- Litauisches Recht
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Litauisches Recht gehört zum römisch-germanischen Rechtskreis.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Unter Litauischem Recht verstand man das in dem ehemaligen Großfürstentum Litauen geltende Recht, welches sich auf dem privatrechtlichen Gebiet in den litauischen, weiß- und kleinrussischen Gouvernements bis 1842 hielt, um dann durch das russische Privatrecht ersetzt zu werden.
Das Litauische Recht beruhte im wesentlichen auf den Verordnungen der ehemaligen Großfürsten von Litauen, doch war auch die Verleihung des Magdeburger und des Kulmer Stadtrechts an einzelne Städte auf die Ausbildung des litauischen Rechts von bestimmendem Einfluss.
Wichtige Schritte bei der Kodifizierung des Litauischen Rechts waren:
- das Kasimir-Statut: das erste allgemeine Gesetzbuch war von dem Großfürsten Kasimir IV. 1468 erlassen worden.
- die Statuten Litauens: Rechtskodifikation des litauisch-polnischen Staates im 16. Jahrhundert, für dessen Gestaltung und Ausbildung auch Polnisches Recht und das eindringende römische Recht mitbestimmend waren. Das 16. Jahrhundert war eine kulturelle Blütezeit in Litauen. 1529, 1566 und 1588 wurden 3 Statuten Litauens ausgearbeitet. Sie zeugen von einer reifen Rechtskultur. Das letzte Statut von 1588 galt auf dem Gebiet des ehemaligen Großfürstentums Litauen sogar im 19. Jahrhundert, obwohl der Staat schon längst von der europäischen Landkarte verschwunden war.
- die Verfassung vom 3. Mai 1791 Polen-Litauens: sie gilt als die älteste geschriebene Verfassung Europas.
- Während der Unabhängigkeit Litauens von 1918 bis 1941 galten weiterhin wesentliche russische Gesetzbücher aus zaristischer Zeit: ZPO, Zivilgesetzbuch, Strafgesetzbuch, StPO - litauische Übersetzungen hatten nur informativen Charakter.
Siehe auch: Litauische Verfassung.
Gesetzbücher in Litauen
Hauptartikel → Gesetzbücher in Litauen
Gerichtsorganisation
Die Verfassung der Republik Litauen sieht vor, dass für die Rechtspflege ausschließlich die Gerichte zuständig sind. Richter und Gerichte sind bei der Ausübung der Rechtspflege unabhängig. Bei der Verhandlung von Rechtssachen sind Richter ausschließlich dem Recht verpflichtet. Richter dürfen Gesetze, die im Widerspruch zur Verfassung stehen, nicht anwenden.
Die Nationale Gerichtsverwaltungsbehörde hat nach Inkrafttreten der neuen Fassung des Gesetzes der Republik Litauen über Gerichte bzw. nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Nationale Gerichtsverwaltungsbehörde am 1. Mai 2002 ihre Arbeit aufgenommen.
Die Hauptaufgabe dieser Behörde besteht darin, Institutionen im Bereich der gerichtlichen Selbstverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Gerichtswesen
Das Verfassungsgericht wacht über die Einhaltung der Verfassung. Die Obersten Gerichtshöfe Litauens sind der Oberste Gericht:
- 'Lietuvos Aukščiausiasis Teismas' (ordentliche Gerichtsbarkeit),
- das Oberste Verwaltungsgericht in Vilnius 'Vyriausiasis Administracinis Teismas' (verwaltungsrechtliche Gerichtsbarkeit).
Der Großteil der Rechtsprechung liegt in der Verantwortung der nationalen Gerichte.
Die höchsten Gerichte sind immer nur Revisionsinstanz (Kassationsinstanz) und prüfen die Entscheidungen der nationaler Gerichte (Bezirksgerichte und Amtsgerichte) auf formelle Rechtmäßigkeit.
Der Appellationshof und Bezirksgerichte prüfen die Entscheidungen auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit (als Tatsacheninstanz).
Gerichtliche Selbstverwaltung
Die Generalversammlung der Richter ist das höchste Gremium der gerichtlichen Selbstverwaltung. Sämtliche litauischen Richter sind Mitglied der Generalversammlung.
Der Gerichtsrat ist ein Exekutivorgan der gerichtlichen Selbstverwaltung und besteht aus 24 Mitgliedern.
Das richterliche Ehrengericht ist eine Institution der gerichtlichen Selbstverwaltung. Es verhandelt Disziplinarverfahren gegen Richter und Klagen von Richtern wegen Ehrverletzung.
Zivilgerichtsbarkeit
Allgemein zuständige Gerichte:
- Amtsgerichte sind in erster Instanz zuständig für Straf- und Zivilsachen und für Gesetzesverletzungen der Verwaltung (die gemäß dem Gesetz in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen); außerdem für Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der Richter für Grundpfandrechte fallen und für Rechtssachen, die sich auf die Vollziehung von Entscheidungen und Strafurteilen beziehen. Die Richter am Amtsgericht sind auch als Richter in Vorverfahren und als Vollstreckungsrichter tätig. Außerdem erfüllen sie sämtliche andere, dem Amtsgericht nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
- Bezirksgerichte sind die erstinstanzlichen Gerichte für Straf- und Zivilsachen, die nach dem Gesetz in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen. Außerdem ist es eine Rechtsmittelinstanz für amtsgerichtliche Urteile, Entscheidungen, Anordnungen und Beschlüsse.
Der Präsident des Bezirksgerichts organisiert die Verwaltung der Amtsgerichte und führt die Aufsicht über die Amtsgerichte und Amtsrichter, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen gemäß dem vom Gesetz vorgeschriebenen Verfahren.
- Das Appellationsgericht ist die Rechtsmittelinstanz für die vor den Bezirksgerichten in erster Instanz verhandelten Rechtssachen. Vor dem Appellationsgericht werden auch Anträge auf Anerkennung von Entscheidungen ausländischer und internationaler Gerichte bzw. Anträge auf Anerkennung ausländischer und internationaler Schiedssprüche sowie auf deren Vollziehung innerhalb der Republik Litauen verhandelt. Das Appellationsgericht erfüllt außerdem weitere ihm gesetzlich zugewiesene Aufgaben.
Der Präsident des Appellationsgerichts organisiert die Verwaltung der Bezirksgerichte und führt die Aufsicht über die die Bezirksgerichte und die Bezirksrichter gemäß dem vom Gesetz vorgeschriebenen Verfahren.
- Der Oberste Gerichtshof Litauens ist die einzige Kassationsinstanz. Dem Obersten Gerichtshof obliegt die Überprüfung von rechtskräftigen Urteilen, Entscheidungen, Anordnungen und Beschlüssen der allgemein zuständigen Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für die Entwicklung einer einheitlichen Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung der Gesetze und anderer Rechtsakte zuständig.
siehe Allgemeine Gerichtsbarkeit in Litauen.
Verwaltungsrechtliche Gerichtsbarkeit
Besondere Zuständigkeit – Verwaltungsgerichte
- Bezirksverwaltungsgerichte sind Gerichte mit besonderer Zuständigkeit. Sie verhandeln Beschwerden (Eingaben) in Bezug auf Verwaltungsakte sowie auf Handlungen und Unterlassungen (Nichterfüllung von Pflichten) von Verwaltungsorganen im öffentlichen und internen Bereich. Bezirksverwaltungsgerichte verhandeln über Streitfälle im Bereich der öffentlichen Verwaltungen, über Fragen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsvorschriften, über Steuerstreitfälle usw.
Vor Anrufung eines Verwaltungsgerichts können einzelne Rechtsakte oder Handlungen, die durch Verwaltungsorgane in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ergehen, in einem Vorverfahren angegriffen werden. In diesem Fall werden die Streitfälle von einer städtischen Kommission für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, einer Bezirkskommission für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten bzw. der Hauptkommission für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten geprüft.
- Oberster Verwaltungsgerichtshof Litauens ist die erste und letzte Instanz für Verwaltungssachen, die nach dem Gesetz in die Zuständigkeit dieses Gerichts fallen. Das Gericht ist außerdem als Rechtsmittelinstanz für folgende Sachen zuständig: Für Fälle, die sich aus den Entscheidungen, Anordnungen und Beschlüssen der Bezirksverwaltungsgerichte ergeben sowie für Fälle in Bezug auf Gesetzesverletzungen der Verwaltung, die sich aus den Entscheidungen der Amtsgerichte ergeben.
Das Oberste Verwaltungsgericht ist auch in gesetzlich festgelegten Fällen für die Verhandlung eines Antrages auf Wiederaufnahme einer abgeschlossenen Verwaltungssache einschließlich von Fällen verwaltungsrechtlicher Gesetzesverletzungen zuständig.
Das Oberste Verwaltungsgericht ist im Bereich der Verwaltungsgerichte für die Entwicklung einer einheitlichen Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung der Gesetze und anderer Rechtsakte zuständig.
Literatur
- Litauisches Recht. In: Meyers Konversations-Lexikon. Bd. 10, 4. Aufl. Leipzig: Bibliographisches Institut, 1885–1892, S. 835.
Weblinks, Quellen
- Gerichtsorganisation - Litauen ec.europa.eu
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