- Annexkompetenz
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Die Rechtsfigur der Annexkompetenz betrifft die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern in Deutschland. Im Grundsatz haben die Länder gemäß Art. 70 GG diese Kompetenz, sofern ein bestimmtes Sachgebiet nicht in den Art. 70ff GG ausdrücklich dem Bund zugewiesen ist.
Allerdings sind in drei Fallgruppen ungeschriebene Kompetenzen des Bundes anerkannt:
- Annexkompetenz
- Kompetenz kraft Sachzusammenhang
- Kompetenz kraft Natur der Sache
Der Annexkompetenz unterliegen Neben- und Hilfsgebiete, die keine eigene Sachmaterie darstellen, sondern nur die Vorbereitung oder Durchführung eines Sachgebiets betreffen. Hat der Bund im Hauptgebiet kraft ausdrücklicher Zuweisung die Kompetenz zur Gesetzgebung, unterliegen auch diese Annexgebiete dieser Zuweisung. Eine Kompetenz der Länder wäre unsinnig.
Eine Abgrenzung zur Kompetenz kraft Sachzusammenhang erscheint schwierig, insoweit wird zunehmend auf eine Differenzierung verzichtet und die Annexkompetenz als Fall der Kompetenz kraft Sachzusammenhangs angesehen.
Beispiel: Bezüglich der Rechtsmaterien, für die der Bund die Sachkompetenz innehat, kann er das Verwaltungsverfahren als Annex mitregeln. In Österreich spricht man zur selben Problematik von der Adhäsionstheorie.
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