Bayerisches Mediengesetz

Bayerisches Mediengesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und
Veranstaltung privater Rundfunkangebote und
anderer Telemedien in Bayern
Kurztitel: Bayerisches Mediengesetz
Früherer Titel: Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz
Abkürzung: BayMG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Freistaat Bayern
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Medienrecht
Fundstellennachweis: BayRS 2251-4-S
Ursprüngliche Fassung vom: 22. November 1984
(GVBl S. 445)
Inkrafttreten am: überw. 1. Dezember 1984
Neubekanntmachung vom: 22. Oktober 2003
(GVBl S. 799)
Letzte Neufassung vom: 24. November 1992
(GVBl S. 584)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Dezember 1992
Letzte Änderung durch: § 2 G vom 25. Oktober 2011
(GVBl S. 530)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. November 2011
(§ 3 G vom 25. Oktober)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) nimmt unter den Landesmediengesetzen eine Sonderstellung ein. Es regelt nämlich privates Rundfunkengagement in öffentlicher Verantwortung und öffentlich-rechtlicher Trägerschaft.

Inhaltsverzeichnis

Geschichtliches

Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) vom 24. November 1992 (GVBl S. 584) trat gem. seinem Art. 43 Abs. 1 Satz 1 am 1. Dezember 1992 in Kraft. Es löste das Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz (MEG) vom 22. November 1984 (GVBl S. 455, ber. 546) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Dezember 1987 (GVBl S. 431) ab, dessen Geltung als Versuchsgesetz in wesentlichen Teilen bis zum 1. Dezember 1992 befristet war (Art. 39 Abs. 2 MEG). Das BayMG wurde nach mehreren Änderungen am 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799) neu bekannt gemacht und seither mehrmals geändert, zuletzt durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 530).

Privatfunk in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft

Das "hinkend duale Rundfunkmodell" bayerischer Provenienz ist in der deutschen Rundfunklandschaft ein Unikat. Es ist durch Art. 111a Abs. 2 Satz 1 der bayerischen Landesverfassung (Bayerische Verfassung - BV), einer Vorschrift, die ihr Entstehen einem erfolgreichen Volksbegehren in Bayern verdankt, vorgegeben. Die öffentliche Verantwortung und öffentlich-rechtliche Trägerschaft nimmt die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, wahr (Art. 2 Abs. 1 BayMG). Dieses auf einem landesverfassungsrechtlichen Verbot "echten" Privatfunks fußende Modell löst zahlreiche rechtliche Fragen aus, die in den vergangenen 25 Jahren zu einer vergleichsweise großen Zahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt hat.[1]

Verhältnis zum Rundfunkstaatsvertrag

Normhierarchie

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ist zunächst, wie der Begriff "Staatsvertrag" sagt, ein zwischen Staaten, hier den Bundesländern, geschlossener Vertrag. Seine Regelungen erhalten Gesetzeskraft mit unmittelbarer Geltungswirkung gegenüber den Bürgern durch Zustimmungegesetze oder Zustimmungsbeschlüsse der Landesparlamente. Der zwischen allen Bundesländern abgeschlossene Rundfunkstaatsvertrag enthält somit bundeseinheitlich geltendes materielles Landesrecht. Als Landesgesetz steht er auf derselben normhierarchischen Stufe wie das BayMG. Nach dieser wohl noch herrschenden traditionellen Auffassung der Gleichrangigkeit staatsvertraglichen und sonstigen einfachgesetzlichen Landesrechts würde das jeweils speziellere dem allgemeineren und das jüngere dem älteren Gesetz vorgehen. Jüngeres staatsvertragswidriges Landesrecht würde nach dieser Auffassung zwar Ansprüche der Staatsvertragsparteien gegeneinader auslösen, aber die Geltung des staatsvertragswidrigen einfachen Landesgesetzes nicht in Frage stellen.In der neueren juristischen Literatur mehren sich allerding Befürworter einer normhierarchischen Aufwertung staatsvertraglichen Landesrechts über (einfache) Landesgesetze.

Ausdrückliche Regelungen

Lückenfüllung

Ganz allgemein lässt § 1 Abs. 2 RStV gesetzliche Bestimmungen des Landesrechts zu, soweit der RStV selbst keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen ausdrücklich zulässt. Eine "Lücke" des RStV, der ersichtlich keine Regelungen über Versuche oder Pilotprojekte enthält, füllt bspw. Art. 30 BayMG mit besonderen Bestimmungen für zeitlich befristete Betriebsversuche und Pilotprojekte.

Zugelassene Sonderreglungen

Eine ausdrückliche Ermöglichung landesrechtlicher Sonderregelungen enthält bspw. § 20 Abs. 3 RStV für die Zulassung sog. "kleinen Rundfunks" (Einrichtungsrundfunk, Veranstaltungsrundfunk) oder auch § 46a RStV, der Werbeerleichterungen für lokale und regionale Fernsehprogramme (s. Art. 8 Abs. 2 BayMG) ermöglicht. Weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten lässt § 49 Abs. 1 Satz 2 RStV unberührt. Darüber hinaus wird die nicht abschließende Aufzählung der möglichen Aufsichtsmaßnahmen gegenüber nationalen Rundfunkveranstaltern in § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV als eine solche Zulassung ergänzender landesrechtlicher Bestimmungen verstanden.[2] Demgegenüber verbietet § 39 RStV den am Staatsvertrag beteiligten Ländern, abweichende Regelungen zu den §§ 20a bis 38 RStV in Landesgesetzen zu treffen.

Die Bayernklausel

Davon abgesehen enthält § 64 RStV eine sog. Bayernklausel, die den landesverfassungsrechtlichen Besonderheiten Rechnung trägt. Dazu gehört einmal, dass die Bestimmungen des RStV über private Rundfunkveranstalter auf die Rundfunkanbieter nach bayerischem Recht (nur) entsprechend anwendbar sind, und zum anderen, dass die BLM von den Restriktionen des § 40 RStV für die Verwendung der Rundfunkgebührenmittel befreit ist. Die BLM darf z. B. ohne durch § 43 Satz 2 RStV gehindert zu sein, private Rundfunkanghebote in ihrer Trägerschaft aus Rundfunkgebührenmitteln fördern.[3] Eine weitere Ausnahme wurde als § 63 Satz 3 a. F. (nunmehr § 64 Satz 3) durch den 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007 eingefügt: Bayern ist von dem strikten Verbot politischer Werbung (§ 7 Abs. 9 Satz 1 RStV) befreit, das außerhalb der zugelassenen Wahlwerbung in Vorwahlzeiten (vgl. § 42 Abs.2 RStV) gilt. Diese Erweiterung geht auf eine Popularklageentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH) vom 25. Mai 2007 zurück.[4] Der BayVerfGH hat die Transformation der staatsvertraglichen Bestimmung in unmittelbar geltendes Landesrecht am Maßstab der BV überprüft und den entsprechenden Landtagsbeschluss für teilweise nichtig erklärt. Inzwischen lässt Art. 5 Abs. 7 BayMG in Abweichung von § 7 Abs. 9 Satz 1 RStV in bestimmtem Umfang Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids in Bayern zu.

Verhältnis zum Grundgesetz

Das öffentlich-rechtliche Trägerschaftsmodell für privates Rundfunkengagement in Bayern ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat lediglich die Rechtsprechung des BayVerfGH korrigiert, der den privaten Anbietern nach bayerischem Medienrecht den Schutz des Grundrechts der Rundfunkfreiheit nicht zuerkannt hatte.[5]

Verhältnis zum Kartellrecht

Grundsätzlich haben Kartellrecht und Medienrecht unterschiedliche Regelungsbereiche und sind nebeneinander anzuwenden. Es gibt aber Schnittmengen. Das BayMG enthält z. B. Vorschriften zur Zusammenarbeit von Rundfunkanbietern (s. Art. 25 Abs. 4 Satz 4 BayMG), die in Konflikt mit kartellrechtlichen Bestimmungen geraten können. Eine vorschnelle Anwendung von Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) erscheint unangebracht, denn er kann nicht für kompetenzwidriges Bundesrecht gelten. In diesem Zusammenhang erhält die Tatsache Gewicht, dass die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkwesen haben.[6] Die Ausgestaltung der positiven Rundfunkordnung ist dem Bundesgesetzgeber aus kompetenzrechtlichen Gründen verwehrt. Er darf dazu keine anderen Kompetenztitel, z. B. für das Wirtschaftsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) oder die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 16 GG), missbrauchen. Im Rahmen seiner ausschließlichen Zuständigkeit für die Ausgestaltung der positiven Rundfunkordnung ist der Landesgesetzgeber qua Annexkompetenz[7] befugt, solche wirtschaftsrechtlichen Sachverhalte mitzuregeln, die einen untrennbaren Zusammenhang mit der Rundfunkorganisation haben. [8] Die aus rundfunkorganisatorischen Gründen notwendigen rundfunkrechtlichen Wettbewerbsregeln sind im Konfliktfall mit den allgemeinen kartellrechtlichen Bestimmungen wie ein spezielleres Gesetz vorrangig anzuwenden. In diesem Bereich kann das Bundesgesetz die landesrechtliche Norm aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht derogieren.[9]

Verhältnis zu Europarecht

Rundfunkrecht wird zunehmend durch europarechtliche Vorgaben determiniert. Richtlinien wie die über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RiL) bedürfen zu ihrer Geltung der Umsetzung in nationales Recht. Sie finden ihren Weg nach Bayern regelmäßig über den RStV und gelten dann (bereits) unmittelbar.

Der öffentlich-rechtliche Trägerschaftsvorbehalt

Interessant ist die Frage, ob das Rechtsformmonopol (Rundfunkveranstaltung ausschließlich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft) mit Art. 10 EMRK vereinbar ist. Die EMRK hat in der Bundesrepublik Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes und geht bayerischem Landesrecht vor. Die im vorigen Abschnitt über das Kartellrecht erörterte Tatsache, dass der Bundesgesetzgeber nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht befugt ist, die Rundfunkordnung zu gestalten, hat für die Anwendbarkeit des Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) im Verhältnis von EMRK und BV sowie BayMG keine Bedeutung. Indes liegt eine Unvereinbarkeit von Art. 111a Abs. 2 Satz 1 BV mit Art. 10 EMRK entgegen der Ansicht von Stefan Lorenzmeier nicht vor.[10] Maßgeblich für die Europarechtskonformität ist die Tatsache, dass die bayerischen Rundfunkanbieter sich mit grundrechtlicher Absicherung an dem in Trägerschaft der BLM veranstalteten Rundfunk beteiligen können.[11] Dadurch unterscheidet sich das bayerische Modell wesentlich von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24.11.1993 im Fall Informationsverein Lentia gegen Republik Österreich zugrundelag.[12]

Sitz in Deutschland als Genehmigungsvoraussetzung

Als problematisch im Blick auf die Dienstleistungsfreiheit könnte sich die Genehmigungsvoraussetzung eines Wohn- oder Geschäftssitzes in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayMG) erweisen, die sich von der Zulassungsvoraussetzung eines Sitzes in der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk (§ 20a Abs. 1 Nr. 5 RStV) auffällig unterscheidet.[13] Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt ein Niederlassungserfordernis dann gegen Europarecht, wenn die Errichtung einer Niederlassung bereits vor Genehmigungserteilung verlangt wird, nicht jedoch, wenn die Errichtung einer Niederlassung im Zulassungsland erst nach Genehmigungserteilung, aber vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs gefordert wird.[14] Ob eine Genehmigungspraxis, die Zulassungen an ausländische Unternehmen unter der aufschiebenden Bedingung der Errichtung einer Niederlassung in Bayern erteilt, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayMG vom Verdikt der Europarechtswidrigkeit befreien kann, ist nicht sicher.

Örtlicher Bezug der Anbieter zum Senddegebiet

Ferner bedarf der Regelvorrang von Anbietern mit örtlichem Bezug zum Sendegebiet (Art. 25 Abs. 4 Satz 3 BayMG) einer genaueren Betrachtung. Darin könnte ebenfalls eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs vermutet werden. Es muss aber bedacht werden, dass diese Vorgabe lediglich die qualifizierte Erfüllung der Informationsaufgabe vor allem lokaler und regionaler sowie landesweiter Anbieter sicherstellen will. Die Sollvorschrift bietet genügend Flexibilität bei der praktischen Umsetzung um europarechtswidrige Ergebnisse zu vermeiden, zumal der örtliche Bezug als gesetzliche Vermutung besonderer Sachnähe eines Bewerbers nicht absolut gilt und dem Gebot der Pluralismussicherung untergeordnet bleibt.[15]

Förderung aus staatlichen Haushaltsmitteln

Schließlich wirft die Förderung der lokalen und regionalen Fernsehanbieter aus Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern beihilferechtliche Fragen auf. Die Förderung kommt Anbietern zugute, die auf Grundlage des Art. 23 BayMG mit einer besonderen Programmleistung zur Erfüllung lokaler/regionaler Informationsinteressen betraut sind. Ohne Widerspruch zum verfassungsunmittelbaren allgemeinen Grundversorgungsauftrag der gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kann festgestellt werden, dass die Programmleistung der betrauten lokalen/regionalen Fernsehanbieter in Bayern lokale Grundversorgungsfunktion erfüllt. Damit ist ihnen eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, in der deutschen verwaltungsrechtlichen Nomenklatur: eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, übertragen. Solange keine Überkompensation des zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Aufwandes erfolgt, ist die Förderung aus staatlichen Haushaltsmitteln europarechtlich unbedenklich.[16] Aus beihilferechtlicher Sicht spielt es übrigens keine Rolle, ob der Staat Beihilfen an öffentlich-rechtliche oder private Rundfunkveranstalter leistet. Entscheidend ist die Betrauung mit einer klar abgegrenzten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.

Gliederung des Gesetzes

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Art. 2 Öffentlich-rechtliche Trägerschaft, Organisation

Art. 3 Programme

Art. 4 Ausgewogenheit des Gesamtangebots, Meinungsvielfalt

Art. 5 Programmgrundsätze, Meinungsumfragen, Drittsenderechte

Art. 6 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

Art. 7 Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen

Art. 8 Werbung, Teleshopping

Art. 9 Sponsoring, Gewinnspiele


Zweiter Abschnitt

Bayerische Landeszentrale für neue Medien

Art. 10 Rechtsform, Organe

Art. 11 Aufgaben

Art. 12 Medienrat

Art. 13 Mitglieder des Medienrats

Art. 14 Verwaltungsrat

Art. 15 Präsident

Art. 16 Anordnungen

Art. 17 Beschwerderecht

Art. 18 Gegendarstellung
Art. 19 Rechtsaufsicht

Art. 20 Datenschutz

Art. 21 Finanzierung, Haushaltsführung, Rechnungsprüfung

Art. 22 Kosten


Dritter Abschnitt

Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Genehmigung von Rundfunkprogrammen

Art. 23 Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten

Art. 24 Anbieter

Art. 25 Inhalt der Angebote, Organisationsverfahren

Art. 26 Genehmigung des Angebots

Art. 27 Fernsehtext, Radiotext
Art. 28 Programmänderungen

Art. 29 Auskunftspflicht, Aufzeichnungspflicht, Archivierung


Vierter Abschnitt
Pilotprojekte, Betriebsversuche

Art. 30 Pilotprojekte, Betriebsversuche


Fünfter Abschnitt

Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten

Art. 31 Genutzte Übertragungskapazitäten

Art. 32 Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten


Sechster Abschnitt

Kabelanlagen

Art. 33 Betrieb von Kabelanlagen

Art. 34 (aufgehoben)

Art. 35 Weiterverbreitung

Art. 36 Kanalbelegung in Breitbandkabelnetzen


Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 37 Strafbestimmung, Ordnungswidrigkeiten

Art. 38 Verjährung

Art. 39 Keine aufschiebende Wirkung

Art. 40 Verweisungen

Art. 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen, Zuständigkeitsregelung

Literatur

  • Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Hrsg.): Rundfunk in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft - Modell für modernes Rundfunkmanagement. BLM-Symposion Medienrecht 1999. München 2000, ISBN 3-88927-276-2.
  • Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Hrsg.): BLM-Symposion Medienrecht 2005. 20 Jahre private Rundfunkangebote in Bayern: Medienrecht im Wandel - Rückblick und Ausblick. München 2006, ISBN 3-88927-405-6.
  • Herbert Bethge: Der verfassungrechtliche Status der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM). 2., überarbeitete Auflage. Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-88927-259-1.
  • Roland Bornemann, Christian von Coelln, Stefan Hepach, Gero Himmelsbach, Nikolaus Lörz: Bayerisches Mediengesetz. Baden-Baden, Loseblatt, Stand: April 2011, ISBN 978-3-7890-4315-4.

Weblinks

Fußnoten und Nachweise

  1. Rupert Stettner, Die Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte zum Bayerischen Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz (MEG), ZUM 1992, 456 ff.; ders., Die Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte zum Bayerischen Mediengesetz (BayMG) 1992 - 2000, ZUM 2001, 903 ff.
  2. Reinhard Hartstein/Wolf-Dieter Ring/Johannes Kreile/Dieter Dörr/Rupert Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, Loseblattkommentar, Stand: November 2010, § 38 Rn. 8
  3. Roland Bornemann/Christian von Coelln/Stefan Hepach/Gero Himmelsbach/Nikolaus Lörz, Bayerisches Mediengesetz, Loseblattkommentar, Stand. April 2011, Art. 11 Rn. 16
  4. VerfGH n. F. 60, 131 = BayVBl. 2008, 302
  5. BVerfGE 97, 298 ff. - extra radio
  6. st. Rspr. seit BVerfGE 12, 205 (225).
  7. Zwar ist die Rechtsfigur der Annexkompetenz entwickelt worden, um eine Bundeskompetenz - außerhalb der ausdrücklichen Kompetenzzuweisungen des GG - zu begründen. Auf den ersten Blick scheinen die nach Art. 70 GG allzuständigen Länder einer solchen Kompetenz nicht zu bedürfen. Die Rechtsfigur einer Annexkompetenz hat aber auch auf Länderseite ihre Berechtigung für "Rückausnahmen" bei Bundeskompetenzen nach den Einzeltiteln des GG.
  8. Roland Bornemann/Christian von Coelln/Stefan Hepach/Gero Himmelsbach/Nikolaus Lörz, BayMG, Art. 25 Rn. 66 m. w. N.
  9. Zur Gesamtthematik s. Herbert Bethge, Der verfassungsrechtliche Status der BLM, 2. Aufl. 2011, S. 80 ff.
  10. Stefan Lorenzmeier, Die Rechtmäßigkeit der Lokalrundfunkfinanzierung im Freistaat Bayern,Gutachten im Auftrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bayerischen Landtag, 2011
  11. Peter M. Huber, Das bayerische Rundfunkmodell im Lichte seiner verfassungs- und unionsrechtlichen Ramenbedingungen, BayVBl. 2004, 609 (616).
  12. Abgedruckt in AfP 1994, 281 und EuGRZ 1994, 549. Zum englischen Urteilstext
  13. Kein Problem sehen Roland Bornemann/Christian von Coelln/Stefan Hepach/Gero Himmelsbach/Nikolaus Lörz, BayMG, Art. 26 Rn. 18 m. w. N.
  14. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer). eur-lex.europa.eu. Abgerufen am 28. Oktober 2011.
  15. Roland Bornemann/Christian von Coelln/Stefan Hepach/Gero Himmelsbach/Nikolaus Lörz, BayMG, Art. 25 Rn. 45 f.
  16. Vgl. Joachim Wieland, Lokalrundfunkfinanzierung in Bayern. Verfassungs- und europarechtliche Rahmenbedingungen staatlicher Finanzierungsverantwortung, Baden-Baden 2009, S. 61 ff.
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