Lege artis

Lege artis

Lege artis ist lateinisch und bedeutet nach den Regeln bzw. Gesetzen der Kunst. Hierunter versteht man, dass eine Handlung entsprechend den anerkannten Regeln und unter Anwendung aller Erkenntnisse und technischen wie personellen Fähigkeiten und Kenntnisse ausgeübt wurde.

Rechtlicher Hintergrund

Der Begriff spielt im Haftungsrecht, insbesondere bei der Haftung von Mitgliedern der Freien Berufe (Arzt, Rechtsanwalt, Architekt, u. ä.) eine Rolle. Die Frage, ob etwas lege artis war, stellt sich zum Beispiel bei Ärzten im Falle des Fehlschlagen des Behandlungszwecks (umgangssprachlich Kunstfehler).

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Handlung, die lege artis ausgeübt wurde, nicht zu einer Haftung des Handelnden führt, selbst wenn der Behandlungszweck nicht erreicht wird (Patient stirbt trotz Operation). Problematisch ist jedoch, zu ermitteln, was zu den aktuellen Regeln der Kunst gehört.

Was als ärztlicher Behandlungsfehler anzusehen ist, hängt vom Stand der Technik im jeweiligen Land zum Zeitpunkt des Eingriffs ab. Ein Arzt muss eine Operation entsprechend dem Kenntnisstand und dem aktuell allgemein anerkannten Wissen ausführen; tut er dies nicht, haftet er für die Folgen des nicht lege artis ausgeführten Eingriffs (Behandlungsmethode war veraltet, neuere Methode hätte vielleicht Erfolg gehabt).

Kritikpunkte der Ärzte

Die lege-artis-Regel steht (zumindest in Deutschland) für bestimmte Fälle in der Kritik.

  • Ein Kritikpunkt der Ärzte ist der nicht explizit hergestellte Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht, derzufolge nach höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst ein nach den Regeln ärztlicher Kunst ordnungsgemäßer Eingriff dann als rechtswidrige Körperverletzung zu werten ist, wenn hierfür keine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt. Der Grundgedanke des BGH ist: Je dringender der Eingriff, desto geringere Anforderungen sind an den Umfang der Aufklärung zu stellen; je weniger dringend der Eingriff, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärungspflicht zu stellen. Versäumnisse bei der ärztlichen Aufklärung werden regelmäßig als grober Behandlungsfehler gewertet.
  • Ein anderer Kritikpunkt der Ärzte ist, dass die lege-artis-Regel den medizinischen Fortschritt hemmt, da insbesondere in Grenzbereichen der Medizin noch keine anerkannten Regeln existieren und der Mediziner damit immer einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt ist.
  • Schließlich muss der behandelnde Arzt auch keine Kenntnis von der anderen, möglicherweise besseren Behandlungsmethode haben. Er haftet auch dann für eine nicht den Regeln der Kunst entsprechende Behandlung, wenn er selbst davon ausging, dass seine Behandlungsmethode die derzeit anerkannte sei.

Siehe auch

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