- Anhängigkeit
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Anhängigkeit bezeichnet im Prozessrecht den Zeitpunkt, in dem die Klage beim Gericht eingereicht wird.
Die Anhängigkeit ist von der Rechtshängigkeit, also dem Zeitpunkt, in dem die Klage erhoben wird, zu unterscheiden. Grundsätzlich liegt die Anhängigkeit vor der Rechtshängigkeit. Im Finanz-, Verwaltungs- (§ 90 VwGO) und Sozialgerichtsverfahren (§ 94 SGG) fallen allerdings die Zeitpunkte der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit zusammen.
Die Anhängigkeit ist Voraussetzung für einen Beitritt bei der Nebenintervention (§ 66 ZPO), die Hauptintervention (§ 64 ZPO) und die Prozessverbindung (§ 147 ZPO).
Im Strafprozess bestimmt sich der Zeitpunkt der Anhängigkeit nach dem Zeitpunkt der Erhebung der öffentlichen Klage. Dies ist gleichzeitig der Übergang vom Vorverfahren zum Zwischenverfahren. Rechtshängigkeit tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Eröffnung der Hauptverhandlung beschlossen wird.
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