Anhörung

Anhörung

Die Anhörung ist Teil des Verwaltungsverfahrens. Bei einer Anhörung gibt eine Behörde einer Person die Möglichkeit, den eigenen Standpunkt zu einer Behördenentscheidung vorzubringen. Sie dient dazu, den Sachverhalt aufzuklären, um eine richtige Entscheidung der Behörde herbeizuführen, die die Rechte des Angehörten wahrt.

Grundlage

Die Anhörung ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Man kann sie jedoch nicht unter das Menschenrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht (in Deutschland Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) fassen.

Die Anhörung im deutschen Verwaltungsverfahrensrecht

In Deutschland muss eine Behörde jeden, in dessen Rechte sie eingreift, vor dem Erlass eines Verwaltungsakts nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz anhören. Ausnahmen ergeben sich aus den Vorschriften der Absätze 2 und 3; für das Widerspruchsverfahren gilt jedoch die speziellere Vorschrift des § 71 Verwaltungsgerichtsordnung. Weitere relevante Vorschriften sind bei nur förmlichen Verfahren § 66 VwVfG und bei Planfeststellungsverfahren § 73 VwVfG.

Die Anhörung ist formfrei, kann also sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen.

Wird die Anhörungspflicht verletzt, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der den ergangenen Verwaltungsakt formell rechtswidrig werden lässt. Die unterbliebene Anhörung kann jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden, indem sie nachgeholt wird. Dazu reicht es aus, wenn im Rahmen des Widerspruchverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Die Anhörung im deutschen Sozialrecht

Sozialrechtlich gilt § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Die Anhörung ist bei einem Eingriff in bestehende Rechte durchzuführen. Ausnahmen sind zulässig, wenn

  • 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
  • 2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
  • 3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer *Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
  • 4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
  • 5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
  • 6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
  • 7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll
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