- Behandlungsvertrag
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Ein (meist unausgesprochener) Behandlungsvertrag, der bestimmte Rechte und Pflichten umfasst, entsteht zwischen Arzt und Patient durch die medizinische Behandlung. Inhalt des Vertrages ist die Durchführung der Behandlung.
Der Behandlungsvertrag ist eine Sonderform des Dienstvertrages. Er wird wie alle übrigen Verträge durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgeschlossen. Er kommt zustande:
- wenn ein Patient nach einem Termin fragt (auch telefonisch) und einen Termin zugeteilt bekommt
- wenn der Patient die Praxis betritt und die Sprechstunde aufsucht
Inhaltsverzeichnis
Pflichten des Arztes aus dem Behandlungsvertrag
Hauptpflichten
- Der behandelnde Arzt schuldet dem Patienten nach dem Gesetz die fachlich gebotene und notwendige Behandlung. Nur eine Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand des medizinischen Wissens, also auf Basis der evidenzbasierten Medizin (EBM), könne auch wirtschaftlich sein.
Nebenpflichten
- ärztliche Aufklärung
- Dokumentationspflicht
- Aufbewahrungspflicht
- Anzeigepflicht
- Meldepflicht
- Schweigepflicht
- Datenschutz
- Weiterbildung (bei Anfängerfehler gewährt der BGH Beweiserleichterung im Schadensfall)
Pflichten des Patienten
- Mitwirkungspflicht: Der Erfolg einer ärztlichen Behandlung ist oftmals von der Mitwirkung des Patienten abhängig.
- Offenbarungspflicht
- Zahlungspflicht
Links
- http://www.aekno.de/downloads/archiv/2004.02.016.pdf (PDF-Datei; 23 kB)
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