- Leibesvisitation
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Eine Leibesvisitation ist eine Durchsuchung auf in der Körperregion befindliche Gegenstände (etwa Drogen oder gefährliche Gegenstände).
Je nach Anlass und Umständen ist zwischen Durchsuchung mit Einwilligung (etwa im Rahmen der Sicherheitskontrolle an Flughäfen) einerseits und hoheitlichen Eingriffsmaßnahmen andererseits (zum Beispiel bei Straftatverdächtigen) zu unterscheiden. Eine Einwilligung kann stillschweigend, vertraglich oder ausdrücklich erfolgen. Private Sicherheitsdienste, etwa in Kaufhäusern und Diskotheken, dürfen nur mit Einwilligung durchsuchen. So dürfen Leibesvisitationen von Mitarbeitern nur durchgeführt werden, wenn ein konkreter Verdacht einer Straftat besteht (Bundesgerichtshof AZ. VIII ZR 221/95). Die hoheitliche Maßnahme kann auch gegen den Willen der durchsuchten Person erfolgen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Dabei dürfen etwa auch Körperöffnungen (Mundhöhle, Gehörgang, Rektum, Vagina) untersucht werden. In Justizvollzugsanstalten sind bei Antritt der Freiheitsstrafe Leibesvisitationen die Regel oder auch vorgeschrieben.
Fehlt es an einer Einwilligung oder an den gesetzlichen Voraussetzungen, ist eine Leibesvisitation ungesetzlich, möglicherweise auch strafrechtlich relevant.
Weblinks
- http://www.menschenrechte.ac.at/docs/06_5/06_5_04 Leibesvisitation der Besucher einer Haftanstalt
- http://www.menschenrechte.ac.at/docs/07_3/07_3_10 Erniedrigende Leibesvisitation eines Häftlings
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