- Langwaffe
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Langwaffe ist die Definition von Schusswaffen[1], nach entsprechenden Kriterien, des deutschen Waffenrechts (WaffG).
„Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.“
– WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen[2]
Inhaltsverzeichnis
Waffentechnische Zuordnung
Der Begriff Langwaffe ist kein Begriff der Waffentechnik. Zu den Langwaffen zählen neben den meisten Flinten und Büchsen ggf. auch Maschinenpistolen, sofern sie die gesetzlichen Kriterien erfüllen, und auch Maschinengewehre, diese werden jedoch rechtlich dann als Kriegswaffen eingestuft.
Gebrauch
Langwaffen eignen sich wegen ihrer höheren Präzision gegenüber Kurzwaffen zum Gebrauch auf größere Distanzen. Sie finden u. A. bei der Jagd, im Sport und bei Militär sowie Polizei Verwendung.
Siehe auch
Literatur
- Waffenrecht. Waffengesetz, Beschussgesetz, Sprengstoffgesetz, Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und Durchführungsvorschriften. Textausgabe. = WaffR. Mit Sachverzeichnis und einer Einführung von Joachim Steindorf. Sonderausgabe, 13. überarbeitete Auflage. Deutscher Taschenbuch-Verlag u. a., München 2007, ISBN 978-3-423-05032-6 (Dtv. Beck-Texte im dtv. 5032).
Einzelnachweise
- ↑ WaffG, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 1. Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen, U 1. Schusswaffen, 1. (Stand 1. September 2006)
- ↑ WaffG, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 1. Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen, U 1. Schusswaffen, 2.6 (Stand 1. September 2006)
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