Massegläubiger

Massegläubiger

Massegläubiger sind solche Gläubiger des Insolvenzschuldners, die während eines laufenden Insolvenzverfahrens bevorzugt vor den Insolvenzgläubigern aus der Insolvenzmasse, d.h. vorweg und außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens, zu befriedigen (§ 53 InsO) sind.

Der Vorwegbefriedigung der Massegläubiger gehen allerdings Aussonderung (§§ 47 f. InsO), Absonderung (§§ 49 ff. InsO) sowie die Aufrechnung nach §§ 94 bis 96 InsO voraus.

Inhaltsverzeichnis

Ansprüche der Massegläubiger

Die Ansprüche der Massegläubiger sind dabei grundsätzlich solche, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden bzw. durch das Insolvenzverfahren selbst veranlasst worden sind. So sind Verbindlichkeiten, die durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters entstanden sind, immer Masseverbindlichkeiten.

Typische Masseverbindlichkeiten sind beispielsweise Entgeltansprüche aus Verträgen, die der Insolvenzverwalter (z. B. zur Fortführung des Unternehmens) selbst geschlossen hat. Ebenfalls sind häufig Vermieter oder Arbeitnehmer Massegläubiger, deren Vertragsverhältnisse aufgrund von ihrer insolvenzrechtlich bevorzugten Behandlung (vgl. §§ 109 und 113 InsO) nur mit einer gewissen Frist gekündigt werden können und bis dahin vom Insolvenzverwalter fortzuführen sind.

Der Massegläuber macht seinen Anspruch außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter - eventuell klageweise - geltend.

Masseunzulänglichkeit

Stellt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fest, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (sog. „Insolvenz in der Insolvenz“), zeigt er dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.

Haftung des Insolvenzverwalters

Wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann, ist der Insolvenzverwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet (§ 61 Satz 1 InsO).

Diese Haftung setzt ein Verschulden voraus, d. h. der Insolvenzverwalter muss vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt haben. Allerdings ist die Norm mit einer Beweislastumkehr ausgestattet. Das bedeutet, dass der Massegläubiger lediglich die zitierten Voraussetzungen des § 61 Satz 1 InsO beweisen muss. Wenn ihm das gelungen ist, muss sich der Insolvenzverwalter entlasten (vgl. § 61 Satz 1 InsO). Hierzu muss er darlegen und beweisen, dass er bei Begründung der Masseverbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Insolvenzmasse für die Befriedigung des Massegläubigers voraussichtlich nicht ausreichen wird. Die Enthaftung ist also auf zwei Wegen möglich: der Insolvenzverwalter kann ersten beweisen, dass bereits objektiv von einer zur Erfüllung der Masseverbindlichkeit ausreichenden Masse auszugehen war oder er die Unzulänglichkeit zumindest nicht erkennen konnte.

Ein Insolvenzverwalter ist in diesem Zusammenhang (und auch in Hinblick seiner Haftung nach § 60 InsO) zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.

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