Krankenversichertenkarte

Krankenversichertenkarte
Krankenversichertenkarte des Modellversuchs
Krankenversichertenkarte der ersten Generation
Krankenversicherungskarte einer Betriebskrankenkasse (Kassen- und Personendaten entfernt)
AOK-Krankenversicherungskarte
Krankenversicherungskarte der BKK Vor Ort

Die deutsche Krankenversicherungskarte oder auch Krankenversichertenkarte (kurz: KV-Karte oder auch KVK) ist eine Speicher-Chipkarte, die dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Abrechnung mit den Leistungserbringern dient. Sie wurde am 1. Januar 1995 eingeführt und soll durch die elektronische Gesundheitskarte ersetzt werden. Sie ist der Nachfolger des „Krankenscheins“. Bereits Ende der 1970er Jahre wurde ein Versuch gestartet, den Krankenschein durch eine Karte im Scheckkartenformat („Versichertenausweis“) abzulösen, was jedoch über Pilotprojekte z. B. im Landkreis Rendsburg-Eckernförde nicht hinaus kam.

Inhaltsverzeichnis

Hintergründe

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Krankenversicherungskarte sind in § 291 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Die Krankenversicherungskarte soll in den nächsten Jahren durch die elektronische Gesundheitskarte, eine „intelligente“ Karte oder Smartcard, ersetzt werden, welche zur Zeit in Pilotprojekten getestet wird.

Seit Mitte 2005 befindet sich auf der Rückseite neu ausgegebener Krankenversicherungskarten mancher Krankenkassen das ursprünglich separat zu beantragende Formular E 111 („Electronic Health Insurance Card“) für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen in den 27 Ländern der EU inklusive dazugehöriger inner- und außereuropäischer Staatsgebiete sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Einige Kassen (zum Beispiel die LKK'n) stellen die EHIC als gesonderte Karte zur Verfügung. Papier ist dadurch jedoch nach wie vor nicht entbehrlich geworden: Bei akuten Verhältnissen stellen die Krankenkassen "persönliche Ersatzbescheinigungen (PEB's) aus.

Aktuell werden die für die neue „eGK“ notwendigen Lichtbilder bei den Versicherten angefordert.

Gespeicherte Daten des Versicherten

  • Bezeichnung und Ort der ausstellenden Krankenkasse
  • Kassennummer oder Institutionskennzeichen
  • Kartennummer
  • Titel (optional)
  • Vorname
  • Namenszusatz (optional)
  • Familienname
  • Geburtsdatum
  • Ländercode (optional, wenn nicht vorhanden: Deutschland)
  • Anschrift (Postleitzahl, Ort und Straße)
  • Krankenversichertennummer
  • Versichertenstatus
  • bei befristeter Gültigkeit der Karte der Monat des Fristablaufs. Üblich bei ausreichend langer Mitgliedschaft sind Gültigkeitsdauern von fünf bis zehn Jahren, auch mehr.
  • Kennzeichen bei Teilnehmern an einem Disease-Management-Programm
  • 1 Byte XOR-Prüfsumme über die gesamten Versichertendaten

Die KVK sollte seit dem 1. Januar 1995 auch ein Lichtbild für über Fünfzehnjährige gem. § 291 Abs. 2 SGB V Vorlage:§§/Wartung/alt-juris enthalten. Diese Regelung wurde zum 1. Januar 1996 Pflicht, aber sie wurde nie umgesetzt. Zusätzliche Daten darf die Krankenversicherungskarte nicht enthalten. Die Karte ist technisch auch nicht geeignet, größere Mengen weiterer Daten darauf zu speichern, da sie maximal 256 Byte Speicher besitzt, von denen bereits etwa 30 Byte zur internen Beschreibung der Karte benötigt werden.

In Österreich ist für ähnliche Zwecke die e-card in Verwendung.

Siehe auch

Weblinks

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