- Pfandrecht
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Ein Pfandrecht (lat. pignus) ist ein beschränkt dingliches Recht des Pfandgläubigers an einer Sache oder einem Recht, welches in der Regel zur Sicherung einer Forderung bestellt wird. Fällt der Gläubiger mit seinem Anspruch aus, so kann er sich durch die Verwertung des verpfändeten Gegenstandes befriedigen. Der Schuldner der Forderung und der Verpfänder müssen nicht personengleich sein. Hingegen decken sich Pfandgläubiger und Gläubiger der Forderung.
Inhaltsverzeichnis
Einteilung
Man unterscheidet:
- nach der Art der Bestellung
- vertraglich gebundenes Pfandrecht (auch Faustpfandrecht genannt)
- von Gesetzes wegen entstandenes Pfandrecht
- Pfändungspfandrecht
- nach der Art seiner Verlautbarung im Rechtsverkehr
- Faustpfandrecht (Verlautbarung durch Besitz)
- Registerpfandrecht (Verlautbarung in einem Register mit öffentlichem Glauben)
- nach der Art des verpfändeten Gegenstands
- Grundpfandrecht
- Fahrnispfandrecht (Recht an beweglichen Sachen)
- Pfandrecht an Rechten
- nach der Verbundenheit mit dem zu sichernden Recht
- akzessorische Pfandrechte
- nichtakzessorische Pfandrechte
Bei akzessorischen Pfandrechten hängt die Entstehung, die Übertragung und der Bestand des Pfandrechts von der Forderung ab. Nichtakzessorische Pfandrechte werden aber auch regelmäßig zur Sicherung einer Forderung bestellt. Bei ihnen fehlt aber eine vergleichbare sachenrechtliche Verknüpfung mit der Forderung; ist ihr Schicksal nur über einen schuldrechtlichen Vertrag (Sicherungsabrede) mit der Forderung verbunden.
Deutsches Recht
Im deutschen Recht wird nur das Pfandrecht an beweglichen Sachen (Fahrnis) und Rechten Pfandrecht im engeren Sinn genannt. Die Grundpfandrechte werden als Grundschuld, Hypothek und Rentenschuld bezeichnet und sind Pfandrechte im weiteren Sinn.
Das Pfandrecht ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht des Gläubigers, eine bewegliche Sache, eine Forderung oder ein Recht des Schuldners zu verwerten, um eine Forderung zu befriedigen. Das Pfandrecht ist streng akzessorisch ausgestaltet, also vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig. Nach der Art der Entstehung sind drei verschiedene Pfandrechte zu unterscheiden:
Rechtsgeschäftliches Pfandrecht
Das vertraglich begründete Pfandrecht an beweglichen Sachen spielt wirtschaftlich nur eine geringe Rolle. Ein Grund dafür ist, dass in Deutschland das rechtsgeschäftliche Pfandrecht (fast) immer Faustpfandrecht ist. Der Verpfänder muss also den Besitz der Pfandsache an den Gläubiger abgeben. Dies nimmt dem Verpfänder die Möglichkeit, die Pfandsache weiterhin (etwa zur Tilgung der mit ihr gesicherten Forderung) wirtschaftlich zu nutzen. Daher wurde das Pfandrecht in der Praxis weitgehend durch die Sicherungsübereignung verdrängt. Eine gewisse Bedeutung behält das Besitzpfandrecht durch die Pfandleihanstalten und bei Lombardkrediten.
Die Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts erfolgt nach § 1205 Abs. 1 BGB durch Einigung und Übergabe der Sache. Darin kommt zum Ausdruck, dass das deutsche Recht ein besitzloses Pfandrecht als dinglich wirkendes Recht nicht kennt. Die Schwäche des Pfandrechtes ist, dass der Verpfänder den Gegenstand nicht weiter nutzen kann, so z.B. Maschinen bei einer Firma. Allerdings darf Übergabe nicht missverstanden werden als die Einräumung unmittelbaren Besitzes. Es reicht aus, dass der Gläubiger den mittelbaren Besitz erhält (Bsp.: Dem V gehört ein Auto. Dies nutzt ausschließlich sein auswärts lebender Sohn. V verpfändet das Auto an die Bank B wegen eines Darlehens. Um das Pfand zur Entstehung zu bringen, reicht es aus, wenn V seinem Sohn anzeigt, dass dieser nun für die Bank besitzen soll, der Sohn also der Bank den Besitz mitteilt. Der V behält nun keinen Besitz zurück.) Davon zu unterscheiden ist die zweite Möglichkeit der Pfandrechtsbestellung, welche in § 1205 Abs. 2 BGB geregelt ist. Hier wird der Herausgabeanspruch abgetreten. Die Regelung entspricht inhaltlich § 931 BGB, erfordert wegen des sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatzes allerdings zusätzlich die Anzeige der Verpfändung an den Besitzer. (Bsp.: V leiht seinem Sohn sein Auto für eine Woche. Während dieser Woche einigt er sich mit der Bank B auf einen Kredit, zu dessen Sicherung ein Pfandrecht an dem Auto bestellt werden soll. V einigt sich mit B, dass diese das Auto direkt von S bekommen soll. Anschließend schreibt V einen Brief, in dem er S von der Verpfändung in Kenntnis setzt und die Herausgabe an B nach Ablauf der Leihfrist anordnet.)
Möglich ist nach § 1206 BGB auch ein qualifizierter Mitbesitz des Pfandrechtsschuldners. Dies ist z.B. gegeben, wenn Schuldner und Gläubiger je einen Schlüssel für ein Bankschließfach haben, und der Schuldner ohne den Gläubiger nicht in der Lage ist, das Fach zu öffnen.
Bei Forderungen als Pfand tritt an die Stelle der Übergabe die Anzeige an den Drittschuldner und notwendig die Übergabe von Urkunden, wie Sparbuch oder Versicherungspolice. Deshalb beschränkt sich der Anwendungsbereich in der Praxis auf Kleinkredite, die von Pfandleihern gewährt werden sowie auf die Verpfändung von Wertpapieren und Lebensversicherungen. Ebenfalls möglich ist die Bestellung eines Nutzungspfandes, das neben der Sicherung bereits das Ziehen von Nutzungen zur Reduzierung der gesicherten Forderung gestattet.
Die Verwertung des Pfandes erfolgt nach deutschem Recht im Regelfall durch Privatverkauf des Gläubigers. Bevor die Verwertung des Pfandes erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Forderung muss fällig sein (Pfandreife) (§ 1228 BGB),
- Der Verkauf muss angedroht sein (§ 1234 Abs. 1 BGB),
- Der Verkauf ist frühestens 1 Monat nach Androhung möglich (§ 1234 Abs. 2 BGB):
Möglich ist daneben auch die Vereinbarung des Verfalls des Eigentums an den Pfandgläubiger. Dies ist in anderen Rechtsordnungen der Regelfall.
Bei verpfändeten Forderungen darf der Drittschuldner nach Eintritt der Pfandreife nur noch an den Pfandgläubiger leisten (§ 1282 BGB).
Das Pfandrecht erlischt durch
- Erlöschen der Forderung, für die es besteht,
- Aufhebung durch den Gläubiger,
- freiwillige Rückgabe der Sache oder
- rechtmäßige Veräußerung.
Daneben geht das Pfand nach den allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen unter etwa im Fall des § 936 BGB, wenn ein Dritter gutgläubig lastenfrei Eigentum an der Pfandsache erwirbt oder bei der Ersitzung sowie bei Verbindung, Vermischung und Verarbeitung. Bei Insolvenz des Verpfänders besteht ein Absonderungsrecht des Pfandgläubigers.
Gesetzliches Pfandrecht
Gesetzliche Pfandrechte kommen nicht durch Vertrag, sondern unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung zustande und knüpfen dabei entweder an den Besitz des Gläubigers an der Pfandsache oder an der Einbringung der Pfandsache in den Herrschaftsbereich des Gläubigers an. Einer Einigung über die Entstehung gesetzlicher Pfandrechte bedarf es deshalb nicht. Die im Gesetz abschließend aufgezählten Unternehmer erbringen Vorausleistungen, wodurch eine Forderung gegen den Auftraggeber entsteht. Dem Sicherungsbedürfnis des Vorleistenden wird durch das Pfandrecht an den eingebrachten Sachen oder an der zu bearbeitenden Sache oder den beförderten Sachen Rechnung getragen.
Ist das gesetzliche Pfandrecht entstanden, gelten die Bestimmungen des Vertragspfandrechts analog (§ 1257 BGB). Besitzpfandrechte liegen dann vor, wenn bestimmte Unternehmer bereits den Besitz an beweglichen Sachen ausüben und eine Forderung gegen deren Eigentümer haben; es handelt sich regelmäßig um die kaufmännischen Pfandrechte der Kommissionäre, Spediteure, Frachtführer und Lagerhalter, die im HGB enthalten sind. Besitzlose Pfandrechte sind die so genannten Einbringungspfandrechte; hier kommt es auf die Einbringung der Pfandsache in den Herrschaftsbereich der Vermieter, Verpächter, Werkunternehmer und Gastwirte an.
Voraussetzungen und Grundlagen für alle gesetzlichen Pfandrechte sind:
- die gesetzlichen Pfandrechte müssen in den betroffenen Verträgen nicht besonders erwähnt werden, sondern gelten auch ohne Vereinbarung;
- das Bestehen einer Forderung des Gläubigers, die aus dem speziellen durch das gesetzliche Pfandrecht geschützten Vertrag (etwa Mietvertrag) resultieren muss (strenge Akzessorietät);
- Eigentum des Schuldners an der Pfandsache: der Schuldner muss Eigentümer der Pfandsache sein;
- ein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte ist nach den §§ 1207, § 1257 BGB für die besitzlosen Pfandrechte ausgeschlossen[1], es sei denn die Verwertung erfolgt mittels Versteigerung durch den allgemein, öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer (siehe § 935 (2) BGB) während bei den Einbringungspfandrechten ein gutgläubiger Erwerb zum Schutz des Handelsverkehrs möglich ist (§ 366 Abs. 3 HGB).
- Ein vertraglicher Verzicht auf die Geltendmachung gesetzlicher Pfandrechte ist möglich.
Diese gesetzlichen Pfandrechte betreffen lediglich einen eng begrenzten Kreis von Begünstigten, der in den entsprechenden Gesetzen abschließend aufgezählt ist:
- BGB:
- Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB)
- Verpächter- bzw. Pächterpfandrecht (§ 583 BGB)
- Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB)
- Pfandrecht des Hoteliers und Gastwirtes (§ 704 BGB)
- HGB:
Man kann dabei zwischen konnexem und inkonnexem Pfandrecht unterscheiden. Von einem konnexen Pfandrecht spricht man, wenn die Forderung und das Gut in einem Zusammenhang stehen, z. B. Lagergut und Lagerentgelt. Von einem inkonnexen Pfandrecht wird gesprochen, wenn Gut und Forderung nicht in einem Zusammenhang stehen, z. B. bei einem Spediteur: Schulden aus einem vorher nicht bezahlten Transportauftrag. Dieses Pfandrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die Forderung unstrittig ist.
Pfändungspfandrecht
Die deutsche Zivilprozessordnung verweist für das in der Zwangsvollstreckung entstehende Pfandrecht auf die Regeln über das rechtsgeschäftliche Pfandrecht. Durch den staatlichen Akt der Pfändung wird gleichsam die Einwilligung des Eigentümers der Sache ersetzt. Die Verwertung erfolgt in diesem Fall durch öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher oder durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer.
Zur Entstehung des Pfändungspfandrechts bedarf es der wirksamen Verstrickung. Umstritten ist, ob weitere Voraussetzungen notwendig sind.[2]
- Die insbesondere in der Lehre vertretene öffentlich-rechtliche Theorie lehnt die Notwendigkeit weiterer Voraussetzungen ab, da nach dieser das Pfändungspfandrecht rein öffentlicher Natur ist. Aus dieser Einordnung folgt ein rein prozessuales Recht, die Verwertung zu betreiben und den Erlös zu empfangen, nicht jedoch auch, diesen behalten zu dürfen. Grundlage einer Verwertung ist also das Pfändungspfandrecht, das jedoch allein durch die Verstrickung entsteht.
- Die gemischte privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie (heute wohl herrschende Meinung) differenziert nach Pfändungspfandrecht einerseits und Verstrickung andererseits. Nur letztere ist Grundlage der Verwertung. Das Pfändungspfandrecht selbst entscheidet über die materielle Berechtigung, den Erlös behalten zu dürfen, und hat privatrechtlichen Charakter. Für seine Entstehung bedarf es neben der wirksamen Verstrickung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen und Verfahrensvorschriften. Ferner kann kein Pfandrecht an schuldnerfremden Sachen entstehen und der Gläubiger muss im Besitz eines rechtskräftigen Titels sein.
Demzufolge kann etwa bei der Verwertung schuldnerfremder Sachen (z. B. durch Versteigerung) zwar der Ersteher trotz fehlenden Pfändungspfandrechts durch den Zuschlag kraft Hoheitsakt Eigentum erlangen, mangels Pfändungspfandrechts erhält aber der Gläubiger den Erlös aus der Versteigerung ohne Rechtsgrund (und somit kondizierbar).
Die öffentlich-rechtliche Theorie kommt in dieser Konstellation auf anderem Weg zum gleichen Ergebnis. Hier ist Grundlage für die Verwertung allein das Pfändungspfandrecht, welches aber unabhängig vom Eigentum durch die Verstrickung entsteht. Da diese Ansicht hieraus keine Konsequenzen für die materielle Berechtigung zieht, hat auch nach ihr der Gläubiger den Erlös ohne Rechtsgrund erhalten und diesen demnach herauszugeben.
Unterschiedliche Ergebnisse liefern die Theorien grundsätzlich nur dann, wenn der Entstehungszeitpunkt des Pfändungspfandrechtes eine Rolle spielt, also beispielsweise, wenn der Rang eines Rechts entscheidend ist, oder im Anwendungsbereich der §§ 50, 88 InsO.
Österreichisches Recht
Das Pfandrecht ist – im Gegensatz zum „Vollrecht“ Eigentum – ein beschränktes dingliches Recht. Es sichert eine (schuldrechtliche) Forderung z. B. aus Darlehen durch eine Sache. Der Pfandgläubiger, also der Gläubiger der Forderung, zugunsten dessen das Pfandrecht begründet worden ist, hat das Recht, sich bei Nichterfüllung zum Fälligkeitszeitpunkt aus der Verwertung der Sache zu befriedigen. Im Konkurs hat er gem. § 48 KO (Konkursordnung) ein Absonderungrecht: Die Pfandsache wird aus der Konkursmasse ausgegliedert und somit der anteiligen Verwertung im Konkurs entzogen, womit das Pfandrecht in voller Höhe bestehen bleiben kann.
Das Pfandrecht kann rechtsgeschäftlich durch Verpfändung, richterlich durch Pfändung oder unmittelbar aus dem Gesetz entstehen.
Durch seine dingliche (sachenrechtliche) Qualität unterscheidet sich das Pfandrecht grundlegend von Bürgschaft und Schuldbeitritt. In beiden dieser Fälle wird bloß der Haftungsfonds durch Hinzunahme weiterer (möglicher) Schuldner erweitert; doch bei dieser personalen Sicherung kann es durchaus vorkommen, dass selbst der Bürge bzw. der Beitrittsschuldner zahlungsunfähig werden. Beim Pfandrecht haftet keine Person, sondern der Pfandgegenstand (und dies selbst im Konkurs in voller Höhe).
Verpfändet werden können alle Sachen im Sinne des § 285 ABGB, also neben körperlichen Sachen auch Rechte. Beachte: Wird Geld verpfändet, darf es der Pfandgläubiger nicht gebrauchen, er muss es getrennt von seinem Geld aufbewahren (um Eigentumserwerb durch Vermischung zu verhindern) und muss genau dieselben Scheine und Münzen zurückgeben. Deswegen gibt es an Geld auch ein irreguläres Pfand (pignus irregulare). Dabei wird der Pfandgläubiger Eigentümer und darf das Geld verwenden und muss nur den gleichen Betrag zurückstellen. (Die Rechtsnatur ist noch strittig.) Bestandteile und Zubehör gelten im Zweifel als mitverpfändet.
Grundprinzipien
- Akzessorietät: Das Pfandrecht besteht nur soweit, als eine zu sichernde Forderung besteht. Wurde die Forderung erfüllt, erlischt das Pfandrecht automatisch; es bedarf keines speziellen Modus; gibt z. B. der Faustpfandgläubiger (siehe unten) die Sache nach Erlöschen der Forderung nicht zurück, kann der Eigentümer, also der vormalige Schuldner, mit der Eigentumsklage (§ 366 ABGB) seine Sache erklagen ohne dass ihm der Pfandgläubiger ein Recht zum Besitz – dieses hat der Pfandgläubiger beim aufrechtem Pfandrecht – entgegenhalten kann.
- Spezialität: Das Pfandrecht bezieht sich immer auf bestimmte Sachen. Es kann also nicht das Vermögen einer Person als solches verpfändet werden.
- Ungeteilte Pfandhaftung: Das Pfand haftet für die gesamte Forderung. Es haftet demgemäß solange bis gesamte Forderung erloschen ist. Damit soll dem Schuldner der Anreiz gegeben werden, auch die Forderung im vollen Umfang zu erfüllen.
- Titel und Modus: Wie jedes dingliche Recht bedarf es auch zur Begründung des Pfandrechts eines
- Titels (z. B. Pfandbestellungsvertrag) und eines
- Modus. Bei letztererem wird – wie beim Eigentumserwerb – zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden:
- bewegliche Sachen: Hier gilt das Faustpfandprinzip; der Pfandgläubiger muss die Sachen innehaben, um das Pfandrecht aufrechtzuerhalten.
- unbewegliche Sache: Das Pfandrecht ist im Grundbuch einzutragen, womit eine Hypothek, also ein Pfandrecht an unbeweglichen Sachen, entsteht.
- Neben dem soeben beschriebenen derivativen Erwerb ist auch der originäre Erwerb des Pfandrechtes, analog § 367 ABGB, 3. Variante (Erwerb vom Vertrauensmann) möglich.
Faustpfand
Im Gegensatz zum Erwerb von Eigentum kommen bestimmte Formen der Besitzübertragung wie das Besitzkonstitut aus Publizitätsgründen nicht in Frage. Die Übergabe kurzer Hand ist jedoch möglich. Auch die Übergabe durch Zeichen (z. B. Schlüssel für Warenlager) ist – als subsidiäre Besitzübertragungsform, wenn körperliche Übergabe unmöglich oder untunlich ist – zulässig.
Einfach erklärt: Verpfändete bewegliche Sache, z. B. Wertpapiere, Waren, usw. Das Faustpfandrecht wird erst durch körperliche Übergabe, symbolische Übergabe, Übergabe durch Erklärung oder durch Besitzanweisung rechtswirksam.
Bei der Verpfändung von Kraftfahrzeugen (Kfz) reicht die Übergabe des Typenscheines nicht, da die Übergabe des Kfz weder unmöglich noch untunlich ist. Hier gilt uneingeschränkt das Faustpfandprinzip, sodass der Pfandgläubiger das Kfz tatsächlich in seine Innehabung übernehmen muss. In der Praxis sind Kfz also für die Besicherung von Bankkrediten ungeeignet, da die Bank entsprechend dem eben gesagten das Kfz in Verwahrung nehmen müsste, wozu aber Banken in der Regel nicht bereit sind.
Hypothek
Die Hypothek, auch Grundpfand genannt, ist ein Pfandrecht an einer unbeweglichen Sache, also einer Liegenschaft. Sie wird begründet durch Eintragung im Grundbuch, konkret im C-Blatt (Lastenblatt) der Grundbuchseinlage. Vor Eintragung benötigt das Grundbuchgericht einen Nachweis über den Bestand der zu sichernden Forderung. Da der Pfandgläubiger nicht realer Inhaber der Sache wird, was in der Praxis auch dem Sinn der Hypothek zuwider laufen würde, handelt es sich hier um ein besitzloses Pfand.
Besonderheiten ergeben sich bei folgenden Sonderformen der Hypothek:
Höchstbetragshypothek
Sie kommt insbesondere dann vor, wenn eine Bank einen Kreditrahmen gewährt, dafür aber pfandrechtliche Sicherheiten möchte. Bei ihr kommt es zur Einverleibung eines Pfandrechts bis zu einem bestimmten Betrag (Höchstbetrag). Bis zu diesem Betrag ist damit der Rang „verbraucht“ – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Forderung bis zum Höchstbetrag besteht. Das Pfandrecht besteht dabei freilich nur bis zur Forderungshöhe, die Hypothek allerdings bis zum Höchstbetrag. Darin zeigt sich auch die möglich Differenz von Pfandrecht und Hypothek. Die Eintragung kostet im Moment 1,2 % des Pfandbetrages.
Die Höchstbetragshypothek schwächt das Spezialitätsprinzip im Pfandrecht insofern ab, als das Pfandrecht nicht zur Sicherung einer bestimmten Forderung eingeräumt wird, sondern das Pfandrecht z. B. auch auf künftige Forderungen eingeräumt werden kann – Voraussetzung ist allerdings, dass diese zumindest ausreichend bestimmbar sind (z. B. alle Forderungen aus einem bestimmten Rechtsgrund)!
Eine Unterart der Höchstbetragshypothek ist die sog. „Kautionshypothek“, wo eine Hypothek für künftige Schadenersatzansprüche oder Gewährleistungsrechte eingeräumt wird.
Simultanhypothek
Mehrere Liegenschaften haften ungeteilt für eine Forderung. Der Pfandgläubiger hat also bei Verzug des Schuldners ein Wahlrecht, mit welcher Liegenschaft er sich befriedigen will – er kann auch mehrere Liegenschaften zum Teil in Anspruch nehmen!
Im Innenverhältnis ist jedoch ein Regressanspruch desjenigen, der in Anspruch genommen wurde, zu bejahen – bzw. haben jene Nachgläubiger, die durch die Verwertung „ihrer“ Liegenschaft nicht zum Zug gekommen sind, den Anspruch auf Einräumung einer Hypothek auf einer der „verbleibenden“ Liegenschaften.
Forderungsentkleidete Eigentümerhypothek
Wie oben dargelegt, besteht eine Hypothek solange, bis ihre grundbuchliche Löschung erfolgt ist. Ist nun die zu sichernde Forderung und damit kraft Akzessorietät auch das Pfandrecht erloschen, so besteht die Hypothek bis zur Einverleibung. Damit hat der ehemalige Schuldner nun die Möglichkeit, den durch diese Hypothek erhaltenen Pfandrang zur Umschuldung zu nutzen. Er kann mit diesem Rang nun eine andere bzw. neue Forderung besichern. Die Gefahr der forderungsentkleideten Eigentümerhypothek ist allerdings, dass ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek aufgrund des Vertrauensgrundsatzes des Grundbuches möglich ist. Solange die Hypothek im Grundbuch eingetragen ist, kann ein gutgläubiger Dritter die Hypothek im Vertrauen auf den Grundbuchstand das Pfandrecht erwerben.
Um diese Gefahr zu umgehen, hat der Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit, auf die freigewordene Pfandstelle mit der Löschung auch einen Rangvorbehalt im Grundbuch einverleiben zu lassen, der innerhalb von 3 Jahren gültig ist und dem Eigentümer Zeit gibt, die Pfandstelle mit einer anderen Forderung zu belegen.
Ähnliche Zwecke verfolgt die bedingte Pfandrechtseintragung, die mit 1 Jahr befristet ist.
Verpfändung von Rechten
Auch Rechte, also unkörperliche Sachen, sind verpfändbar. Hier ist, ähnlich wie beim Verkauf von Forderungen, als Publizitätsakt der Schuldner von der Verpfändung zu verständigen.
Um die Verpfändung einer Forderung handelt es sich auch beispielsweise bei der Verpfändung „eines Sparbuches“. Hier ist der Wert der körperlichen Sache irrelevant weil geringst, es geht ausschließlich um die durch das Sparbuch verkörperte Forderung gegen die Bank.
Bei der Legalzession, also eine sich direkt aus dem Gesetz ergebende Zession auf den z. B. Bürge, der für den Schuldner einsteht, kommt es auch zu einer „automatischen“ Übertragung des Pfandrecht. Demgegenüber erfordert eine gewöhnliche, also rechtsgeschäftliche (z. B. durch Kauf) erfolgende Zession des normalen pfandrechtlichen Modus (z. B. Übergabe).
Alternativen
Alternativ zum Pfandrecht gibt es die Sicherungsübereignung bzw. die Sicherungszession. Eine andere Form der dinglichen Sicherung ist der Eigentumsvorbehalt.
Schweizer Recht
Das Pfandrecht ermöglicht u. a. eine Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 151 ff. SchKG).[3]
Im Konkurs gehören im Eigentum des Gemeinschuldners stehende Pfandgegenstände in die Konkursmasse (Art. 198 SchKG).[4]
Quellen
- ↑ BGHZ 34, 153
- ↑ Nach der heute nicht mehr vertretenen privatrechtlichen Theorie waren für das Entstehen eines Pfändungspfandrechts die allgemeinen Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts erforderlich.
- ↑ vgl. dazu Hunziker/Pellascio, S. 163 ff.
- ↑ Hunziker/Pellascio, S. 264
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