Lex mitior

Lex mitior

Der Grundsatz der lex mitior bestimmt, dass ein Täter – wenn sich das Gesetz zwischen Tat und Urteil geändert hat – nach dem milderen Gesetz abzuurteilen ist.

Inhaltsverzeichnis

Herkunft

Hintergrund dieses Grundsatzes ist die Tatsache, dass der Täter nicht wissen kann, zu welchem Zeitpunkt er abgeurteilt wird. Aus Sicht des Gesetzgebers ergibt es ausserdem keinen Sinn, einen Delinquenten nach einem in der Zwischenzeit veralteten Gesetz zu bestrafen, wenn sich mittlerweile offensichtlich die Überzeugung durchgesetzt hat, dass die Tat milder zu bestrafen ist.

Rechtslage in Deutschland

Im deutschen Strafrecht ist der Grundsatz in § 2 Abs. 3 StGB niedergelegt, der bestimmt:

„Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“ (Hervorhebung durch den Verfasser)

Rechtslage in der Schweiz

Der Grundsatz der lex mitior ist in der schweizerischen Rechtsordnung in Art. 2 Abs. 2 StGB festgehalten:

„Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.“

Hiervon gibt es jedoch diverse Ausnahmen: So hat das Bundesgericht in BGE 68 IV 36 festgestellt, dass für Massnahmen immer das Recht zur Zeit des Urteils gilt. Begründet wird dies damit, dass Massnahmen nur zweckmässig, nicht aber streng oder mild sein könnten.[1]. Sogenannte Zeitgesetze, die von vornherein überhaupt nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden (beispielsweise ein einmaliges Sonntagsfahrverbot), müssen auch später noch angewendet werden können[2] (wenn also beispielsweise der betreffende Sonntag schon wieder vorbei ist), weil es sonst unter Umständen gar nicht zur Anwendung kommen könnte. „Ein Gesetz, das nach der Tat in Kraft trat und vor der Beurteilung wieder aufgehoben wurde, ist überhaupt nicht zu berücksichtigen“[1].

Einzelnachweise

  1. a b Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht AT, 1998, S. 55.
  2. Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht AT, 1998, S. 56.

Literaturverzeichnis

  • Stefan Trechsel/Peter Noll: Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 5. Auflage, Schulthess, Zürich 1998, ISBN 3-7255-3789-5.

Weblinks

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