- Verwaltungsverfahrensgesetz
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Basisdaten Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz Abkürzung: VwVfG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht Fundstellennachweis: 201-6 Ursprüngliche Fassung vom: 25. Mai 1976
(BGBl. I S. 1253)Inkrafttreten am: 1. Januar 1977 Neubekanntmachung vom: 1. Juli 2004
(BGBl. I S. 718)Letzte Änderung durch: Art. 2 Abs. 1 G vom
14. August 2009
(BGBl. I S. 2827, 2839)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. September 2009
(Art. 3 G vom
14. August 2009)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Verwaltungsverfahrensgesetz der Bundesrepublik Deutschland (VwVfG) enthält Regeln für das Verwaltungsverfahren.
Inhaltsverzeichnis
Überblick
Der Bund besitzt eine Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nur, soweit es Bundesbehörden betrifft oder soweit andere Behörden Bundesrecht ausführen. Deswegen bestehen neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes auch noch solche der Länder, die jedoch inhaltlich weitgehend übereinstimmen, ausgenommen Schleswig-Holstein, das eine ältere und unabhängig entstandene Kodifikation hat. Einige Länder, etwa Berlin, begnügen sich auch mit einer Übernahme der bundesrechtlichen Regelung oder verweisen nur auf diese. Das landesrechtliche Verwaltungsverfahrensrecht kommt auch dann zur Anwendung, wenn Landes- und Kommunalbehörden Bundesrecht ausführen (§ 1 Abs. 3 VwVfG). Soweit das Landesrecht mit dem Bundesrecht wortlautgleich ist, sichert das Bundesverwaltungsgericht die einheitliche Auslegung (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Im VwVfG werden dabei grundsätzliche Aussagen getroffen, die unabhängig vom speziellen Tätigkeitsbereich der jeweiligen Behörde gelten. Allerdings haben zwei wichtige Verwaltungszweige eigene Verfahrensregelungen, nämlich die Finanzverwaltung (Abgabenordnung) und die Sozialverwaltung (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)), auch soweit Behörden als Sozialleistungsträger Gesetze ausführen, welche als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten, z. B. BAföG und Wohngeldgesetz.
Der Verwaltungsakt
Zu den wichtigsten Regelungen gehört die Legaldefinition des Verwaltungsakts in § 35 Satz 1 VwVfG. Für dessen Zustandekommen sieht z. B. § 28 VwVfG grundsätzlich eine vorherige Anhörung des Bürgers vor, ohne die der Verwaltungsakt formell rechtswidrig sein könnte.
Der Verwaltungsvertrag
Daneben werden auch andere Handlungsformen geregelt, wie z. B. der öffentlich-rechtliche Vertrag (auch: Verwaltungsvertrag), bei dem nicht die Behörde einseitig Recht setzt, sondern durch gleichberechtigte Beteiligung des Bürgers die Akzeptanz des Verwaltungshandelns erhöhen kann.
Weitere Inhalte
Das Gesetz enthält weitere Regelungen darüber, wie die Behörden ihr Ermessen auszuüben haben (§ 40), welche Folgen Verfahrens- und Formfehler haben (§§ 45, 46) und wie Planfestellungsverfahren durchzuführen sind (§§ 72-78).
Was nicht in diesem Gesetz steht
Das Gesetz regelt nicht, wie man sich gegen Verwaltungsakte wehrt, von denen man glaubt, dass sie rechtswidrig oder fehlerhaft sind. Der Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte (Widerspruch) ist die erste Stufe zum gerichtlichen Verfahren und ist deswegen in der Verwaltungsgerichtsordnung (dort §§ 68 ff.]) geregelt.
Letzte Änderungen
Durch das dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) wurde unter anderem auch das Verwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich für die elektronische Kommunikation geöffnet. Die Änderungen traten am 1. Februar 2003 in Kraft. Der neu eingefügte § 3a VwVfG ermöglicht als Generalklausel für E-Government insbesondere elektronische Verwaltungsakte und Anträge. Gleichtlautende Regelungen wurden zeitlich nachfolgend in die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder aufgenommen.
Die §§ 23 und 26 haben durch Artikel 4 Abs. 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) eine Änderung erfahren.
Gliederung des Gesetzes
Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
Abschnitt 2 Amtshilfe
Abschnitt 3 Europäische Verwaltungszusammenarbeit (ab 28. Dezember 2009)
Teil II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1 Verfahrensgrundsätze
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- § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
- § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
- § 11 Beteiligungsfähigkeit
- § 12 Handlungsfähigkeit
- § 13 Beteiligte
- § 14 Bevollmächtigte und Beistände
- § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
- § 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
- § 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
- § 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
- § 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
- § 20 Ausgeschlossene Personen
- § 21 Besorgnis der Befangenheit
- § 22 Beginn des Verfahrens
- § 23 Amtssprache
- § 24 Untersuchungsgrundsatz
- § 25 Beratung, Auskunft
- § 26 Beweismittel
- § 27 Versicherung an Eides statt
- § 28 Anhörung Beteiligter
- § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
- § 30 Geheimhaltung
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Abschnitt 2 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung
Teil III Verwaltungsakt
Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes
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- § 35 Begriff des Verwaltungsaktes
- § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
- § 38 Zusicherung
- § 39 Begründung des Verwaltungsaktes
- § 40 Ermessen
- § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
- § 42a Genehmigungsfiktion
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Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes
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- § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
- § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
- § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
- § 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
- § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
- § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
- § 49a Erstattung, Verzinsung
- § 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
- § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens
- § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Abschnitt 3 Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
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- § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
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Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag
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- § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 55 Vergleichsvertrag
- § 56 Austauschvertrag
- § 57 Schriftform
- § 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
- § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
- § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
- § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
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Teil V Besondere Verfahrensarten
Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren
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- § 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
- § 64 Form des Antrags
- § 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
- § 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
- § 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
- § 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung
- § 69 Entscheidung
- § 70 Anfechtung der Entscheidung
- § 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
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Abschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle
Abschnitt 2 Planfeststellungsverfahren
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- § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
- § 73 Anhörungsverfahren
- § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
- § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung
- § 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
- § 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
- § 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
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Teil VI Rechtsbehelfsverfahren
Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit
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- § 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
- § 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
- § 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
- § 84 Verschwiegenheitspflicht
- § 85 Entschädigung
- § 86 Abberufung
- § 87 Ordnungswidrigkeiten
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Abschnitt 2 Ausschüsse
Teil VIII Schlussvorschriften
Siehe auch
- Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) des jeweiligen Landes (Web-Links s. u.)
Literatur
- Harald Hofmann, Jürgen Gerke: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bescheidtechnik, Verwaltungsvollstreckung und Rechtsschutz. 10. Auflage. Kohlhammer, ISBN 978-3-555-01510-1.
- Begründung zum Entwurf eines VwVfG 1973, BT-Drs. 7/910.
- Stelkens/Bonk/Sachs: Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar. 7. Auflage. C. H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56559-5.
- (zur Entstehungsgeschichte des VwVfG:) Thomas von Danwitz, Fünfzehn Jahre Verwaltungsverfahrensgesetz. Erwartungen und Erfahrungen., in: JURA 1994, S. 281 ff.
- Albert von Mutius, JURA 1984, 529 ff.
- Schmidt/Wieditz: Verwaltungsrecht praktisch dargestellt, Lehr- und Arbeitsbuch, 4. Auflage 2009, Verlag Lernen mit Erfolg, Espenau
- Jan Ziekow: Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar. 2. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-020951-0
- Kopp, Ferdinand / Ramsauer, Ulrich, VwVfG. Kommentar, 12.Auflage, München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-61299-2
- Knack, Hans Joachim / Henneke, Hans-Günter (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Kommentar, 9. Auflage, Köln 2010, Verlag Carl Heymanns, ISBN
Weblinks
- Text des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Sammlung des Bundesministeriums der Justiz
- Text des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei dejure.org
- Skrobotz: Probleme des elektronischen Verwaltungsakts (JurPC Web-Dok. 86/2002)
- Hanken: Die Generalklausel zur elektronischen Kommunikation in den Verwaltungsverfahrensgesetzen (JurPC Web-Dok. 24/2006)
Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer
- Baden-Württemberg von 1977 (GBl. S. 221). Zuletzt geändert durch G. v. 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313), in Kraft getreten am 1. Januar 2009
- Bayern
- Berlin (PDF-Datei; 19 kB)
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen (PDF-Datei; 582 kB)
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