportiert und gleichzeitig mit den transportierenden Fahrzeugen ausschließlich Beförderungen zwischen der Be- oder Entladestelle und einem Binnenhafen oder Seehafen durchgeführt werden. Hierbei muss der Binnen- oder Seehafen innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie zur Be- oder Entladestelle liegen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift muss die Entfernung von 150 km Luftlinie zwischen der Be- oder Entladestelle außerhalb des Hafens und dem tatsächlichen Be- oder Entladeort im Hafen (nicht Stadtgrenze der Hafenstadt) gemessen werden. Im kombinierten Verkehr See / Straße ist es zusätzlich erforderlich, dass die vorhergehende oder nachfolgende Seestrecke mehr als 100 km Luftlinie ausmacht. Die Seestrecke kann dabei aber auch ausschließlich in Küstengewässern liegen und mit reinen Küstenmotorschiffen durchgeführt werden.
Befreiungen nach § 3 Nr. 10 KraftStG (Diplomatenfahrzeuge)
Von der Steuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, die von diplomatischen und konsularischen Vertretungen und ihren Mitgliedern gehalten werden.
Hiervon betroffen sind im Einzelnen: a) diplomatische Vertretungen (Konsulate)
b) Mitglieder der diplomatischen Vertretungen und das dazugehörige Geschäftspersonal, die nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, Angehörige des Entsendestaates sind und in der Bundesrepublik keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuerfreiheit tritt nur im Rahmen der Gegenseitigkeit ein, wenn nämlich in dem jeweiligen Entsendestaat für die deutsche Botschaft oder deren Mitglieder ebenfalls entsprechende Vergünstigungen ge-währt werden. Wegen des Umfangs der möglichen Befreiungen (Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuerbefreiung betreffend Dienst-Kfz, Fahrzeuge von Diplomaten, Fahrzeuge vom verwaltungstechnischen bzw. dienstlichem Hauspersonal) siehe Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 17. Februar 2000 – mitgeteilt durch Schreiben des Chefs der Staatskanzlei des Landes NW vom 25. April 2000 – A.B./Prot. (siehe auch Vfg. der OFD Münster vom 16. Mai 2000 S 6050 - 3 - St 24 - 35).
Mit diesen Anträgen befassen sich überwiegend Finanzämter mit Sitz im Zuständigkeitsbereich von ansässigen Botschaften (Bereich: Bonn, Berlin).
Befreiungen nach § 3 Nr. 12 KraftStG (Ausfuhrkennzeichen)
Von der Steuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, die aus dem Bundesgebiet ausgeführt oder verbracht werden sollen und hierzu ein besonderes Kennzeichen erhalten Ausfuhrkennzeichen. Zeitliche Begrenzung Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das Ausfuhrkennzeichen (Akennz.) für höchstens drei Monate gültig ist.
Die Zulassung solcher Fahrzeuge wird auf die Dauer der nachgewiesenen Haftpflichtversicherung befristet, längstens jedoch auf ein Jahr. Die Zulassungsstelle ist jedoch befugt, durch Befristung der Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, dass das Fahrzeug in angemessener Zeit die Bundesrepublik Deutschland verlässt. An die Entscheidung der Zulassungsbehörden, ob ein Fahrzeug nach § 7 Abs. 2 IntKfzVO verkehrsrechtlich zugelassen wird, ist die Finanzbehörde grundsätzlich gebunden.
Im Normalfall erhält das Finanzamt von solchen Fällen keinerlei Kenntnis.
Überschreitung der dreimonatigen Frist
- Wird das Fahrzeug nicht innerhalb der drei Monate ausgeführt, der Wille das Fahrzeug auszuführen aber aufrechterhalten, so ist die erneute Zuteilung eines Akennz. erforderlich. In diesem Fall ist die KraftSt im vollem Umfang ab Erteilung des ersten Akennz. festzusetzen (längstens für 1 Jahr).
- Wird der mit Erteilung des Akennz. festgelegte (befristete) Zulassungszeitraum überschritten, so handelt es sich hierbei um eine widerrechtliche Nutzung im Sinne von § 1 (1) 3. KraftStG.
Wann ist eine Steuererklärung unumgänglich?
Wenn die Zulassung von vornherein für mehr als drei Monate erteilt wird. Wenn die erste oder eine andere Zulassungsbehörde, nach Ablauf der dreimonatigen Frist, ein weiteres (Verlängerung) Akennz. erteilt. In diesen Fällen muss eine Steuererklärung bei der Zulassungsstelle abgeben werden. In diesen Fällen darf die Zulassungsstelle das Akennz. und den (intern.) Fahrzeugschein erst dann aushändigen, wenn die Entrichtung der Steuer nachgewiesen ist (§ 13 (1) Satz 1 KraftStG).
In diesen Fällen prüft die Zulassungsstelle die Angaben in der Steuererklärung auf Vollständigkeit und bescheinigt, dass die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden übereinstimmen. Ferner vermerkt die Zulassungsstelle auf der Steuererklärung die Gültigkeitsdauer des Akennz. Im Falle der Verlängerung oder bei Erteilung eines neuen Akennz. wird auch der Tag der erstmaligen Zuteilung eines Akennz. für das betreffende Fahrzeug vermerkt. Danach wird die Steuererklärung dem Halter zur Vorlage beim Finanzamt mitgegeben. Wird diese Steuererklärung dann beim Finanzamt vorgelegt, hat der Bearbeiter in der KFST sofort zu prüfen, ob eine Steuerfestsetzung in Betracht kommt. Wenn es sich bei dem Fahrzeug nämlich um einen PKW der D 3 Norm, der D 4 Norm oder gar um ein Elektrofahrzeug handelt, wofür ggf. wenn nicht bestimmt noch ein Befreiungszeitraum zu gewähren ist, hat die KFST umgehend einen entsprechenden Freistellungsbescheid zu fertigen (personell), welcher dem Halter dann auszuhändigen ist. Ist die KraftSt hingegen befristet festzusetzen, vom Tag der erstmaligen Zuteilung bis zum Ablauf der Gültigkeit des Akennz. (längstens bis zu einem Jahr), so ist die notwendige Festsetzung unmittelbar personell durchzuführen. Der Festsetzungsbescheid ist dem Halter direkt auszuhändigen. Wenn der Halter die festgesetzte Steuer überwiesen hat, muss er den Festsetzungsbescheid und den bestätigten Einzahlungsbeleg bei der Zulassungsbehörde vorlegen; erst dann wird ihm das Akennz. und der Fahrzeugschein ausgehändigt. Zu dem dargestellten Verfahren sei auf die UVR 1997 Nr. 10 S. 375 verwiesen.
Befreiungen nach § 4 KraftStG
Gem. § 4 KraftStG ist die KraftSt auf schriftlichen Antrag für einen Zeitraum von 12 Monaten zu erstatten, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug während dieses Zeitraums (gerechnet vom Beginn eines Entrichtungszeitraums an) bei mehr als 124 Fahrten beladen oder leer auf einem Teil der zurückgelegten Strecke mit der Eisenbahn befördert worden ist. Wird die so bestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht, so werden
- bei mehr als 93 Fahrten mit der Eisenbahn 75 v. H.
- bei mehr als 62 Fahrten mit der Eisenbahn 50 v. H.
- bei mehr als 31 Fahrten mit der Eisenbahn 25 v. H.
der Jahressteuer erstattet. Ist die Strecke der Beförderung mit der Eisenbahn dabei länger als 400 km, wird eine Fahrt zweifach gerechnet, bei mehr als 800 km wird die Fahrt dreifach gerechnet. Der Nachweis ist für jedes Fahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen über die Beförderungen mit der Eisenbahn zu erbringen, deren Richtigkeit für jede Fahrt von der Eisenbahn zu bescheinigen ist. Bis zum 1. Juli 1998 lautete § 4 KraftStG: „Erstattung der Steuer im Huckepackverkehr.“ Mit dem 1. Juli 1998 wurde der Begriff Huckepackverkehr durch die Reform des Güterkraftverkehrsrechts aufgehoben und durch „Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn“ ersetzt. Materielle Änderungen sind dabei nicht eingetreten.
Vergleich zwischen § 3 Nr. 9 und § 4 KraftStG Indem § 3 Nr. 9 KraftStG das Halten von Fahrzeugen befreit, welche im Zu- und Ablauf (DB) nur im Straßenverkehr verwendet werden, sind im i.S. des § 4 KraftStG nur die Fahrzeuge begünstigt, die in einem bestimmten Umfang die Straßen nicht benutzen. Diese gesetzliche Förderung dient der Entlastung des Straßenverkehrs und der Umwelt, wobei entsprechend je nach Beförderungsvolumen, der Kundenstruktur und der Zahl der Verbindungen (Verladebahnhöfe) das Interesse von Speditionen zu dieser Art der Beförderung gewollt ist. Die Zahl der Anträge ist aber seit der Absenkung der Steuer für Nutzfahrzeuge im Jahre 1994 aus Kostengründen rückläufig. Um dieser Entwicklung entgegen zu wirken, will die Bundesregierung künftig mit einem Milliardenprogramm den Güterverkehr verstärkt von der Straße auf die Schiene verlagern (Info des Pressereferats der Bundesregierung vom 21. September 2000 und 8. November 2000).
Erstattungszeitraum
Die Steuer für die begünstigten Fahrzeuge muss zu Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums im Voraus entrichtet werden. Die Erstattung ist nach Ablauf des jeweiligen 12-Monats-Zeitraums beim Finanzamt schriftlich zu beantragen. Nach dem Gesetzeswortlaut ergibt sich grundsätzlich nur ein zwölfmonatiger Erstattungszeitraum. Der Beginn des Erstattungszeitraums muss dabei mit dem Beginn eines Entrichtungszeitraums übereinstimmen. Der Fahrzeughalter kann aber bestimmen, mit welchem Entrichtungszeitraum der maßgebende zwölfmonatige Erstattungszeitraum beginnen soll. Die einzelnen Erstattungszeiträume müssen auch nicht unmittelbar aneinander anschließen, es können beliebig viele Entrichtungszeiträume dazwischen liegen, für die der Fahrzeughalter keine Erstattung nach § 4 KraftStG in Anspruch nimmt. Das wird dann der Fall sein, wenn die Fahrten im begünstigten Verkehr in diesen Zeiträumen so gering sind, dass in dem zwölfmonatigen Zeitraum unter Einschluss dieser Zeiträume die erforderliche Anzahl von Fahrten nicht erreicht wird. Die Finanzverwaltung gewährt die Vergünstigung aber auch für Rumpfzeiträume von weniger als 12 Monaten (Billigkeitsregelung), und zwar in den Fällen, in denen das Fahrzeug vor Ablauf von 12 Monaten nach der erstmaligen Zulassung bzw. Verwendung im „Huckepackverkehr“ oder nach dem Ende des vorangegangenen 12-Monats-Zeitraums endgültig außer Betrieb gesetzt wird (z. B. infolge eines Totalschadens) oder bei vorübergehender Stilllegung (Abmeldung). Aus diesem Grunde sind die im Rumpfzeitraum durchgeführten Fahrten nach der folgenden Formel auf einen 12-Monats-Zeitraum umzurechnen: J = [[Ax365 / 366(TagedesJahres)]]T
J = Anzahl der maßgeblichen (umgerechneten) Fahrten
A = Anzahl der im Rumpfzeitraum (tatsächlich) durchgeführten begünstigten Fahrten
T = Anzahl der Tage des Rumpfzeitraums. Werden nach dem Ergebnis der Umrechnung die in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Fahrten erreicht, so kommt eine volle bzw. teilweise Erstattung der durch Endbescheid festzusetzenden KraftSt in Betracht.
Bei einer vorübergehenden Fahrzeugstilllegung beginnt jeweils mit dem Tag der Wiederanmeldung des Fahrzeugs ein neuer Erstattungszeitraum.
Eine Stundung unter Hinweis auf die Erstattung ist nicht möglich. Erstattet wird die jeweils festgesetzte Steuer einschließlich Aufschlägen (3 % bzw. 6 % bei entsprechender Zahlungsweise) und des Anhängerzuschlags. Hat der Halter für seinen Anhänger die Sonderregelung des § 10 KraftStG in Anspruch genommen, ist er an diese Wahl gebunden. Er kann nicht rückwirkend die für ihn günstigere Regelung beanspruchen.
Der Anspruch auf Erstattung nach § 4 KraftStG ist ein Erstattungsanspruch i.S. von § 37 Abs. 1 AO; dieser verjährt nach § 228 AO innerhalb von 5 Jahren (ab dem Kj. 2003 sind die Ansprüche mit Beginn der Fälligkeiten vor dem 1. Januar 1998 verjährt).
Der Nachweis
Der Nachweis über die Voraussetzungen nach § 4 KraftStG ist für jedes mit der Eisenbahn beförderte Fahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen gesondert zu führen. Die Richtigkeit für jede Fahrt ist von dem Beförderer (in- oder ausländische Eisenbahn) zu bescheinigen. Als Unterlagen gelten hierfür u. a. die von der Eisenbahn abgestempelten Versandaufträge der Kombiverkehr-KG in Frankfurt/Main.
Falls entgegen der Streckenlänge lt. Streckenverzeichnis vom Halter unterschiedliche Faktoren geltend gemacht werden, kann es sein, dass die Streckenführung im so genannten „Huckepackverkehr“ gegenüber dem Personenverkehr aus technischen Gründen eine andere ist (z. B. Tragkraft von Brücken nicht ausreichend etc.) Insoweit ist eine Bescheinigung der DB bzw. der Kombiverkehr-KG anzufordern. Weitere Auskünfte zum Verfahren oder zu den Versandaufträgen erteilt die Kombiverkehr-KG in Ffm. Tel. 069/79505–0.
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