- Lindauer Absprache
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Lindauer Abkommen und Lindauer Absprache sind Bezeichnungen für ein am 14. November 1957 geschlossenes Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bund) und ihren Ländern. Darin werden die Kompetenzen der Länder für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge und die Transformation von durch den Bund abgeschlossenen Verträgen mit anderen Völkerrechtssubjekten geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Das Lindauer Abkommen soll dem Bund unter der Voraussetzung, dass die Bundesländer ihr Einverständnis geben, wenn und soweit ihre Gesetzgebungskompetenzen gem. Art. 30, 70 und Art. 72, 74 GG betroffen sind, umfassende Vertragsabschlusskompetenz für internationale Verträge geben. Durch die Bestätigung des Vertragsabschlusses wird die Umsetzung des Völkerrechts vereinfacht und ein Vertragsbruch durch Scheitern der innerstaatlichen Umsetzung verhindert, da nach der Zustimmung des Landes eine weitere Umsetzungsnorm im Landesrecht im Sinne von Art. 30 GG nicht mehr erforderlich ist.
Rechtsnatur
Es herrschen unterschiedliche Ansichten zur Verbindlichkeit des Lindauer Abkommens. Einerseits wird vertreten, dass es eine abschließende Regelung sei. Da das Abkommen aber eine Regelung des Grundgesetzes betrifft, wäre es wegen Nichtbeachtung des Art. 79 Abs. 2 GG unwirksam. Nach herrschender Meinung handelt es sich beim Lindauer Abkommen lediglich um ein Gentlemen’s Agreement ohne Rechtsverbindlichkeit. Es gab jedoch hierzu keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.
Siehe auch
Weblinks
- Volltext des Lindauer Abkommens auf der Website der Kultusministerkonferenz
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