- Landfolge
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Landfolge war früher die Verpflichtung der Landeseinwohner gegenüber der Landesherrschaft, gemeine Dienste abzuleisten, die ohne Vorbildung ausgeführt werden können.
Auch zu Kriegszwecken, zum Zweck der Landespolizei und bei allgemeiner Notlage des Landes, insbesondere bei Überschwemmungen und Deichbrüchen, kam die Landesfolge zum Einsatz. Sie wurde für die Kriegszwecke in der Militärgesetzgebung geregelt, z. B. im Gesetz über den Landsturm und über die Gesetze zur Lieferung von Naturalien und Kriegsleistungen.
Die Landesfolge zu Polizei- und Gerichtszwecken (Gerichtsfolge, Nacheile) war bereits im 19. Jahrhundert von keiner praktischen Bedeutung mehr. Sie fand sich nur noch im Recht der Behörden zum Aufgebot der Bevölkerung zur Hilfsleistung in Notfällen, wie Wassersnot, Feuersnot, Unterstützung der Post in Notfällen und Hilfeleistung bei Seenot von Schiffen.
Kategorie:- Recht (Mittelalter)
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