- Luftwaffendienstvorschrift
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Eine Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) ist eine interne Dienstvorschrift der Bundeswehr, die für alle Teilstreitkräfte Gültigkeit hat. Ein Teil dieser Vorschriften ist als Verschlusssache (Nur für den Dienstgebrauch, „VS-NfD“) eingestuft und aus Geheimhaltungsgründen nicht für die Allgemeinheit zugänglich. Von den Zentralen Dienstvorschriften abzugrenzen sind beispielsweise teilstreitkraftspezifische Vorschriften, siehe dazu Dienstvorschriften der Bundeswehr.
Zentrale Dienstvorschriften regeln beispielsweise den allgemeinen Ablauf des Dienstalltages, aber auch das Verhalten im Gefecht und das Leben im Felde. Darüber hinaus wird in den Zentralen Dienstvorschriften die Handhabung, der Umgang mit und die Ausbildung an Waffen und Gerät festgelegt.
Ein Beispiel für eine bekannte ZDv ist die ZDv 3/11 Gefechtsdienst aller Truppen (zu Lande), die festlegt, wie Soldaten sich im Gelände und im Gefecht zu verhalten haben. Das Leben in der militärischen Gemeinschaft regelt die ZDv 10/5, die Zentrale Dienstvorschrift 46/1 findet im Rahmen der Musterung Anwendung. Weitere bekanntere Vorschriften sind die ZDv 3/2 zu den Vorschriften des Formaldiensts, die ZDv 3/1 Methodik und Didaktik der Ausbildung, die ZDv 37/10 zur Anzugsordnung der Soldaten der Bundeswehr, die ZDv 20/7 zur Festlegung der Beförderungsbestimmungen oder die ZDv 3/12 zu den Regelungen des Schießens mit Handwaffen.
Inhaltsverzeichnis
Zugang
Immer mehr Vorschriften werden in digitaler Form (als PDF-Datei) im Intranet der Bundeswehr der Truppe zur Verfügung gestellt. Nach wie vor gibt es aber für jede Einheit eine Vorschriftenstelle, die den Großteil der Vorschriften in gedruckter Form vorhält und Aktualisierungen einpflegt. Die meisten Vorschriften liegen als graue Kunststoff-Ringhefter im Format DIN A5 oder DIN A6 vor. Teilweise werden Vorschriften aber auch als Büchlein herausgegeben, ein Beispiel dafür ist die ZDv 10/1 Innere Führung, ein modern gestaltetes und bunt bebildertes Taschenbuch.
Systematik der Dienstvorschriften
Durch die Nummer vor dem Schrägstrich werden die Vorschriften grob kategorisiert (z. B. 14/xx für Gesetze oder 20/xx für Personalbelange) und mit der Nummer hinter dem Schrägstrich fortlaufend nummeriert. Die Liste der Zentralen Dienstvorschriften ist selbst eine ZDv und ist als Verschlusssache eingestuft.
- ZDv 3/11 - Gefechtsdienst aller Truppen (zu Lande)
- ZDv 3/12 - Schießen mit Handwaffen
- ZDv 3/14 - Das Maschinengewehr
- ZDv 3/15 - Die Pistolen P1, P7, P8 und die Maschinenpistolen MP2/MP2A1, MP5K
- ZDv 3/17 - Handgranaten, Handflammpatronen und die Granatpistole 40
- ZDv 10/1 - Innere Führung
- ZDv 14/5 - Soldatengesetz
- ZDv 14/9 - Unmittelbarer Zwang und besondere Befugnisse
- ZDv 20/6 - Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
- ZDv 37/10 - Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr
Urban Legends
Innerhalb und außerhalb der Bundeswehr sind Dienstvorschriften wegen ihrer Detailgenauigkeit und der Verwaltungssprache oft Zielscheibe von Witzen, vermeintliche Zitate von Dienstvorschriften sind Inhalt weit verbreiteter Urban Legends geworden. So soll in der ZDv 3/11 früher beispielsweise gestanden haben: Ab einer Wassertiefe von 1,20m nimmt der Soldat selbstständig Schwimmbewegungen auf. Die Grußpflicht entfällt hierbei. Ebenfalls sehr bekannt ist folgendes „Zitat“: Bei Erreichen des Baumwipfels hat der Soldat die Kletterbewegungen selbstständig einzustellen.
Weblinks
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