Kurzberichterstattung

Kurzberichterstattung

Das Kurzberichterstattungsrecht gewährt Fernsehsendern das Recht über „Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind“ (§5 Abs.1 Rundfunkstaatsvertrag) unentgeltlich zu berichten.

Zweck des Kurzberichterstattungsrechts ist die Verhinderung von Informationsmonopolen einzelner Fernsehsender, wie sie durch den Verkauf exklusiver Fernsehübertragungsrechte z. B. für Sportveranstaltungen oder Konzerte entstehen können. Es soll damit der Gefahr begegnet werden, dass mangels Fernsehbildern über ein Ereignis gar nicht im Fernsehen berichtet werden kann oder dass eine einseitige Berichterstattung durch einen einzigen Anbieter erfolgt. Das Kurzberichterstattungsrecht soll eine breite Information und vielfältige Meinungsbildung der Bevölkerung ermöglichen und ist damit eine Ausprägung der Rezipienten- und Rundfunkfreiheit in Art.5 GG.

Die Dauer des Kurzberichterstattungsrechts bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig oder regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten (§ 5 Abs. 4 RStV). Der Veranstalter kann verlangen, dass der Bericht zeitversetzt mit dem Ereignis ausgestrahlt wird. Darüber hinaus kann der Veranstalter die Übertragung einer Veranstaltung auch ganz ausschließen, dann darf jedoch gar kein Fernsehsender, auch nicht exklusiv, Übertragungsrechte eingeräumt bekommen. Das Kurzberichterstattungsrecht gibt also keinen Informationsanspruch, sondern soll lediglich ein Berichterstattungsmonopol vermeiden.

Weiter können Urheber- und Persönlichkeitsrechte entgegenstehen, die von dem Kurzberichterstattungsrecht nicht berührt werden (§5 Abs.2 RStV).

Hintergrund für das Recht auf Kurzberichterstattung ist Artikel 9 der Europarats-Konvention über das grenzüberschreitende Fernsehen von 1989. Die Bundesrepublik Deutschland hat als Unterzeichnerstaat den Staatsvertrag über die Fernsehkurzberichterstattung verabschiedet, der in den Rundfunkstaatsvertrag übernommen wurde. Die heutige Fassung des Kurzberichterstattungsrechts geht auf das 10. Rundfunk-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zurück.

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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