Insolvenzmasse

Insolvenzmasse

Die Insolvenzmasse umfasst nach der Legaldefinition des § 35 Insolvenzordnung (InsO) das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Die Insolvenzmasse dient der Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren im Wege der Gesamtvollstreckung. Nach der Aussonderung der nicht zum Verfahren gehörenden Vermögenswerte (z. B. aus Eigentum Dritter, etwa bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt) und der Berücksichtigung der Absonderungsrechte (aus Pfandrechten, aber auch etwas systemwidrig Sicherungseigentum, das aber wirtschaftlich eher einem Pfandrecht gleicht) und dem Abzug der Verfahrenskosten wird aus der vorhandenen Masse die Quote, nach der die Insolvenzgläubiger befriedigt werden, berechnet.

Die grundlegende Definition des § 35 InsO wird in den §§ 36, 37 InsO in Teilbereichen näher ausgeführt. In § 36 Abs. 1 InsO sind wichtige Einschränkung enthalten. Zum einen wird klargestellt, dass Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterfallen, nicht zur Insolvenzmasse gehören (vgl. § 811 ZPO).

Die Vorschriften der §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) über die Zulässigkeit und den Umfang der Pfändung von Arbeitseinkommen oder des an dessen Stelle tretenden Einkommens werden mit wenigen Ausnahmen für entsprechend anwendbar erklärt. Bei einer natürlichen Person als Insolvenzschuldner verbleibt so zunächst der Grundbetrag in Höhe von 940,- EUR monatlich pfändungsfrei (vgl. die Tabelle zu § 850c ZPO).

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzschuldner die Verfügungsbefugnis über sein insolvenzbefangenes Vermögen, § 80 InsO. An seiner Stelle ist nunmehr der Insolvenzverwalter oder im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO der Treuhänder (§ 292 InsO) allein verfügungsbefugt. Vor der Verfahrenseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen kann der Insolvenzverwalter anfechten (Insolvenzanfechtung).

Die grundsätzlich unpfändbaren Geschäftsunterlagen des Schuldners gehören auch zur Insolvenzmasse, da der Insolvenzverwalter diese benötigt, um das Gläubiger- und Masseverzeichnis erstellen zu können.

Die Insolvenzmasse ersetzt die Konkursmasse des früheren Rechts.

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