Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung

Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung

Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (UTV) für Soldaten der Bundeswehr umfasst alle zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden sowie zur Behandlung von Erkrankungen erforderlichen medizinischen Leistungen (§ 69 BBesG, § 6 WSG).

Sie umfasst zum Beispiel keine kosmetischen Behandlungen und keine Maßnahmen, die der Empfängnisverhütung dienen. Ebenso sind Haus- und Reiseapotheken durch den Soldaten selbst zu bezahlen. Da bei Erkrankungen im Auslandsurlaub lediglich die Kosten in Höhe der in Deutschland üblichen Sätze übernommen werden, wird Soldaten bei Auslandsurlauben der Abschluss einer Auslandszusatzkrankenversicherung nahegelegt[1]. Wie auch die freie Heilfürsorge erstreckt sich die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht auf die Familienmitglieder. Wenn diese nicht sozialversicherungspflichtig sind, können Ehegatten zu 30 % und Kinder zu 20 % privat versichert werden, den Rest trägt die Beihilfe.

Im Gegensatz zur freien Heilfürsorge besteht bei der UTV keine freie Arztwahl. Soldaten werden grundsätzlich durch militärisches Sanitätspersonal behandelt, das dadurch gleichzeitig in Übung gehalten wird. Dem Truppenarzt obliegt die primäre Behandlungszuständigkeit. Er koordiniert und organisiert gegebenenfalls Facharztbesuche und sorgt für eine Zusammenführung aller Befunde und der Krankengeschichte. Auswärtige Behandlungen, zum Beispiel in Bundeswehrkrankenhäusern oder bei zivilen Ärzten, erfolgen routinemäßig auf Veranlassung des Truppenarztes.

Bei Zahnersatz greift die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nur zum Teil, so müssen Soldaten einen Anteil der entstandenen Kosten selbst tragen. Brillenträger bekommen nur das günstigste Brillengestell und nur einfache Gläser als Dienstbrille verordnet und bezahlt.

Der Anspruch auf die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist bei Soldaten im Bundesbesoldungsgesetz bei der Bemessung des Bruttogehalts als Sachbezug berücksichtigt (§ 10 BBesG).[2]

Da der Soldat nach seiner Dienstzeit einer Krankenversicherung beitreten muss, wird dringend der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung bereits zu Beginn seiner Dienstzeit empfohlen.

Literatur

  • Broschüre: Wichtige Hinweise zur Sozialen Absicherung und Versorgung der Soldaten auf Zeit (DSK: SS11-82-20080)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BMVg: Merkblatt für Soldatinnen und Soldaten bei Erkrankung außerhalb des Standortes, ZDv 10/5 "Leben in der militärischen Gemeinschaft (Anlage 11)
  2. Bundeswehr.de: Besoldung und Dienstzeitversorgung: Heilfürsorge, 15. Januar 2007
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