Hochadel

Hochadel

Zum Hochadel zählen regierende sowie standesherrliche Adelsgeschlechter.

Hoher Adel war in Deutschland bis 1918 ein gemeinrechtlicher Begriff und beruhte auf der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815. Die Bestimmung in der Bundesakte ging ihrerseits im Falle der mediatisierten Geschlechter auf die frühere Reichsunmittelbarkeit, Landeshoheit über ein bestimmtes Territorium und Reichsstandschaft zurück.

Zum Hohen Adel wurden die regierenden Souveräne des Deutschen Bundes (später des Deutschen Reiches): die Könige, Großherzöge, Herzöge, Landgrafen, Markgrafen und Fürsten und nach ihnen die mediatisierten Souveräne des Heiligen Römischen Reiches: Herzöge, Landgrafen, Markgrafen, Fürsten und manche Grafen gerechnet. Ebenbürtige Heiraten waren nur unter dem Hohen Adel möglich.

Im Almanach de Gotha, dessen Inhalt heute dem Genealogischen Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser, 1. und 2. Abteilung entspricht, wurden

  1. die europäischen Souveräne als „Première Partie – Généalogie des Maisons Souveraines“ und
  2. die Mediatisierten als „Deuxième Partie – Généalogie des Maisons seigneuriales médiatisées en Allemagne qui ont les droits d'égalité de naissance avec les maisons souveraines

geführt.

Diese waren im Jahr 1930:

Souveräne Häuser

(Familiennamen in Klammern, (†) Souveränität als Staatsoberhäupter erloschen:

Mediatisierte Häuser

Alle übrigen Fürsten in Europa waren in die „Troisième Partie“ eingeordnet und unebenbürtig.

Literatur

  • Liste der mediatisierten und standesherrlichen fürstlichen und gräflichen Häuser, in: Heinz Gollwitzer, Die Standesherren. Die politische und gesellschaftliche Stellung der Mediatisierten 1815–1918, 2. Auflage, Göttingen 1964, S. 352–354.
  • Almanach de Gotha, Gotha 1840, 1885, 1901 und 1930.
  • G. v. Alten: Handbuch für Heer und Flotte, Band IV. Berlin 1912.
  • F. U. Graf v. Wrangel: Die souveränen Fürstenhäuser Europas, I -II. Stockholm und Leipzig 1899.

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