- Medizinprodukteberater
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Der Medizinprodukteberater informiert Angehörige der Heilberufe, des Heilgewerbes und von Gesundheitseinrichtungen über Medizinprodukte und leitet diese in der Handhabung an. Die Qualifikation eines Medizinprodukteberaters muss in regelmäßigen Abständen, in der Regel jährlich, durch Schulungen nachgewiesen und dokumentiert werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Das Aufgabengebiet sowie die erforderliche Qualifikation sind in § 31 des Medizinproduktegesetzes (MPG) geregelt. Danach müssen vorliegen:
- Ausbildung und/ oder Studium eines medizinischen, naturwissenschaftlichen oder technischen Berufes
- oder eine mindestens einjährige Tätigkeit, in der Erfahrungen und Handhabung mit sowie Informationen über die entsprechenden Medizinprodukte erworben wurden.
§ 31 Medizinproduktegesetz (MPG) schreibt vor, dass derjenige, der berufsmäßig Fachkreise fachlich über Medizinprodukte informiert oder in die sachgerechte Handhabung einweist, den zuständigen Behörden auf Verlangen seine Sachkenntnis nachzuweisen hat.
Die Eignung zum Medizinprodukteberater muß dieser auf Verlangen selbst der zuständigen Behörde nachweisen. Eine gesonderte Prüfung zum Medizinprodukteberater ist gesetzlich nicht festgeschrieben.
Siehe auch
Weblinks
- Medizinproduktegesetz - MPG (PDF-Datei; 78 kB)
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