- Leichenfledderei
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Leichenfledderei bezeichnet das „Ausrauben“ beziehungsweise „Ausplündern“ von Toten. Es ist ein Wort des 20. Jahrhunderts[1]; vermutlich eine Zusammenbildung des Ausdrucks „Leichen fleddern“ mit dem Derivatem (Ableitungsmorphem) -ei: (Leichen + fledder- + -ei).
Eine Person, die eine Leichenfledderei durchführt, nennt man Leichenfledderer.
Im deutschen Strafrecht relevant sind die Straftatbestände der Störung der Totenruhe sowie der Unterschlagung. Aufgrund des Erbrechts fällt ohne weiteres einem Erben das Eigentum an der Habe des Toten zu. Notfalls erbt gemäß §§ 1936, 1964 BGB der Staat.
Einzelnachweise
- ↑ Kluge. Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. Bearbeitet von Elmar Seebold. 24. Auflage. de Gruyter, Berlin/ New York 2002. ISBN 3-11-017472-3
Literatur
Wikisource: Die Raubthiere des Schlachtfeldes – mit Illustration von Herbert König in Die Gartenlaube (1866), Heft 39, S. 612–614Wikisource: Noch einmal die Raubthiere des Schlachtfeldes – in Die Gartenlaube (1866), Heft 43, S. 680Weblinks
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