Lufthoheit

Lufthoheit

Die Lufthoheit folgt aus der staatlichen Souveränität und beschreibt das grundsätzliche Recht eines Staates, die Benutzung seines Luftraumes eigenständig zu regeln (Luftfahrtrecht=Luftverkehrsrecht=Luftrecht), in Deutschland beispielsweise durch das Luftverkehrsgesetz. Luftpolizeiliche Maßnahmen, wie zum Beispiel Überwachungsflüge, werden durch für diese Aufgaben bereitgehaltene Jagdflugzeuge wahrgenommen.

Der Luftraum über dem gesamten Land- und Seegebiet eines Staates gehört zum hoheitlichen Staatsgebiet. Der nationale Luftraum entspricht in seiner Ausdehnung daher für gewöhnlich dem Grenzverlauf. Teile des Luftraums können auch an andere Staaten zur Nutzung abgetreten werden. Der Einflug in den Luftraum eines UN-Mitgliedsstaates bedarf bei Zivilflugzeugen keinerlei Genehmigung (Chicagoer Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt).

Die Obergrenze des Luftraums ist rechtlich nicht eindeutig bestimmt. Die gängigen Grenzen (etwa Kármán-Linie) sind für die Abgrenzung des der Lufthoheit unterliegenden Luftraums vom hoheitsfreien Weltraum völkerrechtlich nicht relevant.

Vom völkerrechtlichen Begriff der Lufthoheit ist der (umgangssprachlich manchmal damit verwechselte) kriegstaktische Begriff der Luftherrschaft (absolute Luftüberlegenheit) abzugrenzen. So kann beispielsweise in einem bewaffneten Konflikt ein Staat seine Lufthoheit nicht mehr wahrnehmen, wenn über seinem Staatsgebiet ein anderer Staat die Luftherrschaft errungen hat.


Wiktionary Wiktionary: Lufthoheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

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  • Lufthoheit — Lụft|ho|heit 〈f. 20; unz.〉 Hoheitsgewalt eines Staates in dem über ihm gelegenen Luftraum * * * Lụft|ho|heit, die; , en <Pl. selten>: Hoheit, Souveränität eines Landes über den zugehörigen Luftraum: Ü die L. über den Stammtischen… …   Universal-Lexikon

  • Lufthoheit — Lụft|ho|heit, die; …   Die deutsche Rechtschreibung

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