Kurie (Begriffsklärung)

Kurie (Begriffsklärung)

Der Ausdruck Kurie (von lateinisch: curia „Rat“, „[Gerichts-]Hof“) bezeichnet

  • im alten Rom einen Geschlechterverband; siehe Kurie (Römisches Reich);
  • das Versammlungsgebäude des römischen Senats und ähnlicher Gremien in römischen Städten; siehe Curia;
  • in der Kirchengeschichte die päpstlichen Behörden, der päpstliche Hof; siehe Kurie. Auch der Verwaltungsapparat eines Diözesanbischofs (Ordinariat) wird als bischöfliche Kurie oder Diözesankurie bezeichnet, heute ist dies jedoch außerhalb offizieller Texte unüblich geworden.
  • in der frühen Neuzeit (im alten Deutschen Reich) eine Vereinigung mehrerer auf den Landtagen gemeinsam abstimmender Stände; siehe Landtag (historisch).
  • in Österreich einen Teil einer Vertretungskörperschaft, z. B. die Studentenkurie an einer Universität.
  • die Wohnung eines Kanonikers, einer Stiftsdame, oder eines Dom- oder Stiftsherrn; zumeist handelte es sich um Einzelgebäude im Immunitätsbezirk um die Kirche; siehe Kurie (Gebäude).
  • Kurie, F. N. D. amerikanischer Physiker; siehe Kurie-Plot
  • die Kurie der freien Vereinigungen im Europäischen Kartellverband (EKV); siehe Europäischer Kartellverband


Siehe auch:

Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.

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