- Anwartschaftsversicherung
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Anwartschaft ist die rechtlich gesicherte, regelmäßig unentziehbare Erwerbsaussicht auf ein Recht, dessen Voraussetzungen noch nicht (voll) erfüllt sind.
Im Zivilrecht spricht man von einem Anwartschaftsrecht, wenn sich die Stellung des Anwartschaftsinhabers derart verdichtet hat, dass die Erlangung eines Rechts nur noch durch die Handlungen des Rechteerhaltenden bestimmt werden und diese Rechtsposition von Dritten nicht mehr beschadet werden kann. Formal ausgedrückt besteht eine Anwartschaft, wenn von einem mehraktigen Erwerbsvorgang schon so viele Teile vorgenommen worden sind, dass der endgültige Eintritt des Erwerbs allein vom Willen des Erwerbenden abhängt. Zum Beispiel bei einem Ratenkauf erwirbt der Käufer die Anwartschaft auf das Eigentum an dem Kaufgut durch die Zahlungen der Raten. Mit Zahlung der letzten Rate verwandelt sich die Anwartschaft auf das Eigentum in Eigentumsrecht an der Sache.
Der Begriff Anwartschaft spielt auch eine Rolle beim Versorgungsausgleich gemäß § 1587 a BGB.
In der betrieblichen Altersversorgung spricht man von (un-)verfallbaren Anwartschaften (BetrAVG).
Im öffentlichen Recht wird der Begriff Anwartschaft im Hinblick auf Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung der öffentlich Bediensteten verwendet.
Im Sozialversicherungsrecht werden durch die Beitragszahlungen Anwartschaften auf die Versicherungsleistung begründet. So erwirbt der Versicherungspflichtige oder freiwillig Versicherte durch Einzahlen in die gesetzliche Rentenversicherung Rentenanwartschaften, die Eigentumsschutz im verfassungsrechtlichen Sinn (Art. 14 GG) genießen.
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